Einsendearbeit Nr. 1 vom SS 2004 zu den Kurseinheiten 1 & 2
SACHVERHALT:
Student S hat Probleme mit seinem Vermieter. Mit den andauernden Streichen seiner Katze hat er sich gründlich unbeliebt gemacht. Deshalb sucht S eine neue, katzenfreundliche Bude. Auf ein Inserat hin ruft er H an und will dessen Zimmer zum 1. September mieten. Dieser versteht aufgrund der schlechten Verbindung jedoch 1. Dezember und sagt zu. Am 2. August reicht es V endgültig, da die Katze aus dem möbilierten Zimmer des S in seine Wohnung gelangt ist und dort eine wertvolle Perserbrücke zerstört habe. Er schiebt S eine schriftliche Kündigung unter der Zimmertür hindurch. Als S abends müde aus der Universitätsbibliothek heimkehrt, findet er diese jedoch nicht mehr vor, da sich die Katze aus Langeweile die Zeit so intensiv damit vertrieben hat, dass nichts mehr übrig ist. Am 1. September will V den S hinauswerfen, H ihn nicht einziehen lassen.
Zu Recht?
1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende empfangsbedüftige Willenserklärungen zustande.
2. Eine Kündigungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, also kein Vertrag.
3. Auf die §§ 535, 542, 546, 549, 573 c BGB wird hiermit verwiesen. Andere Vorschriften oder Kenntnisse aus dem Schuldrecht benötigen Sie für die Lösung nicht. Es reicht, die genannten Vorschriften dem Wortlaut nach anzuwenden und den Sachverhalt darunter zu sbsumieren. Eingehende Erörterung wird nur bei Problemen aus dem Allgemeinen Teil des BGB erwartet.
SACHVERHALT:
Student S hat Probleme mit seinem Vermieter. Mit den andauernden Streichen seiner Katze hat er sich gründlich unbeliebt gemacht. Deshalb sucht S eine neue, katzenfreundliche Bude. Auf ein Inserat hin ruft er H an und will dessen Zimmer zum 1. September mieten. Dieser versteht aufgrund der schlechten Verbindung jedoch 1. Dezember und sagt zu. Am 2. August reicht es V endgültig, da die Katze aus dem möbilierten Zimmer des S in seine Wohnung gelangt ist und dort eine wertvolle Perserbrücke zerstört habe. Er schiebt S eine schriftliche Kündigung unter der Zimmertür hindurch. Als S abends müde aus der Universitätsbibliothek heimkehrt, findet er diese jedoch nicht mehr vor, da sich die Katze aus Langeweile die Zeit so intensiv damit vertrieben hat, dass nichts mehr übrig ist. Am 1. September will V den S hinauswerfen, H ihn nicht einziehen lassen.
Zu Recht?
1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende empfangsbedüftige Willenserklärungen zustande.
2. Eine Kündigungserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, also kein Vertrag.
3. Auf die §§ 535, 542, 546, 549, 573 c BGB wird hiermit verwiesen. Andere Vorschriften oder Kenntnisse aus dem Schuldrecht benötigen Sie für die Lösung nicht. Es reicht, die genannten Vorschriften dem Wortlaut nach anzuwenden und den Sachverhalt darunter zu sbsumieren. Eingehende Erörterung wird nur bei Problemen aus dem Allgemeinen Teil des BGB erwartet.