eine Frage zu Modul2 Teil3

Dr Franke Ghostwriter
An alle lieben Mitstreiter des ersten Semesters und an die Erfahrenen,
ich lese gerade über die Unterschiede von Angeboten und der Aufforderung, ein bindendes Angebot abzugeben. Bei dem Beispiel des Selbstbedienungsladens erscheint mir die Begründung nicht einleuchtend: "Der Inhaber des Selbstbedienungsladens dürfte kaum den Willen haben, mit dem Aufstellen der Waren ein bindendes Angebot abzugeben. Wäre dies so, dann würde allein der Kunde darüber entscheiden, ob und wann ein Vertrag zustande kommt. Das hätte zur Folge, dass" man sich eventuell mit zahlungsunfähigen Kunden rumärgern muss. Meine Frage: Warum sollte das passieren. Entweder der "zahlungsunfähige" Kunde nimmt das Angebot an, oder aber er versucht ein neues Angebot zu unterbreiten, welches der Verkäufer jedoch ablehnen kann.
Oder???😕 Wo ist mein Fehler?
liebe Grüße und schon mal großen Dank für eventuelle Antworten
 
may,

wenn der Verkäufer mit dem Aufstellen der Waren ein bindendes Angebot abgeben würde, enstünde mit jedem Kunden der das Angebot annimmt ein Kaufvertrag mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Das ist aber nicht das Ziel des Verkäufers. Der Verkäufer will die Chance behalten sich seine Kunden selbst auszusuchen. Sonst müsste er jedem, der mit der Ware an der Kasse erscheint das Produkt dann auch tatsächlich übereignen. Im normalem Leben, wo ich meinetwegen Lebensmittel zur Kasse trage, wird das kein Problem geben, aber wenn ich da an unerwünschte Kunden denke, oder Handyverträge wo erst mal eine Schufa-Auskunft eingeholt werden muss, oder Jugendliche denen kein Alkohol verkauft werden darf, oder Kunden die dann an der Kasse merken, dass sie doch kein Geld in der Tasche haben, oder oder...

Der Verkäufer wäre nicht mehr frei in seiner Wahl des Vertragspartners. Er könnte den Vertragsschluss nicht mehr ablehnen.

Deswegen läuft das über die invitatio ad offerendum, so dass der Kunde das Angebot abgibt und der Verkäufer es annehmen kann oder auch nicht.
 
Reihe mich mal ein mit einer weiteren Frage zu teil 3
beziehe mich auf die s33 ff

gibt es einen unterschied zwischen stillschweigen und schweigen?
verstehe nicht wieso einmal erklärt wird, dass schweigen mit erklärungsbewusstsein und rechtsfolgewille eine we sein kann, einen abschnitt weiter unten allerdings erklärt wird, dass es stillschweigende we nicht gibt ...?!
 
Mogli,
ich habe das Skript zwar nicht vorliegen aber:

1. Prinzipiell ist Schweigen keine WE - Wobei hier Schweigen im Sinne von GAR NIX machen gemeint ist.
z.B. Jemand schickt mir ein Angebot, mit dem Hinweis, dass er in 2 Wochen einen Fernseher liefert und ich dafür 1000 Euro zahlen muss. Ich mache GAR NIX - dann ist das SCHWEIGEN

2. Beim konkludenten handeln - liegt kein Schweigen vor, sondern die jeweilige Person lässt auf andere Art als mit Worten deutlich erkennen, dass ein Rechtsfolgewillen in Ihrem Handeln vorliegt.
Jemand bietet mir ein Stück Kuchen an mit dem Hinweis, kostet 5 Euro, ich nehme es und nicke zustimmend, dann habe ich zwar geschwiegen, allerdings konkludent gehandelt. Vielleicht hat auch jemand ein besseres Beisp.

Die Ausnahmen zum o.g. Prinzip 1. Das Schweigen i.S. von GAR NIX machen ist in §151 BGB manifestiert:
Demnach kommt ein Vertrag auch ohne die Erklärung der Annahme zustande, wenn es nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende ausdrücklich auf sie verzichtet hat. Beisp: Alt1 Versandhandel - nach der Bestellung (mein Angebot) erfolgt in der Regel der Versand und nicht erst eine Annahmeerklärung.

Aber VORSICHT bei §151 Auf die Annahme als solche wird hier nicht verzichtet, lediglich auf Annahmeerklärung. Die Annahme als solche muss konkludent erkennbar sein.

Wortlaut §151 "Der Vertrag kommt durch die Annahme des Vertrages zustande, ohne dass...."

Gruß
Ringgeist
 
EA oder Klausuren brauchst Du normalerweise nich zu gliedern, aber ich denke da hat jeder seinen eigenen Geschmack.

Mir persönlich verschafft es auch beim Schreiben einen besseren Überblick wo ich selbst gerade stehe und ob ich einen von vielzähligen Obersätzen bereits beantwortet habe.

Daher gliedere ich mit A,B, C I II III, 1.2.3. a b c aa) bb) cc)
Bei meiner letzten EA für BGB 1 hatte ich den Bearbeitervermerk "schöner Gutachtenstil" Demnach ist es zumindest bei dem oder der einen gut angekommen.

Aber wie gesagt, dass ist Geschmackssache.

Ringgest
 
habe mal ne Frage zur ke4 modul2 und zu den AGBs und dem genannten bsp auf s.9

dort heißt es, dass die klausel:
"von unseren bedingungen abweichende mündliche vereinbarungen sid nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden"
unwirksam ist, weil verstoß geg.treu und glauben

gilt das nur bei verbrauchsgüterverträgen?
denn eine solche klausel liest man ja immer wieder auch bei dienst - und werksverträgen.
dann spricht man ja aber nicht von einer AGB - Bestimmung und damit gelten andere auslegungen, oder?
 
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