Etwas was mir Kopf zerbrechen bereitet

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RonnyR

Dr Franke Ghostwriter
Etwas, was mir Kopf zerbrechen bereitet.

Hallo, ich hoffe, dass ist das richtige Forum:

Ich bin bei Überlegungen über ein Fall etwas ratlos, folgendes:

In einem Onlineshop will A bei B ein Buch kaufen. Unter dem Bild des Buches steht 30 Euro. Er legt es in den Warenkorb, klickt bei der Auswahl Kaufen: [ Ja ] oder [ Nein ] auf [Ja], gibt die Adresse, Bankverbindung etc ein und schickt die Bestellung ab. Er bekommt direkt eine Mail "Wir haben ihren Auftrag bekommen und bearbeiten ihn schnellstmöglich". Am nächsten Tag bekommt Käufer A eine Mail von Verkäufer B, der erklärt, dass man nicht dazu gekommen war, den Preis des Buches nach aktualisierter Preisliste zu ändern, und dass das Buch jetzt 35 Euro koste.
Kann Käufer A das Buch von Verkäufer B für 30 Euro bekommen?

Irgendwo hakts da, weil ich mir sicher bin, im Fernabsatzgesetz o.ae. was mit Online-Kauf zu tun hat, irgendwas gesehen zu haben.

Brauche kein Gutachten 😉 - Sondren einfach eine kleine Erläuterung, ob und wieso er das Buch kaufen kann.
 
Ronny,

das Bestellen im Onlineshop stellt ein Angebot des Käufers nach § 145 BGB dar, das Buch für einen Preis von 30,- Euro kaufen zu wollen. Hier antwortet die Firma, dass sie es für 35,- Euro verkaufen wollen. Das heißt nach § 150 II BGB, dass eine Annahme mit Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt. Da der Käufer es aber wahrscheinlich nicht für 35,- Euro haben will und er also den neuen Antrag nicht annimmt, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass er das Buch nicht für 30,- bekommen kann. Nimmt er das Angebot an, so muss er 35,- Euro zahlen.
Das Einstellen der Ware in den Onlineshop selbst stellt noch kein Angebot dar, da hier lediglich eine invitatio ad offerendum vorliegt.
Ich weiß jetzt nicht genau, was im FernabsatzG steht, da geht es aber eher um Rückgaberechte oder ähnliches, wenn ein Kaufvertrag entstanden ist.
Korregiert mich, wenn ich mich irre. BGB I ist schon eine Weile her.

LG Jeannette

P.S.: Vielleicht solltest Du die Frage auch noch mal unter BGB I stellen. Dies ist das richtige Forum für Rechtsgeschäftslehre, etc.
 
Holla, so sicher waere ich mir da nicht, oder? Denn die 1. Mail koennte doch auch schon eine Annahme sein?

Diese Bestätigungsmail würde nur dann eine Annahme darstellen, wenn in ihr das "Bestell-"Angebot vorbehaltlos angenommen wurde. Fraglich ist also, wie diese Mail, dass man den Auftrag schnellst möglich bearbeiten werde, auszulegen ist.
Leider geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, ob solche Mail üblich sind bei diesem Onlineshop, ich würde eine Annahme hier ablehnen, da diese Mail nicht besonders aussagekräftig ist. Aber man kann hier bestimmt auch bei guter Begründung eine andere Auffassung vertreten.
Bei anderen Onlineshops muss man die Bestellung meist mit einem Passwort bestätigen, wobei man schon hier darauf hingewiesen wird, dass man sich rechtsgeschäftlich bindet. Diesbezüglich geht leider auch nichts aus dem Sachverhalt hervor.
Viel Glück weiterhin.

LG Jeannette
 
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