Frage bzgl. Eigentumsvermutung §§ 739 ZPO 1362 BGB

Dr Franke Ghostwriter
Frage bzgl. Eigentumsvermutung, §§ 739 ZPO, 1362 BGB

Hallo Ihrs,

ich habe mal eine Frage zur Eigentumsvermutung gem. § 739 ZPO und § 1362 BGB.

Also bei der Erinnerung gem. § 766 I ZPO kann sich der Dritte (hier der Ehemann) nicht darauf berufen, dass er der Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes ist, weil § 739 ZPO festlegt, dass bei einer Eigentumsvermutung zu Gunsten des Gläubigers gem. § 1362 BGB, nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer vermutet wird. Diese Vermutung des § 739 ZPO ist nicht widerlegbar.

o.k.

So, jetzt bei der Drittwiderspruchkslage gem. § 771 ZPO wird jedoch gesagt (Hemmer/Wüst; 20 Fälle ZPO II)), dass dem § 739 ZPO nur prozessuale Bedeutung für die Beweislast zukommt und der Ehemann hier die Möglichkeit hat, die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB durch Beweise zu widerlegen.

Irgendwie versteh ich das nicht. Wenn dem § 739 ZPO nur prozessuale Bedeutng zukommt, warum spielt er bei der Drittwiderspruchsklage keine Rolle? Das ist doch auch ein Prozess?!?😕

Ich bitte ganz lieb um Aufklärung!!
 
Karo

ich weiß nicht ob ich verstanden habe wo Du querdenkst aber ich versuch mal Licht ins Dunkel zu bringen.

Der Ehemann möchte in dem Fall ja die Pfändung der Porzellanfiguren, die sich gemeinsamen ehelichen Haushalt befinden aber ihm alleine gehören, verhindern. Dazu hat er zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, die Erinnerung und die Drittwiderspruchsklage.

Wichtig ist nun zwischen Eigentum und Gewahrsam zu unterscheiden!!!

Mit der Erinnerung kann der Ehemann NICHTgeltend machen, dass er Eigentümer ist sondern nur, dass er an den Figuren Gewahrsam hat.
Mit der Erinnerung können nur Verfahrensfehler bei der Pfändung geltend gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher muss aber gar nicht das Eigentum prüfen, bevor er pfändet. Insofern begeht er keinen Verfahrensfehler, wenn er Sachen aus dem Eigentum eines Dritten pfändet.
Der Ehemann kann also nur geltend machen, dass er (Mit)Gewahrsam an den Figuren hat und diese deshalb nicht gepfändet werden dürfen (Umkehrschluss aus § 809 2. Alt ZPO).
Bei der Prüfung der Frage, ob denn der Ehemann (Mit)Gewahrsam hatte kommt § 739 ZPO ins Spiel, wonach vermutet wird, dass in Fällen in denen nach § 1362 BGB das Eigentum eines Ehegatten an einer Sache, hier an den Figuren, vermutet wird, auch dieser Ehegatte (hier die Ehefrau) alleinige Gewahrsam hat. Diese Vermutung bezüglich des Gewahrsams (!) ist unwiderlegbar.
Deswegen führt die Erinnerung nicht zum Ziel.

Mit der Drittwiderspruchsklage kann dagegen geltend gemacht werden, dass der Ehemann Eigentümer (!) der Figuren ist.
§ 739 ZPO, der ja nur über den Gewahrsam redet, hat in der Drittwiderspruchsklage keinen Platz mehr.
Bezüglich des Eigentums gibt es bei Ehegatten auch eine Vermutung, eben die des § 1362 BGB. Diese Vermutung ist aber widerlegbar.
Dass ihr nur prozessuale Bedeutung zukommt hat etwas mit der Beweislast zu tun. Normalerweise müsste hier der G als Gläubiger beweisen, dass der die S als Schuldnerin Eigentümerin der Sache ist. Bei einer gesetzlichen Vermutung wie der des § 1362 BGB muss nun der Schuldner hier die S beweisen, dass sie nicht Eigentümer ist (bzw. der D muss beweisen, dass er Eigentümer ist). Diese Beweislastumkehr ist gemeint mit prozessualer Bedeutung.

Ist es jetzt klarer?
Gruß
Jana
 
Hallo Karo

ich weiß nicht ob ich verstanden habe wo Du querdenkst aber ich versuch mal Licht ins Dunkel zu bringen.

Der Ehemann möchte in dem Fall ja die Pfändung der Porzellanfiguren, die sich gemeinsamen ehelichen Haushalt befinden aber ihm alleine gehören, verhindern. Dazu hat er zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, die Erinnerung und die Drittwiderspruchsklage.

Wichtig ist nun zwischen Eigentum und Gewahrsam zu unterscheiden!!!

Mit der Erinnerung kann der Ehemann NICHTgeltend machen, dass er Eigentümer ist sondern nur, dass er an den Figuren Gewahrsam hat.
Mit der Erinnerung können nur Verfahrensfehler bei der Pfändung geltend gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher muss aber gar nicht das Eigentum prüfen, bevor er pfändet. Insofern begeht er keinen Verfahrensfehler, wenn er Sachen aus dem Eigentum eines Dritten pfändet.
Der Ehemann kann also nur geltend machen, dass er (Mit)Gewahrsam an den Figuren hat und diese deshalb nicht gepfändet werden dürfen (Umkehrschluss aus § 809 2. Alt ZPO).
Bei der Prüfung der Frage, ob denn der Ehemann (Mit)Gewahrsam hatte kommt § 739 ZPO ins Spiel, wonach vermutet wird, dass in Fällen in denen nach § 1362 BGB das Eigentum eines Ehegatten an einer Sache, hier an den Figuren, vermutet wird, auch dieser Ehegatte (hier die Ehefrau) alleinige Gewahrsam hat. Diese Vermutung bezüglich des Gewahrsams (!) ist unwiderlegbar.
Deswegen führt die Erinnerung nicht zum Ziel.

Mit der Drittwiderspruchsklage kann dagegen geltend gemacht werden, dass der Ehemann Eigentümer (!) der Figuren ist.
§ 739 ZPO, der ja nur über den Gewahrsam redet, hat in der Drittwiderspruchsklage keinen Platz mehr.
Bezüglich des Eigentums gibt es bei Ehegatten auch eine Vermutung, eben die des § 1362 BGB. Diese Vermutung ist aber widerlegbar.
Dass ihr nur prozessuale Bedeutung zukommt hat etwas mit der Beweislast zu tun. Normalerweise müsste hier der G als Gläubiger beweisen, dass der die S als Schuldnerin Eigentümerin der Sache ist. Bei einer gesetzlichen Vermutung wie der des § 1362 BGB muss nun der Schuldner hier die S beweisen, dass sie nicht Eigentümer ist (bzw. der D muss beweisen, dass er Eigentümer ist). Diese Beweislastumkehr ist gemeint mit prozessualer Bedeutung.

Ist es jetzt klarer?
Gruß
Jana

Oh Mann,

manchmal hab´ich echt ein mega Brett vor´m Kopf!!!! Das mit der Unterscheidung zwischen Gewahrsams- und Eigentumsvermutung ist echt voll an mir vorbei gegangen!!!!🙁

Dabei steht es groß und fett über den Paragraphen!!😱

Vielen Dank liebe Jana! Jetzt seh´ich die Welt echt klarer!!!!🙄

Danke
 
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