Entgeltlicher Firmenerwerb

Dr Franke Ghostwriter
sitze gerade an der EA (SS08, Aufgabe 1) und hänge an der Stelle, wo ich den Kaufpreis einsortieren muss. Laut Lösung muss der als EK-Position passiviert werden (damit man durch Addition mit den Verbindlichkeiten auf die Bilanzsumme kommt, um den aktivierungspflichtigen Firmenwert zu ermitteln - das ist soweit klar) - weiß jemand, wo dieses Passivierungsgebot steht?

Danke schonmal vorab und allen einen tollen Lerntag!

marinaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa
 
Hallo zusammen,

sitze gerade an der EA (SS08, Aufgabe 1) und hänge an der Stelle, wo ich den Kaufpreis einsortieren muss. Laut Lösung muss der als EK-Position passiviert werden (damit man durch Addition mit den Verbindlichkeiten auf die Bilanzsumme kommt, um den aktivierungspflichtigen Firmenwert zu ermitteln - das ist soweit klar) - weiß jemand, wo dieses Passivierungsgebot steht?

Danke schonmal vorab und allen einen tollen Lerntag!

marinaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa

hallo marinaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!

also wenn du es genau machen willst, dann schreibe einfach den §266 (3) HGB auf. Denn dort steht gesetzlich drin, was wo hinkommt in der bilanz.😎

aber du weißt ja, dass dies in der Musterlösung nicht explizit nach § aufgeschrieben wurde. deshalb auch hier wieder: "lass mir die ruhe" und nur § 6 nr. 7 hgb.

gruß

carsten
 
hallo marinaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!

also wenn du es genau machen willst, dann schreibe einfach den §266 (3) HGB auf. Denn dort steht gesetzlich drin, was wo hinkommt in der bilanz.😎

aber du weißt ja, dass dies in der Musterlösung nicht explizit nach § aufgeschrieben wurde. deshalb auch hier wieder: "lass mir die ruhe" und nur § 6 nr. 7 hgb.

gruß

carsten

hm, ich will ja nicht kleinlich sein, aber im § 266(3) hgb steht "nur" die anordnung der bilanz auf der passiv-seite. dass das ek auf diese seite kommt (idr!) ist mir klar, aber warum ich den kaufpreis in der eröffnungbilanz dort hinschreibe (welche gesetzliche norm sagt dies), ist mit nicht so klar. vielleicht, weil ich den firmenwert ja irgendwie ermitteln und von av und uv abgrenzen muss?

§ 6 (1) 7 estg sagt ja nur was zur bewertung der wirtschaftsgüter.

na ja, das umschiffe ich mit einer galanten formulierung, wenn es dran kommt.
 
niedriger Teilwert zum Bilanzstichtag

Hallo,

irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch bezüglich einem entgeltlichen Erwerb nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStg.

Was würde passieren, wenn in der Bilanz zum 31.12.08 des Vorgängers
V (E hat von V gelauft) das Grundstück höher ausgewiesen (mit 100.000€) ist als der Teilwert für das Grundstück (80.000)?
Wird das Grundstück dementsprechend mit 80.000€ in der Eröffnungsbilanz übernommen? (§?)
Muss ich also nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStg immer den Teilwert nehmen, also in diesem Fall?

Bei unentgeltlichem Erwerb sollte es bei 100.000 € belassen werden.

Danke und Gruß
 
entgeltlicher Erwerb - Teilwert < Buchwert

Hallo,

irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch bezüglich einem entgeltlichen Erwerb nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStg.

Was würde passieren, wenn in der Bilanz zum 31.12.08 des Vorgängers
V (E hat von V gelauft) das Grundstück höher ausgewiesen (mit 100.000€) ist als der Teilwert für das Grundstück (80.000)?
Wird das Grundstück dementsprechend mit 80.000€ in der Eröffnungsbilanz übernommen? (§?)
Muss ich also nach §6 Abs. 1 Nr. 7 EStg immer den Teilwert nehmen, also in diesem Fall?

Bei unentgeltlichem Erwerb sollte es bei 100.000 € belassen werden.

Danke und Gruß


Hi Hi,

also, ich sehe das genau so: beim unentgeltlichen Erwerb ist der neue Inhaber an die Buchwerte des Vorgängers gebunden.

Bei entgeltlichem Erwerb hat immer eine Neubewertung zu erfolgen (um die stillen Reserven / Lasten aufzudecken). Du setzt also die 80.000 in der Eröffnungsbilanz des Käufers an. schlägt sich im Zweifel auf den zu aktivierenden Firmenwert nieder.

VG und allen toi toi toi für Mittwoch!

marinaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa
 
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