Erb-/Güterrechtsstatut

Dr Franke Ghostwriter
Erb-/Güterrechtsstatut

Ich verstehe die Abwandlung des Falles 5 in der KE 1 auf Seite 47/48 nicht. Nach der Scheidung richtet sich der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemanns nach Art. 15 EGBGB und somit nach deutschem Recht (OK-verstanden). Sollte die Frau allerdings gestorben sein, und die Ehe somit durch den Tod der Ehefrau und nicht durch Scheidung aufgelöst worden sein, richtet sich der Anspruch ebenfalls nach Art. 15 EGBGB oder nach Art. 25 EGBGB? In dem Beispiel ist zuerst davon die Rede, dass auch in der Abwandlung (Frau gestorben) sich der Anspruch nach deutschem Recht gemäß Art. 15 EGBGB richtet. Auf Seite 48 steht dann aber, dass es eben fraglich sei, ob der Anspruch güterrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren sei. Auch im weiteren Verlauf der Kurseinheit steht dann noch mal (S. 49 unter 2.), dass die Qualifizierung für Binnensachverhalte kein Problem darstellen würde, bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung sich allerdings die Frage stellen würde, ob das anzuwendende Recht nach dem Erb- oder dem Güterrechtsstaut zu bestimmen sei.

Hat das jemand verstanden?

Gruß
strahlie
 
Das ist einer der Problemfälle des Ehegüterrechts.

Problematisch ist hier die Qualifikation des sog. "erbrechtlichen Viertels" in § 1371 I BGB. Es wird teilweise erbrechtlich qualifiziert, die h.M. qualifiziert es aber güterrechtlich.

Beispielfall:
Der österreichische Staatsangehörige M ist mit der Deutschen F seit 10 Jahren verheiratet. Die Eheleute haben ununterbrochen in Dtsl. gelebt. Am 1.5.97 verstirbt M. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Der Nachlass besteht aus sich in Dtsl. befindlichem beweglichem Vermögen. Welcher Anteil am Nachlass steht der Ehefrau zu?

M im Zeitpunkt seines Todes österreichischer Staatsangehöriger -> nach Art. 25 I EGBGB österreichisches Erbrecht anwendbar. Dieses nimmt die Verweisung an. Nach Art. 757 I ABGB bekommt F 1/3 des Nachlasses.

Dieser Nachlass könnte sich nach § 1371 I BGB erhöhen, wenn anwendbar. Nach h.M. ist § 1371 I BGB güterrechtlich zu qualifizieren. Nach Art. 15 I iVm 14 I Nr.2 EGBGB ist dt. Recht Güterrechtsstatut. Da kein Ehevertrag -> Ehegatten im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sodass § 1371 I BGB anwendbar ist.
Erbteil der F erhöht sich also um 1/4 auf 7/12. Das ist aber mehr, als die F nur nach dt. oder nur nach österr. Recht erhalten würde.
Diese Normenhäufung muss desh. durch Angleichung korrigiert werden. F bekommt deshalb nur soviel wie ihr nach jedem der beiden Rechte für sich betrachtet zustehen würde. Nach dt. Recht würde sie die Hälfte des Nachlasses erhalten, §§ 1931 I, 1371 I BGB, nach österreichischem Recht nur 1/3. Somit steht ihr die Hälfte des Nachlasses zu. Das dt. Recht bildet die Obergrenze.
(frei nach Hemmer-Skript)



An diesem Beispiel kann man sich das glaube ich ganz gut merken.

LG Sabrina
 
Das ist einer der Problemfälle des Ehegüterrechts.

Problematisch ist hier die Qualifikation des sog. "erbrechtlichen Viertels" in § 1371 I BGB. Es wird teilweise erbrechtlich qualifiziert, die h.M. qualifiziert es aber güterrechtlich.

Beispielfall:
Der österreichische Staatsangehörige M ist mit der Deutschen F seit 10 Jahren verheiratet. Die Eheleute haben ununterbrochen in Dtsl. gelebt. Am 1.5.97 verstirbt M. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Der Nachlass besteht aus sich in Dtsl. befindlichem beweglichem Vermögen. Welcher Anteil am Nachlass steht der Ehefrau zu?

M im Zeitpunkt seines Todes österreichischer Staatsangehöriger -> nach Art. 25 I EGBGB österreichisches Erbrecht anwendbar. Dieses nimmt die Verweisung an. Nach Art. 757 I ABGB bekommt F 1/3 des Nachlasses.

Dieser Nachlass könnte sich nach § 1371 I BGB erhöhen, wenn anwendbar. Nach h.M. ist § 1371 I BGB güterrechtlich zu qualifizieren. Nach Art. 15 I iVm 14 I Nr.2 EGBGB ist dt. Recht Güterrechtsstatut. Da kein Ehevertrag -> Ehegatten im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sodass § 1371 I BGB anwendbar ist.
Erbteil der F erhöht sich also um 1/4 auf 7/12. Das ist aber mehr, als die F nur nach dt. oder nur nach österr. Recht erhalten würde.
Diese Normenhäufung muss desh. durch Angleichung korrigiert werden. F bekommt deshalb nur soviel wie ihr nach jedem der beiden Rechte für sich betrachtet zustehen würde. Nach dt. Recht würde sie die Hälfte des Nachlasses erhalten, §§ 1931 I, 1371 I BGB, nach österreichischem Recht nur 1/3. Somit steht ihr die Hälfte des Nachlasses zu. Das dt. Recht bildet die Obergrenze.
(frei nach Hemmer-Skript)



An diesem Beispiel kann man sich das glaube ich ganz gut merken.

LG Sabrina

Ich hoffe ja, dass sowas Kompliziertes nicht drankommt.
Vielen Dank für Deine Erklärungen.

LG,
Simone
 
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