Frage zum Verlustvortrag

Dr Franke Ghostwriter
In § 10d Abs. 2 S1 EStG steht, dass ein Verlust von einer Millionen unbeschränkt abgezogen werden kann. Ein darüber hinaus gehender Verlust nur zu 60%.
Was passiert mit den verbliebenen 40%?
Können diese im nächsten Jahr erneut geltend gemacht werden oder sind diese quasi verfallen?

Das Skript gibt dazu leider keine Antwort und auch der Kommentar bei Beck-online ist da wenig hilfreich.

Hat jemand eine Idee?
 
Danke für die schnelle Antwort. Genau bei der Passage bin ich mir unsicher.
Die Aussage konnte sich ja auch auf folgenden fall beziehen:
Jahr 1: Verlust 900.000
Jahr 2: Anrechnung von 600.000, so dass man 0 steuern bezahlen müsste
Jahr 3: Anrechnung der restlichen 300.000

Das wäre der Vortrag wie ich ihn aus dem Skript verstehe.
Mein Gedanke war jetzt für solche Falle:
Jahr 1: Verlust 2.000.000
Jahr 2: anrechenbar ist 1.000.000 + 600.000 - hier geh ich mal willkürlich davon aus, dass nur 1.300.000 benutzt werden.
Jahr 3: sind hier nun lediglich die 300.000 Abziehbild, also die Differenz von 1.600.000 und 1.300.000? Dann wurden die 40% verloren gehen. Oder leben die quasi wieder neu auf, so dass nun 400.000 + 300.000 = 700.000 abziehen könnte.

Für mich geht das aus der Passage im Skript nicht ganz hervor.
 
also ich habe das so verstanden, dass nichts von dem Verlust verloren geht.

Also in deinem Beispiel dann die 700.000,- als neuer Verlustvortrag festgestellt werden.

Es wird ja vom Finanzamt der Verlustvortrag in einem Bescheid festgestellt. Wenn der einmal auf 2.000.000,- festgestellt ist und dann aber nur 1.600.000,- verbraucht werden dürfen, bleiben ja noch 400.000,- aus dem Feststellungsbescheid übrig, die müssten dann meiner Meinung nach in einem neuen Feststellungsbescheid- der dann auf 400.000,- lautet festgestellt werden.

Ich hoffe man versteht jetzt was ich meine.
 
wenn die negativen Einkünfte nicht oder nicht in vollem Umfang durch Verlustrücktrag berücksichtigt werden, oder macht der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht Gebrauch und trägt nicht oder nur eingeschränkt Verluste zurück, dann kann er sie nach § 10 d II 1 in folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. unbeschränkt abziehen. Darüber hinaus kann er noch einen Verlustabzug von bis zu 60% des 1 Mio. übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abziehen. Die Verluste gehen nicht verloren, sondern sie werden zeitlich gestreckt!

Beispiel:
B erzielt im VZ 2010 Verlust von 3 Mio.
Gesamtbetrag der Einkünfte VZ 2009 4 Mio.

2009: Gesamtbetrag der Eink. 4 Mio.
In 2010 hat er Verlust von 3 Mio. - es können aber nur 511.500 in 2009 rückgetragen werden.
Gesamtbetrag der Einkünfte 2009: 3.488.500

Der nicht ausgeglichene Verlust von 2.488.500 (3 Mio. - 511.500) kann nach § 10d II auf die folgenden VZ vorgetragen werden.

2011: hat er nun Einkünfte von 2 Mio.:

Verlustvortrag zum 31.12.2010 2.488.500
Gesamtbetrag der Einkünfte 2011 2.000.000
- unbeschränkter Verlustabzug (vorgetragen) 1.000.000 - 1.000.000
---------------------------------------------------------------------------------------
= verbleibender Gesamtbetrag 1.000.000

- eingeschränkter Verlustabzug bis zu
60% des verbleibenden Gesamtbetrages
60% von restlicher 1 Mio. 600.000 - 600.000
------------------------------------------------------------------------------------------
= Gesamtbetrag der Einkünfte 400.000

verbleibender Verlustvortrag: 2.488.500 - 1000.000 - 600.000 = 888.500, kann in folgenden VZ berücksichtigt werden


Ich hoffe das ist verständlich! Ich fand das Beispiel sehr hilfreich!
 
ich hätte zu dem letztgenannten Beispiel noch eine Frage:

Wie sähe es denn aus, wenn der verbleibende Verlustvortrag nach 2011 nicht 888.500 €, sondern 1.888.500 € beträgt?
Gilt dann wieder die Regel mit dem abziehbaren Sockelbetrag zuzüglich der 60 % :

Also
Gesamtbetrag der Einkünfte 2012 = 2.000.000 €

Verbleibender Verlustvortrag 31.12.2011 = 1.888.500 €
- Sockelbetrag = 1.000.000 €
- 60 % des verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte = 600.000 €
-----------------------------------------------------------------------------------------
= Verbleibender Verlustvortrag 31.12.2012 = 288.500 €

Ich würde Ja sagen, bin mir aber nicht zu 100 % sicher. Könnte ja auch sein, dass dann nur noch 60 % abziehbar sind und der Sockelbetrag nur einmal gewährt wird...

Vielen Dank im Voraus für Eure Antwort!
 
Das oben angeführte Beispiel stammt von Bornhofen, Steuerlehre 2, S. 234 f.

Wenn man das Schema bei Bornhofen heranzieht, würde es wie folgt aussehen:

Verlustvortrag zum 31.12.2011: 1.888.500 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 2012 = 2.000.000 €
- unbeschränkter Verlustabzug (Verlustvortrag): - 1.000.000 €

= verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte 2012 1.000.000 €

- eingeschränkter Verlustabzug (Verlustvortrag) bis zu
60% des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte
(60% von 1 Mio. €) -600.000

= Gesamtbetrag der Einkünfte 2012 400.000 €

verbleibender Verlustvortrag: 1.888.500-1.600.000=288.500 €

Im § 10d Abs. 2 S.1 EStG heißt es: "nicht ausgeglichene negative Einkünfte....sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt...abziehbar"

Es ist sowieso schon ein Unding, dass ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte anfällt und wir Steuern zahlen müssen, obgleich wir Verluste eingefahren haben. M. E. ist dies ein Verstoß gegen das Nettoprinzip bzw. das Leistungsfähigkeitsprinzip - in einer Bananenrepublik gewöhnt man sich aber an so manche Ferkelei.
 
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