Fallrepetitorium

Dr Franke Ghostwriter
Fall 1

Einsendearbeit Nr. 2 vom WS 2004 / 2005 zur Kurseinheit 2

SACHVERHALT:

A ist schon seit Jahren mit seiner Lebensgefährtin L liiert. Alles läuft wunderbar, bis L sich entschließt, einen Tanzkurs bei Tanzlehrer T zu machen. L verliebt sich in T und verlässt daraufhin A.

A ist verzweifelt. Auf der Suche nach einer übernatürlichen Lösung liest er in der Zeitung eine Anzeige des Mediums M, in welcher M verspricht, "alle Probleme in allen Lebenslagen durch magische Kräfte zu lösen". A ist begeistert. Er begibt sich sofrt zu M und schildert ihm sein Leid. M, von den eigenen magischen Fähigkeiten völlig überzeugt, bietet A an, gegen 3.000.- € Vorkasse auf parasychologischer Grundlage neue Liebesgefühle der L zugunsten des A zu erwecken und sie dem A so zurückzubringen. A zahlt, und M murmelt Beschwörungen.

In Erwartung der Rückkehr der L wendet A 400.- € für den Kauf eines Verlobungsringes auf. Wenig später muss er jedoch erfahren, dass L und T zusammenziehen und heiraten.

A möchte wissen,

a) ob er von M weiterhin die Erweckung von Liebesgefühlen in L zu seinen Gunsten verlangen kann,
b) ob er die gezahlten 3.000.- € von M zurück verlangen kann,
c) ob er von M Aufwendungsersatz in Höhe von weiteren 400.- € verlangen kann.

BEARBEITERVERMERK:

1. Soweit erforderlich, sind selbstverständlich auch Gesichtspunkte zu erörtern, die Ihnen in der Vergangenheit zugesandten Kursunterlagen behandelt wurden.
2. Gehen Sie bitte davon aus, dass es sich bei einem entgeltlichen Vertrag, der auf die Erweckung von Liebesgefühlen gerichtet ist, um einen Werk-vertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt.
3. Der Vertrag ist nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB
4. Es kommt bei dieser Aufgabe insbesondere auf eine korrekte Subsumtion unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale an

(Klausur SS 2004, Lehrstuhl Wackerbarth)
 
Lösungsskizze (nach B. Kresse):

A. A gegen M aus § 631 I Hs.2 BGB auf Erweckung von Liebesgefühlen
I. Wirksamer Werkvertrag
1. Angebot und Annahme
a) Zeitungsanzeige als Angebot (-)
-> invitatio ad offerendum
b) Verlangen der Vorkasse als Angebot (+)
c) Zahlung als Annahme (+)
2. Vertragstyp
-> § 631 BGB
3. Wirksamkeit (+)
§ 311 a I BGB
II Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 275 I BGB (+)
Ergebnis:
kein Anspruch

B. A gegen M aus §§ 275 IV, 326 IV, 346 I BGB
I. Zahlung als Gegenleistung i.S.d. § 326 IV BGB (+)
II. nicht geschuldet (+)
III. Bewirken (+)
IV. Empfangene Leistung i.S. d. § 346 I BGB
Ergebnis:
Rückzahlungsanspruch

C. A gegen M auf SchE aus §§ 275 IV, 311 a II, 284 BGB
I. Leistungshindernis bei Vertragsschluss gem. § 311 a II BGB (+)
II. nicht zu vertretendende Unkenntnis seitens der M (-)
Diskussion !!!
III. Mögliche Ausnahme der Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis seitens des A (+)
1. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis (+/-)
2. Analoge Anwendung des § 122 II BGB ?
a) Regelungslücke (+)
b) Planwidrigkeit (+)
c) Vergleichbare Interessenslage (+/-)
Diskussion !!!
Ergebnis:
Kein Anspruch
 
Kollegen und Kolleginnen,

zunächst möchte ich mich auch hier wieder bei Herrn Kreße bedanken, dass er uns erlaubt hat, die alten EAs und Klausuren - auch wenn es u.U. Über-schneidungen mit dem Videostream des Lehrstuhls geben könnte - des Lehrstuhls einzustellen.

