da ich auf meine letzten Fragen immer so nette und klare Antworten bekommen habe, Frage ich einfach munter weiter, bevor ich mich hier noch stundenlang im stillen Kämmerlein rumquäle.😱
Meine nächste Frage bezieht sich auf die Verwertung schuldnerfremder Sachen (siehe Fall 15 Hemmer/Wüst ZPO II).
Dreh- und Angelpunkt der ganzen Sache ist ja nach meiner Ansicht, ob der Ersteigerer einer schuldnerfremden Sache wirksam Eigentum erwirbt oder nicht, richtig?
Eigentum könnte Ersteigerer gem. § 817 II ZPO erworben haben, da die Ablieferung nach h.M. einen hoheitlichen Akt durch den GV darstellt. Dies wäre nur der Fall, wenn eine wirksame Verstrickung vorlag und das Versteigerungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Verstrickung ist die Beschlagnahme einer Sache oder Forderung durch den hoheitlichen Akt der Pfändung durch den Gerichtsvollziehr, wodurch dem Schuldner die Verfügungsmacht über die gepfändete Sache oder Forderung entzogen wird. Es entsteht ein Veräußerungsgebot, §§ 135,136 BGB. Gleichzeitig erwirbt der Gläubiger durch die Vertsrickung ein Pfändungspfandrecht an der gepfändten Sache oder Forderung. Durch dieses Pfändungspfandrecht erwirbt der Gläubiger das Recht, sich aus der gepfändten Sache oder Forderung nach den Regeln der Zwangsvollstreckung zu befriedigen.
Voraussetzung für eine wirksame Verstrickung ist lediglich die fehlende Nichtigkeit der Zwangsvollstreckung, wobei Nichtigkeit in den seltensten Fällen eintritt (wann tritt sie denn ein ??😕). Liegen lediglich Verfahrensfehler vor, so kann die Zwangsvollstreckung durch die erinnerung gem. § 766 I ZPO angegriffen werden. Aber zur Nichtigkeit führt ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht.
So, damit liegt eine wirksame Verstrickung vor.
Als zweites müsste ein ordnungsgemäßes Versteigerungsverfahren durchgeführt wurden sein.
So und hier wird nun der Streit dargestellt, ob der Eigentumsübergang davon abhängig zu machen ist, ob an der versteigerten Sache ein Pfändungspfandrecht besteht.
Nach der privatrechtlichen Theorie ist das gesamte Handeln des GV privatrechtlich zu beurteilen. Danach wird bei der Pfändung einer schuldnerfremden Sache kein Pfändungspfandrecht erworben. Und da kein Pfändungspfandrecht an der Sache erworben wird, kann der Ersteigerer auch kein Eigentum an der ersteigerten Sache erwerben.
Und das versteh ich jetzt nicht. Bei der Prüfung, ob eine wirksame Verstrickung vorliegt wurde doch gesagt, dass bei einer Pfändung durch die Verstrickung immer ein Pfändungspfandrecht an der gepfändten Sache oder Forderung für den Gläubiger entsteht????😕
Nach der privatrechtlichen Theorie kommt bei einer Ersteigerung einer schuldnerfremden Sache magels Erwerb eines Pfändungspfandrechtes durch den Gläubiger nur ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Ersteigerer in Betracht.
Nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie entsteht durch die Pfändung immer ein Pfändungspfandrecht an der gepfändten Sache bzw. Forderung, unabhängig davon, ob diese schuldnerfremd oder schuldnereigen ist.
Die Ersteigerung der gepfändten Sache ist dann wirksam, egal ob die Sache dem Schulnder gehört hat oder nicht.
Nach der heute herrschenden Meinung wird die gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie vertreten. Danach handelt der GV hoheitlich und die Pfändung ist daher nach öffentlichem Recht zu beurteilen.
Das Pfändungspfandrecht als solches hat allerdings privatrechtlichen Charakter und entsteht daher auch nur bei der Pfändung von schuldnereigenen Sachen.
Hier kommt wieder meine Frage .......ich dachte immer, dass durch die Verstrickung immer ein Pfaendungspfandrecht an der gepfaendten Sache entsteht ???????
Da die Versteigerung aber einen hoheitlichen Akt darstellt, kommt es bei dem Eigentumserwerb nicht auf den Erwerb des Pfaendungspfandrechts, sondern nur auf die wirksame Verstrickung an (kann man dies voneinander trennen 😕)
Danach erwirbt der Ersteigerer bei wirksamer Verstrickung durch die Ablieferung auch dann wirksam das Eigentum, wenn kein Pfaendungspfandrecht des Glaeubigers an der Sache bestand.
Wird eine nicht wirksam verstrickte Sache abgeliefert, so erwirb der Ersteigerer auch kein Eigentum an der Sache. Ja und jetzt fehlen mir wieder Beispiele, wann keine wirksam Verstrickung entsteht. 😕
Mhm, irgendwie hab ich da noch ganz schoen viele Fragezeichen....🙁
Aber ich hoffe, dass mir jemand helfen kann!!!
