Frage zu IFRS: Methodenwahlrecht zur Folgebewertung

Dr Franke Ghostwriter
ich habe ein Verständnisproblem, was das Methodenwahlrecht bei der Folgebewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen angeht (geregelt in IAS16 / IAS38). Mich verwirrt die Formulierung im Skript, vielleicht kann jemand helfen.

Es geht um Folgendes: Das Wahlrecht besteht laut Skript darin, dass entweder die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um AfA etc. (benachmark treamtment) oder der beizulegende Zeitwert auf Grundlage einer Neubewertung (allowed alternative treatment) angesetzt werden kann (siehe Skript zum Kurs 41460 auf S. 28 für immaterielles Anlagevermögen und Seite 39 für Sachanlagen). Was die zweite Alternative angeht, so steht dort nichts zur AfA.

Die Erklärung auf Seite 28 liest sich für mich so, als müsste bei der alternativen Methode keine AfA erfolgen. Auf Seite 29 heißt es dann aber, dass die AfA "unabhängig von der gewählten Methode" erfolgen muss. Wie muss man das verstehen? Worin besteht dann hier genau das Wahlrecht? Wenn in Periode 1 ein Vermögensgegenstand gekauft wird, kann nach meinem Verständnis dieses Sachverhalts am Ende dieser Periode entweder wie gewöhnlich abgeschrieben werden oder es kann neu bewertet werden. Und dann? Muss dann in den nächsten Perioden unabhängig von den beiden Alternativen auf Grundlage der jeweiligen Werte (weiter) abgeschrieben werden? Dann würde das Wahlrecht ja nur für eine Periode gelten. Oder erfolgt dann bei der zweiten Alternative in den folgenden Jahren wieder erneut eine Neubewertung? Ganz konkret: Worin genau besteht das Wahlrecht, wie sehen die Optionen in den weiteren Perioden drei, vier usw. aus?

Es wäre nett, wenn jemand hierzu etwas sagen könnte. Ich verstehe es gerade nicht so richtig.

Gruß,
Rincewind
 
Rincewind,

ich finde die Erläuterungen im Skript auch etwas schwer verständlich. Ich hatte das Thema allerdings erst vor einem Jahr im Bachelorstudium. Hier hat der Prof dazu gesagt, dass eine Neubewertung immer recht aufwändig ist und daher nur alle 3-5 Jahre durchgeführt wird. Im Jahr der Neubewertung erfolgt dann eine Zuschreibung auf den Zeitwert und in den folgenden Jahren wird die Maschine etc. abgeschrieben und die Neubewertungsrücklage wird ebenfalls über die Jahre verteilt in die Gewinnrücklage umgebucht. Nach 3-5 Jahren kommt es dann ggf. wieder zu einer Zuschreibung und das Spiel beginnt von vorne. So habe ich die Thematik zumindest verstanden.

Hier noch ein kleines Bsp. aus meinem alten Skript:
Eine Anlage wird am 1.7.01 für 220.000€ gekauft (Nutzungsdauer: 8 Jahre, Abschr. linear). Am 31.12.01 beträgt der Fair Value 270.000€.

- zum 31.12. werden die Historical Costs berechnet: 220.000€ - 13.750€ (Abschr.) = 206.250€
- es erfolgt eine Zuschreibung um 63.750€ auf 270.000€
- die Neubewertungsrücklage beträgt somit zum 31.12. 63.750€
- in den Folgejahren bis zur nächsten Neubewertung wird die Anlage mit 270.000€ / 7,5 Jahre = 36.000€ abgeschrieben
- aus der Neubewertungsrücklage werden jährlich 63.750€ / 7,5 Jahre = 8.500€ in die Gewinnrücklage umgebucht

Unser Prof meinte damals allerdings auch, dass diese Methode hauptsächlich bei Grundstücken, bei denen es ja keine Abschr. gibt, vorgenommen wird. Somit ist der oben genannte Fall wenig praxisrelevant. Bei Grundstücken macht dieses Wahlrecht auch deutlich mehr Sinn. Wenn wir steiegende Grundstückspreise haben, bedeutet dieses Wahlrecht, dass ich die Wertsteigerung beim Benchmark Treatment nicht beachten kann und beim Allowed Alternativ Treatment schon.

Viele Grüße
Elke
 
Lydia schrieb:
Hallo!

Das Wahlrecht besteht darin,
ENTWEDER ganz normal abzuschreiben
ODER die Neubewertungsmethode durchzuführen.

Dass die Afa unabhängig von der Methode erfolgen muss bezieht sich nur darauf, ob man linear, degressiv oder nach Leistung abschreibt.

Wenn man sich für die Neubewertungsmethode entscheidet, findet keine regelmäßige jährliche Afa statt. Nur wenn die Neubewertung ergibt, dass der fair value unter dem aktuellen Buchwert liegt, wird auf den niedrigeren fair value abgeschrieben.

Viele Grüße
Lydia

Hallo Lydia,
woher hast du denn diese Aussage? Wenn neubewertet wurde, sind die kumulierten und künftigen Abschreibungsbeträge (im IAS 38 Amortisationen genannt) anzupassen.
Die Neubewertung wird selten jährlich durchgeführt, was nach deiner Aussage bedeuten würde, dass in den Jahren ohne Neubewertung der Vermögenswert unverändert bleibt. Dem ist jedoch nicht so.

@Rincewind: "Worin genau besteht das Wahlrecht, wie sehen die Optionen in den weiteren Perioden drei, vier usw. aus?"
Wurde sich für das Neubewertungsmodell entschieden, ist der Neubewertungzeitpunkt davon abhängig, wie stark der fair value vom momentanen Buchwert abweicht. Ist die Abweichung wesentlich, ist eine Neubewertung nötig, ansonsten nicht. Es erfolgt die "normale" Abschreibung. Nur, wenn der immat. Vermögenswert eine unbegrenzte Nutzungsdauer hat, ist mindestens jährlich eine Neubewertung durchzuführen, denn er darf nicht abgeschrieben werden.
Im übrigen können die Amortisationsdauer und -methode infolge der Wertänderungen angepasst werden.
 
DAnke für die Antwort! Das bedeutet: Wenn die Nutzungsdauer begrenzt ist, muss, wenn die Variante mit Neubewertung realisiert wird, eine solche Neubewertung stattfinden, wenn der Wert sich wesentlich geändert hat. Unhängig hiervon ist eine AfA auf Grundlage des evtl. geänderten Wertes Pflicht. Korrekt?
 
DAnke für die Antwort! Das bedeutet: Wenn die Nutzungsdauer begrenzt ist, muss, wenn die Variante mit Neubewertung realisiert wird, eine solche Neubewertung stattfinden, wenn der Wert sich wesentlich geändert hat. Unhängig hiervon ist eine AfA auf Grundlage des evtl. geänderten Wertes Pflicht. Korrekt?
Korrekt. Erst immer planmäßige Abschreibung, dann "nachschauen", ob Anhaltspunkte für eine außerplanmäßige Abschreibung vorliegen. Falls diese vorliegen, dann erzielbaren Betrag ermitteln und mit Buchwert vergleichen. Wenn Buchwert größer als erzielbarer Betrag, den Buchwert außerplanm. auf erzielbaren Betrag abschreiben.
 
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