Erb-/Güterrechtsstatut
Ich verstehe die Abwandlung des Falles 5 in der KE 1 auf Seite 47/48 nicht. Nach der Scheidung richtet sich der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemanns nach Art. 15 EGBGB und somit nach deutschem Recht (OK-verstanden). Sollte die Frau allerdings gestorben sein, und die Ehe somit durch den Tod der Ehefrau und nicht durch Scheidung aufgelöst worden sein, richtet sich der Anspruch ebenfalls nach Art. 15 EGBGB oder nach Art. 25 EGBGB? In dem Beispiel ist zuerst davon die Rede, dass auch in der Abwandlung (Frau gestorben) sich der Anspruch nach deutschem Recht gemäß Art. 15 EGBGB richtet. Auf Seite 48 steht dann aber, dass es eben fraglich sei, ob der Anspruch güterrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren sei. Auch im weiteren Verlauf der Kurseinheit steht dann noch mal (S. 49 unter 2.), dass die Qualifizierung für Binnensachverhalte kein Problem darstellen würde, bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung sich allerdings die Frage stellen würde, ob das anzuwendende Recht nach dem Erb- oder dem Güterrechtsstaut zu bestimmen sei.
Hat das jemand verstanden?
Gruß
strahlie
Ich verstehe die Abwandlung des Falles 5 in der KE 1 auf Seite 47/48 nicht. Nach der Scheidung richtet sich der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemanns nach Art. 15 EGBGB und somit nach deutschem Recht (OK-verstanden). Sollte die Frau allerdings gestorben sein, und die Ehe somit durch den Tod der Ehefrau und nicht durch Scheidung aufgelöst worden sein, richtet sich der Anspruch ebenfalls nach Art. 15 EGBGB oder nach Art. 25 EGBGB? In dem Beispiel ist zuerst davon die Rede, dass auch in der Abwandlung (Frau gestorben) sich der Anspruch nach deutschem Recht gemäß Art. 15 EGBGB richtet. Auf Seite 48 steht dann aber, dass es eben fraglich sei, ob der Anspruch güterrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren sei. Auch im weiteren Verlauf der Kurseinheit steht dann noch mal (S. 49 unter 2.), dass die Qualifizierung für Binnensachverhalte kein Problem darstellen würde, bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung sich allerdings die Frage stellen würde, ob das anzuwendende Recht nach dem Erb- oder dem Güterrechtsstaut zu bestimmen sei.
Hat das jemand verstanden?
Gruß
strahlie