Ich habe dazu was im Netz gefunden (bei ingridriedl.net):
a) Behandlungsvertrag
Auch zwischen einem minderjährigem Patienten (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und dem Arzt wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Da der Minderjährige nicht voll geschäftsfähig ist, bedarf der Abschluss des Behandlungsvertrages der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dies sind zumeist die Eltern. Wurde diese Einwilligung erteilt, so ist der Minderjährige selbst Vertragspartner des Arztes und trägt alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so hat der Arzt keinen Anspruch auf ein Honorar.
Meistens wird der Behandlungsvertrag nicht im Namen des Minderjährigen, sondern im Namen des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, da dieser für die Pflege des Minderjährigen verantwortlich ist. Man spricht dann von einem Vertrag zugunsten Dritter, der gesetzlich geregelt ist. Ein Vertrag zugunsten des Minderjährigen berechtigt und verpflichtet somit den gesetzlichen Vertreter, so dass dieser z.B. im Fall eines Wahlarztes die Rechnung zu tragen hat, die ihm der Arzt ausstellt.
Handelt es sich beim Patienten um einen Minderjährigen, der noch nicht einsichtsfähig genug ist, um entscheiden zu können, ob die Behandlung für ihn gut oder schlecht ist und stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so hat der Arzt im Falle eines Notfalls auch das Recht die Behandlung vorzunehmen, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht zu verständigen und auf dessen Entscheidung zu warten. War seine Entscheidung richtig, so kann er auch nicht mehr zu irgendeiner Haftung herangezogen werden, da er im "entschuldigenden Notstand" gehandelt hat und somit nur seiner ärztlichen Pflicht nachgekommen ist.
Dementsprechend würde ich jetzt C ankreuzen.