Meine nächste Frage bezieht sich auf die Verwertung schuldnerfremder Sachen (siehe Fall 15 Hemmer/Wüst ZPO II).
Dreh- und Angelpunkt der ganzen Sache ist ja nach meiner Ansicht, ob der Ersteigerer einer schuldnerfremden Sache wirksam Eigentum erwirbt oder nicht, richtig?
Eigentum könnte Ersteigerer gem. § 817 II ZPO erworben haben, da die Ablieferung nach h.M. einen hoheitlichen Akt durch den GV darstellt. Dies wäre nur der Fall, wenn eine wirksame Verstrickung vorlag und das Versteigerungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Verstrickung ist die Beschlagnahme einer Sache oder Forderung durch den hoheitlichen Akt der Pfändung durch den Gerichtsvollziehr, wodurch dem Schuldner die Verfügungsmacht über die gepfändete Sache oder Forderung entzogen wird. Es entsteht ein Veräußerungsgebot, §§ 135,136 BGB. Gleichzeitig erwirbt der Gläubiger durch die Vertsrickung ein Pfändungspfandrecht an der gepfändten Sache oder Forderung. Durch dieses Pfändungspfandrecht erwirbt der Gläubiger das Recht, sich aus der gepfändten Sache oder Forderung nach den Regeln der Zwangsvollstreckung zu befriedigen.
Voraussetzung für eine wirksame Verstrickung ist lediglich die fehlende Nichtigkeit der Zwangsvollstreckung, wobei Nichtigkeit in den seltensten Fällen eintritt (wann tritt sie denn ein ??😕). Liegen lediglich Verfahrensfehler vor, so kann die Zwangsvollstreckung durch die erinnerung gem. § 766 I ZPO angegriffen werden. Aber zur Nichtigkeit führt ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht.
So, damit liegt eine wirksame Verstrickung vor.
Als zweites müsste ein ordnungsgemäßes Versteigerungsverfahren durchgeführt wurden sein.
So und hier wird nun der Streit dargestellt, ob der Eigentumsübergang davon abhängig zu machen ist, ob an der versteigerten Sache ein Pfändungspfandrecht besteht.
Nach der privatrechtlichen Theorie ist das gesamte Handeln des GV privatrechtlich zu beurteilen. Danach wird bei der Pfändung einer schuldnerfremden Sache kein Pfändungspfandrecht erworben. Und da kein Pfändungspfandrecht an der Sache erworben wird, kann der Ersteigerer auch kein Eigentum an der ersteigerten Sache erwerben.
Und das versteh ich jetzt nicht. Bei der Prüfung, ob eine wirksame Verstrickung vorliegt wurde doch gesagt, dass bei einer Pfändung durch die Verstrickung immer ein Pfändungspfandrecht an der gepfändten Sache oder Forderung für den Gläubiger entsteht????😕
Nach der privatrechtlichen Theorie kommt bei einer Ersteigerung einer schuldnerfremden Sache magels Erwerb eines Pfändungspfandrechtes durch den Gläubiger nur ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Ersteigerer in Betracht.
Nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie entsteht durch die Pfändung immer ein Pfändungspfandrecht an der gepfändten Sache bzw. Forderung, unabhängig davon, ob diese schuldnerfremd oder schuldnereigen ist.
Die Ersteigerung der gepfändten Sache ist dann wirksam, egal ob die Sache dem Schulnder gehört hat oder nicht.
Nach der heute herrschenden Meinung wird die gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie vertreten. Danach handelt der GV hoheitlich und die Pfändung ist daher nach öffentlichem Recht zu beurteilen.
Das Pfändungspfandrecht als solches hat allerdings privatrechtlichen Charakter und entsteht daher auch nur bei der Pfändung von schuldnereigenen Sachen.
Hier kommt wieder meine Frage .......ich dachte immer, dass durch die Verstrickung immer ein Pfaendungspfandrecht an der gepfaendten Sache entsteht ???????
Da die Versteigerung aber einen hoheitlichen Akt darstellt, kommt es bei dem Eigentumserwerb nicht auf den Erwerb des Pfaendungspfandrechts, sondern nur auf die wirksame Verstrickung an (kann man dies voneinander trennen 😕)
Danach erwirbt der Ersteigerer bei wirksamer Verstrickung durch die Ablieferung auch dann wirksam das Eigentum, wenn kein Pfaendungspfandrecht des Glaeubigers an der Sache bestand.
Wird eine nicht wirksam verstrickte Sache abgeliefert, so erwirb der Ersteigerer auch kein Eigentum an der Sache. Ja und jetzt fehlen mir wieder Beispiele, wann keine wirksam Verstrickung entsteht. 😕
Mhm, irgendwie hab ich da noch ganz schoen viele Fragezeichen....🙁
Aber ich hoffe, dass mir jemand helfen kann!!!