Frage zu § 34 Abs. 3 EStG

Dr Franke Ghostwriter
ich habe mal eine Frage zur Bedingung der Vorteilhaftigkeit. Im Script steht

"Ein Vorteil im Vergleich zur Anwendung des Normaltarifs kann mit Hilfe des ermäßigten Steuersatzes nur dann erzielt werden, wenn der Mindeststeuersatz niedriger ist als 56% des auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogenen Durchschnittsteuersatzes. Dies ist nur bei einem zu versteuernden Einkommen der Fall das 21 T€ übersteigt"(KE 1 S. 69)

Für 2008 ergibt sich für 21.000 € ein Durchschnittsteuersatz von ((3125/21.000) * 100% = 14,88 )
also 15 %. Davon 56 % sind 8,4 %. Gem. § 34 Abs. 3 EStG ist der Mindeststeuersatz 15 %.
Demnach würde sich nach meinem Verständnis der obigen Definition kein Vorteil ergeben, da der Mindeststeuersatz ja nicht niedriger als 56 % des Durchschnittsatzes (also hier 8,4%) ist.

Wäre nett, wenn mir da jmd weiter helfen könnte.

Gruß
 
Meine Rechnung sieht nicht anders aus. Im VZ 2008 überstieg der Durchschnittssteuersatz des § 32a EStG erstmals bei knapp über 21.000 Euro den Mindessteuersatz.

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Mhhhh. Die Berechnungen verstehe ich so weit. Aber inwiefern fließen bei der Rechnung die
56% ein. Es heisst doch, das nur ein Vorteil ensteht, wenn der Mindestlohn geringer ist als 56%
auf das zu gesamt versteuernden Einkommen bezogenen Durchschnittsatzes.

Habe folgendes Beispiel gefunden.

Gewinn 24.107, Veräußerungsgewinn 12.782 Gesamtbetrag der Einkünfte 36.889,-
Einkommensteuer in Höhe von 8.101 (Grundtabelle 2008),-. Durchschnittlichen Steuersatz von 22 %. 56% dieses Steuersatzes entspricht 12,32%. Der ermäßigte Steuersatz ist niedriger als der Mindeststeuersatz von 15%. Somit wird der Steuersatz auf diesen angehoben.
Das Verfahren verstehe ich, jedoch nicht warum die Grenze bei 21T€ ist
 
Wenn ich es richtig verstanden habe, greift der 56 Prozent Durchschnittssatz erst bei rund 52000 bzw. höhere zvE. Davor greift der Mindeststeuersatz. Szenario IV ist hier allerdings eigentlich falsch, da hier der untere Plafonds (nächst höhere Tarif) anzuwenden ist - bin aber im Moment zu faul, die entsprechende Formel aus 2008 herauszusuchen.


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Arbeite doch mal die Aufgabe 22 und die sieh dir anschließend die Musterlösung durch. Das Bsp zeigt die Wirkungsweise ganz gut. Bis zu einem Betrag von 21.000 wirkt sich halt noch der Grundfreibetrag positiv auf den Durchschnittsteuersatz aus. Dazu kommt, dass die erste Tarifstufe sehr steil ansteigt, sogar stärker als die dritte Stufe. Eine Grafik zum Tarifverlauf haben wir im Kurs 611, KE1, S. 17.
 
Danke dir für die Ausführliche Erklärung. Wie man das anwendet habe ich verstanden.
Es ging mir nur um die Klärung der Vorteilhaftigkeit bezogen auf die Aussage im Script. Wenn ich den oben zitierten Satz mal
auf deine Szenarien beziehe, wäre laut der Erklärung im Script erst bei Szenario IV ein Vorteil vorhanden,
da dort der Mindeststeuersatz, "niedriger ist als 56% des auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogene
Durchschnittsteuersatzes .
Müsste es nicht eigentlich heißen, " Ein Vorteil im Vergleich zur Anwendung des Normaltarifs kann mit Hilfe des ermäßigten Steuer-
satzes nur dann erzielt werden, wenn der Mindeststeuersatz niedriger ist als der Durchschnittssteuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen?
 
ich habe mal meine Frage an den Lehrstuhl gestellt und habe bestätigt bekommen, das an dieser Textstelle ein
Fehler vorliegt. Korrekt heißt es

""Ein Vorteil im Vergleich zur Anwendung des Normaltarifs kann mit Hilfe des ermäßigten Steuersatzes nur dann erzielt werden, wenn der Mindeststeuersatz niedriger ist als der auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogene Durchschnittsteuersatz"
 
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