EA Teil 2 (UWG)

so, ich hab mich mal grundsätzlich etwas mit dem Teil 2 (UWG) des Heftes beschäftigt.
Ich nehme einfach mal ganz unbedarft an, wir sollen wohl mit § 8 I S.1 UWG (einfacher Unterlassungsanpruch) iVm § 3 UWG einsteigen und uns dann durch die Voraussetzungen durcharbeiten und bei der "Unlauterbarkeitsprüfung" des § 3 UWG dann zu § 6 II Nr.2 UWG ( unlautere vergleichende Werbung ) rauszustellen, ob durch die Duftvergleichsliste das Ganze unlauter ist oder nicht... und falls nicht, dann weiter zu § 5 III (irreführende vergleichende W.)....dann gibt es ja glaub ich noch Rufausbeutung oä... und wenn gar nix geht, gibt es ja auch noch die Generalklausel aus § 3 I UWG.

Ws meint ihr ? Liege ich komplett daneben? lG senedra
 
an alle Mitstreiter,

ich gehe auch erst mal davon aus, dass der Einstieg über § 8 I S. 1 UWG i.V.m. § 3 UWG läuft.
Hab mal ein wenig recheriert und bin auf dieses Urteil vom BGH gestoßen:
https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2326
Denke das könnte so grob passen. Der BGH bezieht sich hier noch auf § 6 II Nr. 6 UWG. Zumindest sollte man ein paar Ideen für Argumente bekommen. Muss mich aber damit auch noch mal intensiver beschäftigen.
Vom Aufbau her würde ich vorschlagen als Anspruchgrundlage eben § 8 UWG zu nehmen und dann § 3 i.V.m. den infrage kommenden Varianten durchzuprüfen.

Viele Grüße, Daniel
 
fange auch gerade mit der EA an.
Anbei ein paar Idden und § die ich ggf. prüfen möchte.

AGL: § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3,4 UWG
Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG
Konkretisierung über §§ 4, 5 bis 7 UWG
- Unlauterkeit nach § 4 Nr. 9 UWG
- § 5 Abs. 3 UWG – vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein
- § 6 Abs. 2 UWG – vergleichende Werbung
· Nr. 6
· Nr. 3
· Nr. 4
Das sind grob meine ersten Ideen. Bin aber mit der Prüfungsreihenfolge noch nicht so
im klaren. Hat jemand ein Prüfungsschema aus der man eine Reihenfolge ableiten kann?

gruss michel
 
Michel, also ich hoffe ich liege mit dem Schema nicht verkehrt
Anspruch der x gegen y auf Unterlassung (§ 8 I 1 UWG....)
I. x zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt (§ 8 IIIUWG)
II. Unzulässigkeit der Werbung des y gemäß § 3 UWG
1. Wettbewerbshandlung
a) Handeln einer Person
b) Unternehmensbezug der Tätigkeit
c) Marktauswirkung
d) Absatz- oder Bezugsförderung
e) Ziel der Wettbewerbshandlung
f) Zwischenergebnis
2. Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung gemäß § UWG (da werden dann nacheinander die zu prüfenden §§ zum Bsp erst alle relevanten aus § 6 UWG geprüft...)
3. Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung gemäß § UWG (die Reihenfolge vgl. obigen Link)
4. Geeignetheit zur nicht nur unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung
5. Zwischenergebnis
III. Wiederholungsgefahr
IV. Ergebnis

lG senedra
 
Senedra,

danke für den link wg. der Prüfungsreihenfolge.
ich glaube meine Gliederung entspricht in etwa deiner.
ggf. könntest du den Begriff Wettbewerbshandlung durch geschäftliche Handlung ersetzen,
in den neueren Einsendeaufgaben wird dieser Begrifft benutzt, vgl. auch §§ 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG.
Denke so in der Richtung werde ich aufbauen.

gruss michel

Anspruch der C gegen Harald Hasenclever (H) auf Unterlassung des Verkaufs seiner Produkte.
gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m.

