Zusammengefasst: Da nur portentielles Erklärungsbewusstsein notwendig ist, reicht eine Beurteilung aus Sicht der Empfängers. Weicht das vom dem, was der Erklärende erklären wollte ab, scheitert es nicht am subjektiven Tatbestand der WE sondern führt zu der ersten Voraussetzung der Anfechtung: Die Willeserklärungen weichen voneinander ab. Nun geht es normal weiter (Hätte nicht abgegeben, Anfechtung ist empfangsbefürftig, Anfechtungsgegner, Anfechtungsfrist, Schadenersatz).