ersetzbare Ballettstunden?

Dr Franke Ghostwriter
Es wäre echt nett, wenn mir jemand bei der Lösung eines scheinbar unlösbaren Problems behilflich sein könnte. Ich weiß nicht mal, wo ich anfangen soll zu suchen, deswegen würde ich für jeden noch so kleinen Hinweis sehr-sehr DANKEN!!!!

Wir haben eine 5-jährige Fahrradfahrerin F und einen frustrierten Autofahrer A.
Da ist noch die Mutter der Fahrradfahrerin M.
F fährt sicher und kontrolliert neben M auf dem Bürgersteig. Manchmal will F auch zeigen, dass sie schon gut und schnell fahren kann und fährt oft voraus, was von der M gebilligt wird (Kinder müssen früh lernen auf sich selbst aufzupassen).

Gerade als A in die Einfahrt zu seinem Grundstück einbiegen will, als F plötzlich und unerwartet kräftig in die Pedale tritt und losrast. Z erblickt F erst in letzter Sekunde, versucht zu bremsen, aber die beiden prallen doch zusammen.

F muss im Krankenhaus stationär behandelt werden und wegen dem Unfall wird sie ein Jahr lange nicht an ihrem Ballettunterricht teilnehmen können. Die Ballettstunden sind laut Vertrag nicht kündbar oder rückerstattungsfähig. Und jetzt die FRAGE: Kann der Ballettstunden-Jahresbeitrag von A erstattet verlangt werden?

Angenommen, F müsste in der Zeit als sie im Krankenhaus war an einer Kindergartenreise teilnehmen. Die Reise war schon bezahlt und ohne Reiserücktrittskostenversicherung gebucht worden. Können auch diese Kosten als Ersatz von A verlangt werden?

Alle Ansprüche sollten von F gestellt werden. (Ich meine, auch hilfsgutachterlich, da die kleine sowieso zu jung wäre)

Also, eigentlich wären die beiden Sachen eine Vermögenseinbüße, die die Familie der F ertrug wegen dem Unfall. Sie wären dann auch gemäß § 11 StVG ersetzbar, oder?

Hoffe auf eure Hilfe!!
 
§ 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
  • Körperverletzung (+)
  • Ersatz der Heilungskosten (+)
Von daher kommt § 11 StVG schon in Betracht, was den Vermögensschaden angeht.

Wichtig ist auch die Verschuldensfrage - zu prüfen ist sowohl das Verschulden des Autofahrers (der muß wohl beim Überqueren des Gehsteigs besonders aufmerksam sein und auch - gerade im Wohngebiet - mit rasenden Kindern rechnen und dementsprechend mit Schrittgeschwindigkeit fahren, dann hätte er nämlich noch bremsen können - von daher liegt für mich Fahrlässigkeit vor), das Eigenverschulden des Kindes (im SV steht "Zusammenprallen", das verstehe ich so, daß jeweils der eine in den anderen gerumst ist, daß also nicht etwa das Auto schon stand, dem Rad den Weg verstellt hat und das Rad dann in das stehende Auto gebumst ist - das heißt, daß auch ein Eigenverschulden beim Kind liegt - Schuldfähigkiet vorausgesetzt: § 827 - 5jährige ist schuldunfähig, also keine Mitschuld des Kindes) - außerdem ist auch eine Mitschuld der Mutter zu prüfen, die sich aus § 832 ergeben kann: Ich meine, daß hier der Schaden jedenfalls auch "bei gehöriger Aufischtsführung" entstanden wäre - daß die Mutter auch früher schon das Kind mal von der Leine ließ, halte ich für irrelevant, wichtig ist nur, daß im konkreten Fall das Kind völlig unvorhersehbar plötzlich losgerast ist. Eine Mutter braucht ihr Kind nicht an einer kurzen Hundeleine festzuschnallen, sie benutzte außerdem den normalerweise sicheren Bürgersteig - also m.E. auch kein Mitverschulden der Mutter.

Der Autofahrer muß den Schaden also vollständig übernehmen.

Ballettstunden und Kindergartenreise sind m.E. frustrierte Aufwendungen, nicht jedoch eine Vermögenseinbuße bzw. kein "Schaden" - die Vermögensminderung fand ja schon vor dem Unfall statt. Wendet man die Differenztheorie an, ergibt sich kein Unterschied zwischen fiktiver und tatsächlicher Vermögenslage. Die Trauer darüber, nicht am Ballettunterricht teilnehmen zu können, ist kein Vermögensschaden.

Deshalb stellt sich die Frage, ob auch beim deliktischen Schadensersatz - ein vertraglicher liegt ja nicht vor - und evtl. auch beim SE aus dem StVG der § 284 zur Anwendung kommen kann oder muß - da bin ich im Moment überfragt 🙁

Insofern scheint mir das Adjektiv "frustriert", das den Autofahrer eingangs beschreibt, ein Wink mit dem Zaunpfahl zu sein
 
Vielleicht habe ich aber gerade auch Blödsinn erzählt 🙂

Bei der Differenzhypothese geht es nämlich zunächst gar nicht um Vermögensschaden oder nicht, sondern nur um den Vergleich zweier Zustände:

Ohne Unfall hätte das Kind am Ballettunterricht teilnehmen können, mit Unfall kann es dies nun nicht.

Deshalb hat der Schädiger nach § 249 I den zustand wieder herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde - er muß also dafür sorgen, daß das Kind in den Genuß der Ballettstunden kommen kann. Das kann er, indem er - sobald das Kind wieder gesund und ballettfähig ist - sie zum Ballettunterricht anmeldet und dafür bezahlt 🙂

Wenn man das so sehen kann, dann stellt sich das Problem der Vermögenseinbuße nicht
 
Um die Verwirrung zu beenden:

§ 284 ist nur beim SE statt der Leistung, also nur bei vertraglichen SE-Ansprüchen anwendbar. Das leuchtet auch ein, denn hier ist ein Vertrauensschaden zu ersetzen.

Die h.M. lehnt Ersatz von frustrierten Aufwendungen beim deliktischen SE ab - man stelle sich vor, Bill Gates wird im Nürnberger Straßenverkehr verletzt und verlangt vom Schädiger Ersatz der vergeblichen Kosten für das Hauspersonal von 20 Villen, die Bereitschaft für seinen Privatjet usw., was er während des Krankenhausaufenthalts alles nicht nutzen kann ... - also: Kein Ersatz der Ballettstunden
 
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