I. Anspruchsberechtigter C

II. H als Anspruchsgegner
- Prüfe Unternehmer § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG
Zwischenergebnis: H Unternehmer +

III. Verstoß gegen ein per-se-Verbot des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG –
evtl. gar nicht erwähnen.
- Zwischenergebnis: liegt nicht vor (-)

IV. Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG. i.V.m. xxx
1. Geschäftliche Handlung, i.S.d. von § 3 UWG zu verstehen, diese ist in § 2 Abs. 1 UWG legaldefiniert.
Definition geschäftliche Handlung:
Gem. § 2 (1) Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Xxx vgl. Script Seite 10 ff.
a. Unternehmensbezogenes Verhalten
b. Einer Person
c. Das sich am Markt auswirkt (Marktauswirkung)
d. Das in einem objektiven Zusammenhang mit einer Absatz- oder Bezugsförderung steht, und
e. das bei, vor oder nach Vertragsschluss erfolgt
f. Zwischenergebnis

2. Unlauterkeit gem. § 6 UWG Absatz 2 UWG
a. Verstoß wegen vergleichender Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3
b. Nr. 4
c. Nr. 6

3. Unlauterkeit gem. Beispieltatbestände des § 4 Nr. 1 bis 11 UWG
Hier prüfe Nr. 9 a bis c
- Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung
V. Wiederholungsgefahr
VI. Ggf. Zwischenergebnis
VII. Ergebnis
 
Danke wegen der fehlerhaften Begrifflichkeit 🙂

Ach ja, ähm ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube das ist so nicht ganz korrekt:
IV. Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG. i.V.m. xxx,
denn nach eben dem erwähnten link ist die Generalklausel erst am Schluß zu prüfen, insofern würde ich den Prüfungspunkt einfach umbenennen (Unzulässigkeit der Werbung/Verkaufstaktik des H gemäß § 3 UWG)

lG senedra
 
Ich selbst kenne die EA nicht, hört sich aber ganz nach der Sept Klausur an. Ich finde die EA aber leider auch nicht in Moodle. Grundsätzlich sei gesagt, dass man alle Punkte nebeneinander prüfen kann. Also Unterlassungsanspruch nach §8 I UWG sowohl gem. §§ 3I, 4 Nr. 9 a), 4 Nr. 9 b), 4 Nr. 9c alsoauch §§3 I, 5a II oder auch §§ 3 I, 6 II Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 6 UWG
 
denke auch man kann nebeneinander prüfen.
Habe gerade entdeckt, dass ich noch prüfen werde
§ 3 Abs. 3 Anhang Nr. 13 - aber verneine
Dann habe ich geprüft:
§ 3 Abs. 1 i.V.m.
- § 6 Abs. 2 Nr. 3
- § 6 Abs. 2 Nr. 4
- § 6 Abs. 2 Nr. 6
dann auf
- § 4 nr. 9 lit. a und b

Dann wäre ich fast am Schluss.
Gruss michel
 
Ich selbst kenne die EA nicht, hört sich aber ganz nach der Sept Klausur an. Ich finde die EA aber leider auch nicht in Moodle. Grundsätzlich sei gesagt, dass man alle Punkte nebeneinander prüfen kann. Also Unterlassungsanspruch nach §8 I UWG sowohl gem. §§ 3I, 4 Nr. 9 a), 4 Nr. 9 b), 4 Nr. 9c alsoauch §§3 I, 5a II oder auch §§ 3 I, 6 II Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 6 UWG

Hallo superwoman 🙂
wie kommst Du zur Prüfung des § 5a II UWG? Ich dachte immer dieser § wird nur geprüft, wenn es um Unternehmer- Verbraucher geht, nicht um Mitbewerber.. oder hast Du es aus diesem Grund dann verneint... steh auf dem Schlauch und hoffe jemand schiebt mich runter ;-(
lG senedra
 
