Wenn ein Anwalt im Auftrag von jemanden einen Vertrag kündigt, dann benötigt er dazu eine Vollmacht. Wie verhält es sich, wenn der Anwalt in seinem Kündigungsschreiben jedoch keine Vollmacht mitschickt, sondern diese 3 Wochen später erst nachreicht. § 174 BGB besagt ja, daß solch ein Rechtsgeschäft unwirksam ist. Wird es automatisch wirksam, wenn die Vollmacht nachgereicht wird, oder muß dann erneut gekündigt werden? Was sagt ihr dazu?