A verkauft bei einer Onlineversteigerung einen gebrauchten Kinderstuhl. Im Angebot steht, dass er in "sehr gutem Zustand" ist. B ersteigert diesen dann für ca. 70 € und bekommt den Stuhl nach Hause. Dort stellt sie fest, dass der Stuhl erhebliche Mängel aufweist: Lehne muss geleimt werden, am Stuhlbeim guckt scho ein Nagel hervor, ansich ist der Stuhl schon in einem sehr abgenutzten Zustand.
B schreibt A also eine E-Mail, in der steht, dass sie einen solchen abgenutzen Stuhl nicht gebrauche kann und bittet um Rückabwicklung des Kaufs.
A schreibt zurück dass nach §§ 156, 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist.
B ist erbost und enttäuscht und stöbert ihrerseits im Gesetz und antwortet ihm darauf, dass sie als Käuferin auch Rechte hat. Sie weist A darauf hin, dass er ihr die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Da der Stuhl definitiv nicht "in sehr gutem Zustand" ist, läge hier ein Sachmangel nach § 434 I 1 BGB vor, da es an der vereinbarten Beschaffenheit fehle. Eine Nacherfüllung scheidet aus, da er den Stuhl nicht mehr "besser" machen kann und er auch keinen besseren Stuhl mehr hat. Sie erklärt ihm daraufhin nochmals den Rücktritt
Nachdem A gemerkt hat, dass er wohl keine Chance hat, lenkt er ein und erklärt sich mit der Rückabwicklung einverstanden.
Also muss man wieder sagen, dass ein paar Rechtskenntnisse im Leben immer gut zu gebrauchen sind.
Und B freut sich, dass sie dieses Bruchstück wieder losgeworden ist.
LG Jeannette
B schreibt A also eine E-Mail, in der steht, dass sie einen solchen abgenutzen Stuhl nicht gebrauche kann und bittet um Rückabwicklung des Kaufs.
A schreibt zurück dass nach §§ 156, 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist.
B ist erbost und enttäuscht und stöbert ihrerseits im Gesetz und antwortet ihm darauf, dass sie als Käuferin auch Rechte hat. Sie weist A darauf hin, dass er ihr die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Da der Stuhl definitiv nicht "in sehr gutem Zustand" ist, läge hier ein Sachmangel nach § 434 I 1 BGB vor, da es an der vereinbarten Beschaffenheit fehle. Eine Nacherfüllung scheidet aus, da er den Stuhl nicht mehr "besser" machen kann und er auch keinen besseren Stuhl mehr hat. Sie erklärt ihm daraufhin nochmals den Rücktritt
Nachdem A gemerkt hat, dass er wohl keine Chance hat, lenkt er ein und erklärt sich mit der Rückabwicklung einverstanden.
Also muss man wieder sagen, dass ein paar Rechtskenntnisse im Leben immer gut zu gebrauchen sind.
Und B freut sich, dass sie dieses Bruchstück wieder losgeworden ist.
LG Jeannette