@ superwoman: aber wenn ich § 6 Abs. 2 Nr.6 UWG annehme, dann bleibt mir der Weg nur zu § 4 ... offen, denn nach https://books.google.com/books?id=3Q...m=7&sqi=2&ved=0CFIQ6AEwBg#v=onepage&q&f=false
"... Nur wenn ein unlauterer Vergleich nicht vorliegt, ist Raum z.B. für die Prüfung der Irreführungstatbestände des § 5 Abs. 1-4 UWG iVm § 3 Abs.1 UWG..." kann ich ja § 5 II UWG dann nicht mehr prüfen- richtig??

ansonsten hier meine Ideen für die anderen Unlauterbarkeitsmöglichkeiten, ich BITTE um Kritik!!!!!!!
I. §§ 3 Abs.1 UWG, § 6 UWG
1) §§ 3 Abs.1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr.3 (Verwechslungsgefahr)
- Name "Coco Mademoiselle" eingetragene Marke / Verwechslungsgefahr mit Name "Madame Cora" (-)
- äußere Gestaltung ähnlich (Farbe u. Flakon) könnte zu Verwechslungen führen
ABER: H macht lt. SV keinen "Hehl" daraus, dass es sich um Imitate handelt, also eben NICHT das Original; zudem weist die Vergleichsliste auf verschiedene Produkte hin-> ergo (-)

2)§§ 3 Abs.1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr.4 (Ausbeutung der Wertschätzung des Originals)?
(-) da hinreichender Abstand zum Originalprodukt (Name ...)
Hinweis des H auf Imitate

3) §§ 3 Abs.1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr.6 (Imitationswerbung) (+)
- offene Imitationswerbung seitens H

II. §§ 3 Abs.1 UWG, § 5 UWG
§§ 3 Abs.1 UWG, § 5 Abs. 2 UWG
(-) Nur wenn ein unlauterer Vergleich nicht vorliegt, ist Raum z.B. für die Prüfung der Irreführungstatbestände des § 5 Abs. 1-4 UWG iVm § 3 Abs.1 UWG

III. §§ 3 Abs.1 UWG, § 4 UWG
1.§§ 3 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 9a UWG
(-) durch Hinweis an die Kunden hat H alles Zumutbare getan, um Verwechslungsgefahr auszuschließen / zu verringern
2. 1.§§ 3 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 9b UWG (unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Markenparfüms)
a) guter Ruf des Parfums (+)
b) Ausnutzung des guten Rufs wg Warenverwechslung (-) weil Käufer von H informiert wird über Imitat
c) Ausnutzung des guten Rufs ohne Warenverwechslung (Publikum, nicht Käufer hält Parfumimitat für "Coco Mademoiselle"; Käufer kann Eindruck schinden)
Argument pro: Duft fast identisch, Flakon kaum zu unterscheiden
Argument contra: Name ist verschieden, Duftnoten für ungeübte schwer zu erkennen/ unterscheiden
help!
3. 1.§§ 3 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 9c UWG (-)
SV nicht ersichtlich woher H die Vergleichsdaten hat


was meint ihr???
lG senedra
 
Senedra,
ich sehe das ganz ähnlich wie du. Habe mich jetzt entschieden §§ 3 I, 5 UWG gar nicht erst anzusprechen. (Gedanke: Man soll seinen Aufbau nicht erklären, sondern der Aufbau für sich sprechen 🙂)
zu § 4 9a: H wirbt ja gerade damit, dass sein Parfum billiger ist und gerade nicht von C stammt
zu § 4 9b: hier habe ich die Unterscheidung zw. Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung gemacht...ansonsten gleich.

zu § 4 9c: Denke das ist klar.

§ 6 II Nr. 4: bloße Nennung der Marke reicht nicht aus.

Insofern bin ich schon mal froh, dass du die gleichen Punkte hast. Das beruhigt dann doch. 🙂
Habe nur noch § 6 II Nr. 2 geprüft (bzgl. Preisvergleich), aber auch abgelehnt.

Nach der Verneinung von § 4 Nr. 9c UWG ist dann aber doch mit der Prüfung Schluss, oder?

