ich habe ein Verständnisproblem, was das Methodenwahlrecht bei der Folgebewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen angeht (geregelt in IAS16 / IAS38). Mich verwirrt die Formulierung im Skript, vielleicht kann jemand helfen.
Es geht um Folgendes: Das Wahlrecht besteht laut Skript darin, dass entweder die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um AfA etc. (benachmark treamtment) oder der beizulegende Zeitwert auf Grundlage einer Neubewertung (allowed alternative treatment) angesetzt werden kann (siehe Skript zum Kurs 41460 auf S. 28 für immaterielles Anlagevermögen und Seite 39 für Sachanlagen). Was die zweite Alternative angeht, so steht dort nichts zur AfA.
Die Erklärung auf Seite 28 liest sich für mich so, als müsste bei der alternativen Methode keine AfA erfolgen. Auf Seite 29 heißt es dann aber, dass die AfA "unabhängig von der gewählten Methode" erfolgen muss. Wie muss man das verstehen? Worin besteht dann hier genau das Wahlrecht? Wenn in Periode 1 ein Vermögensgegenstand gekauft wird, kann nach meinem Verständnis dieses Sachverhalts am Ende dieser Periode entweder wie gewöhnlich abgeschrieben werden oder es kann neu bewertet werden. Und dann? Muss dann in den nächsten Perioden unabhängig von den beiden Alternativen auf Grundlage der jeweiligen Werte (weiter) abgeschrieben werden? Dann würde das Wahlrecht ja nur für eine Periode gelten. Oder erfolgt dann bei der zweiten Alternative in den folgenden Jahren wieder erneut eine Neubewertung? Ganz konkret: Worin genau besteht das Wahlrecht, wie sehen die Optionen in den weiteren Perioden drei, vier usw. aus?
Es wäre nett, wenn jemand hierzu etwas sagen könnte. Ich verstehe es gerade nicht so richtig.
Gruß,
Rincewind
Es geht um Folgendes: Das Wahlrecht besteht laut Skript darin, dass entweder die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um AfA etc. (benachmark treamtment) oder der beizulegende Zeitwert auf Grundlage einer Neubewertung (allowed alternative treatment) angesetzt werden kann (siehe Skript zum Kurs 41460 auf S. 28 für immaterielles Anlagevermögen und Seite 39 für Sachanlagen). Was die zweite Alternative angeht, so steht dort nichts zur AfA.
Die Erklärung auf Seite 28 liest sich für mich so, als müsste bei der alternativen Methode keine AfA erfolgen. Auf Seite 29 heißt es dann aber, dass die AfA "unabhängig von der gewählten Methode" erfolgen muss. Wie muss man das verstehen? Worin besteht dann hier genau das Wahlrecht? Wenn in Periode 1 ein Vermögensgegenstand gekauft wird, kann nach meinem Verständnis dieses Sachverhalts am Ende dieser Periode entweder wie gewöhnlich abgeschrieben werden oder es kann neu bewertet werden. Und dann? Muss dann in den nächsten Perioden unabhängig von den beiden Alternativen auf Grundlage der jeweiligen Werte (weiter) abgeschrieben werden? Dann würde das Wahlrecht ja nur für eine Periode gelten. Oder erfolgt dann bei der zweiten Alternative in den folgenden Jahren wieder erneut eine Neubewertung? Ganz konkret: Worin genau besteht das Wahlrecht, wie sehen die Optionen in den weiteren Perioden drei, vier usw. aus?
Es wäre nett, wenn jemand hierzu etwas sagen könnte. Ich verstehe es gerade nicht so richtig.
Gruß,
Rincewind