Auch hier werde ich nur kurze Lösungsskizzen geben. Diskutieren dürft ihr die einzelnen Fälle dann selbst 😉

Wie bereits im Vorwort zum Fallrepetitorium von BGB I geschrieben, solltet Ihr bedenken, dass Ihr in der Klausur

a) nicht mit dem PC, sondern alles per Hand schreibt

b) nur zwei Stunden Zeit habt

c) dass das Nachschlagen in irgendwelchen Kommentaren oder Skripten als Täuschungsversuch gewertet werden könnte.

Ich wünsche Euch trotzdem noch einmal viel Spass mit den Wackerbarth /
Kreße - Fällen.

Gruß


Sandra
 
Fall 2

Einsendearbeit Nr. 1 vom WS 2004 / 2005 zur Kurseinheit 1

SACHVERHALT:

P ist ADAC-Mitglied. Eines Tages bleibt er wegen eines Kurbelwellenschadens mit seinem Wagen auf der Autobahn liegen. Da ihm bekannt ist, dass S eine Autowerkstatt betreibt und Partner des ADAC ist, ruft er S an und bittet ihn, den Wagen abzuschleppen. S kommt mit seinem Abschleppwagen und schließt mit P einen Vertrag über das Abschleppen und die Reparatur zum Preis von insgesamt 100.- €. Sodann vereinbaren P und S noch folgendes:

"Anstelle der Zahlung tritt P seine Ansprüche gegen den ADAC unwider-ruflich an die Firma als Inkassoberechtigten ab."

S repariert den Wagen. Da P seine ADAC-Beiträge nicht gezahlt hat, weigert sich der ADAC die Abschlepp- und Reparaturkosten zu zahlen. Hierzu teilt er dem S in einem Schreiben mit:

"Hiermit setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass wir die Zahlung der Abschlepp- und Reparaturkosten derzeit ablehnen müssen, weil P mit seinen Mitgliedsbeiträgen rückständig ist. Sobald P seine Beiträge vollständig eingezahlt hat, werden wir Ihre Rechnung selbstverständlich regulieren."

Als P bei S vorbeikommt und den Wagen herausverlangt, verlangt s im Gegenzug von P Zahlung von 100.- € und teilt ihm mit, er werde den Wagen bis zur Begleichung seiner Forderung behalten.

Kann P und S Herausgabe des Wagens verlangen?

BEARBEITERVERMERK:

1. Es sind nur vertragliche Ansprüche zu prüfen. Die Anspruchsgrundlage finden Sie bei genauer Lektüre in § 1 B des Skripts.
2. Gehen Sie davon aus, dass es sich bei einm Vertrag, der das Abschleppen und Reparieren eines Kfz zum Gegenstand hat, um einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB handelt.
3. Unterstellen Sie, dass die Forderung gegen den ADAC tatsächlich derzeit nicht durchsetzbar ist.
4. Ansprüche aus § 695 BGB sind nicht zu prüfen.
5. § 647 BGB ist nicht anzuwenden.
 
Leider müsst Ihr hier mit der Lösungsskizze noch warten. Die ist leider momentan unauffindbar.

Notfalls muss ich mich selbst noch einmal über den Fall hermachen, eine eigene Skizee erstellen und die dann Herrn Kreße zur Überprüfung schicken. Allerdings setzte ich noch auf meine Tutoren-Kollegen, dass der eine oder andere hierzu noch die Lösungsskizze hat.

Meinen eigenen Lösungsweg des WS 2005 / 2006 stelle ich hier lieber nicht ein, da ich damals die Arbeit nur mit einer Punktlandung bestanden hatte: "Mit Bedenken noch ausreichend"
 
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