Viele Grüße,
Daniel
 
Gemäß dem Skript (Seite 88/KE 2) kann § 5 auch neben § 6 existieren,nämlich wenn vergleichende Werbung auch irreführend sein kann. Ich persönlich würde § 5 II kurz ansprechen. Begründung: Die Flaschen sehen fast gleich aus und riechen gleich, der Name ist auch ähnlich. Der Verbraucher zu hause weiß nicht eventl. hinterher nichts mehr wenn das Parfum in seinem Badezimmer steht, dass da eine Liste auslag, dass es nicht das Markenprodukt ist, da ist Verwechslungsgefahr schon möglich. Zumal Parfum ja meist auch mehere Monate/Jahr hält. Das Parfum kann Mann ja auch einer Frau schenken, die weiß erst recht nix von einer Liste und denkt sich wohlmöglich es sei ein Original. Wie auch immer, die Argumentation ist entscheidend.
 
Senedra,
ich habe § 4 Nr. 9b abgelehnt. Bei der Rufausbeutung wegen einer "nur" vagen Assoziation und die Rufbeeinträchtigung damit, dass er explizit aufklärt, dass seine Düfte nicht mit dem Original identisch sind bzw. dass sein Duft ähnlich, aber preiswerter ist.
Soooo....bald haben wir es hinter uns
 
@ superwoman, Daniel und alle anderen Mitstreiter,
langsam schwirrt mir der Kopf und umso mehr ich lese, umso unsicherer werde ich- kennt ihr das?

Eigentlich bin ich durch- es fehlen nur einige Umstellungen und Anpassungen, doch jetzt dreht sich mein Kopf... eigentlich sollten doch grds.: §§4 und 5 UWG noch neben § 6 UWG prüfbar sein... richtig... also habe ich das so gebaut, doch heute lese ich wieder mal, das wenn ich eines der in § 6 II UWG genannten Unlauterkeitstb annehme, dann ist nix von wegen weiterprüfen -> abschließend..) wie komme ich also zu § 4 Nr. 9 a-b?????
grrrr!!!!

Wettbewerbsrecht by Katharina Vera Boesche

https://books.google.com/books?id=3...FoQ6AEwCA#v=onepage&q=Prüfung § 6 UWG&f=false

Seite 136 "... Aufbauhinweise: Bejaht man das Vorliegen eines Werbevergleichs, konzentriert sich die gesamte Prüfung auf mögliche Verstöße gegen § 6 II UWG. Für Verstöße gegen andere Unlauterkeitstatbestände bleibt kein Raum mehr."


 
Ich habe das jetzt so gelöst, dass ich zwei Unterlassensanpsrüche geprüft habe.
Zum einen den mit § 6 II und zum anderen einen mit § 4.
Habe das aber auch so verstanden, dass wenn § 6 II vorliegt nichts mehr mit weiterprüfen ist.
§ 5 hab ich nur kurz angesprochen und mit der begründung abgelehnt, dass § 6 II eine abschließende Regelung darstellt und somit § 5 nicht eröffnet ist wegen dem Vorrang von § 6.
Gedanke hierbei:
Wenn § 6 gegeben ist, entfällt im selben Anspruch die weitere Prüfung die sonst vorzunehmen wäre. Allerdings können ja 2 Ansprüche nebeneinander stehen. Wäre § 4 ebenfalls bejaht worden, könnte die C dann aber - wegen dem Vorrang von § 6 - trotzdem nur den Anspruch nach § 6 geltend machen. Der Anspruch nach § 4 wäre dann halt subsidiär.

Ich hoffe mal das passt so.....

LG, Daniel
 
Die Klausur habe ich noch nicht einsehen können und ist auch fast 2 Monate her. Ich würde alles was nicht fern von jeder realität ist, ansprechen.
Ich verstehe nicht warum § 6 vorrangig sein soll, man kann ja sowohl irreführende alsauch unlautere vergleichende Werbung machen, so steht es doch selbst im Gesetz nach § 5 II, meiner Meinung nach. Mein Schwerpunkt hatte ich in der Klausur bei § 6. Ich hatte zuerst § 3 III mit Anhang nr 13 abgelehnt.
 
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