Fahrlässigkeit bei Irrtumsfällen

Dr Franke Ghostwriter
in dem Fallbeispiel zum dolus generalis im Skript der KE 2 ist die Strafbarkeit des Täters wegen Fahrlässiger Tötung neben der Strafbarkei wegen Todschlags gegeben. Ich Frage mich jetzt, worauf sich die Fahrlässigkeit des Täters bezieht. Hat er fahrlässig gehandelt, weil er hätte prüfen müssen, ob der C tatsächlich tot ist oder hat er fahrlässig gehandelt, weil der Eintritt des Todes einer Person nach dem Aufhängen vorhersehbar ist?
Der A müsste in dem Beispiel zunächst objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Was war hier die Sorgfaltspflicht? Bestand die Sorgfaltspflicht hier darin, dass man niemanden aufhängen darf oder darin, dass man vor dem Aufhängen prüfen muss, ob das Opfer tatsächlich tot ist? Weiterhin müsste der Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein. Das jemand durch erhängen sterben kann, ist klar. Vermeidbar war es auch, denn er hätte den A ja nicht aufhängen müssen. Selbst wenn man diese objektiven Voraussetzungen bejaht, dann ist immer noch fraglich, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat. Auch für ihn individuell müsste der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Wenn die Tatsache, dass der Täter nicht sicher gegangen ist, dass derjenige, den er aufhängt, tatsächlich tot ist, die Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, dann kann auch von individueller Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit bei dem Täter gesprochen werden, wenn aber das Erhängen des Opfers die Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, dann kann nicht von der Schuld des Täters gesprochen werden, weil für diesen der Erfolg ja gerade nicht vorhersehbar ist, weil er ja davon ausgeht, dass man einen Toten nicht töten kann.
Die gleiche Frage stellt sich für mich beim Erlaubnistatbestandsirrtum. Bei vorliegen eines solchen Irrtums kann der Täter ja auch ggf. wegen Fahrlässigkeit bestraft werden. Wenn ich einen Angriff vermute und mich in meiner vermeintlichen Notwehrlage verteidige, wie kann ich dann fahrlässig handeln. Handele ich fahrlässig, weil es meine Sorgfaltspflicht gewesen wäre zu prüfen, ob Tatsächlich eine Notwehrlage besteht (dann könnte Fahrlässigkeit im Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums gegeben sein) oder handele ich fahrlässig, weil ich dadurch, dass ich Gewalt gegen den vermeintlichen Angreifer ausübe, gegen eine Sorgfaltspflicht verstoße (dann kann je eigentlich nie Fahrlässigkeit gegeben sein, weil ich ja individuell von der Rechtfertigung meiner Handlung ausgehe...).

Wahrscheinlich ist die Lsg. ganz einfach und liegt auf der Hand...

Gruß

Basti
 
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