Frage zum Verzug!
Hallo zusammen,
kann mir jemand bitte erklären, warum Anton, wenn er im Geschäft vom Bernd eine Lampe gegen Rechnung gekauft hat und am 5. März die Rechnung erhält, in der steht "Zahlung bis zum 24. März... " NICHT in Verzug geraten ist, obwohl er erst am 30. April gezahlt hat?
Hier bedarf es doch keiner Mahnung nach § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil die Leistung doch durch "Zahlung bis zum 24. März" bestimmt ist, oder?
Muss in der Rechnung explizit stehen, dass man ab dann und dann in Verzug gerät?
Noch eine Frage 😀:
folgender Fall C liegt vor --> Anton ist das an seinem Fahrrad installierte Frontlicht für die kalte und nasse Jahreszeit zu dunkel. Er kauft deshalb im Geschäft des Bernd eine helle Taschenlampe, die er dann vorn am Fahrradlenker befestigt. Bernd weiss nichts vom geplanten Einsatzzweck. Durch die beim Radfahren auftretenden Erschütterungen brennt jedoch bereits nach 3 Stunden Radfahren die Glühwendel in der Taschenlampe durch.
Jetzt kommt`s:
Wie Fall C, aber Anton hatte in der letzten "Fit for Nix" eine Anzeige des Lampenherstellers gesehen, in welcher die Lampe als für Fahrräder geeignet angepriesen wurde. Bernd kannte die Anzeige nicht.
Heißt das, dass ich mich in dem Fall an den Hersteller wenden muss und nur auf die Kulanz des Verkäufers verlassen kann? Da in der Lösung argumentiert wird, dass die unzutreffende Aussage des Herstellers nach § 434 Abs. 2 Satz 3 BGB nur dann zu Lasten des Bernd wirkt, wenn Bernd die Anzeige kannte?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Grüße, peggy
Hallo zusammen,
kann mir jemand bitte erklären, warum Anton, wenn er im Geschäft vom Bernd eine Lampe gegen Rechnung gekauft hat und am 5. März die Rechnung erhält, in der steht "Zahlung bis zum 24. März... " NICHT in Verzug geraten ist, obwohl er erst am 30. April gezahlt hat?
Hier bedarf es doch keiner Mahnung nach § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil die Leistung doch durch "Zahlung bis zum 24. März" bestimmt ist, oder?
Muss in der Rechnung explizit stehen, dass man ab dann und dann in Verzug gerät?
Noch eine Frage 😀:
folgender Fall C liegt vor --> Anton ist das an seinem Fahrrad installierte Frontlicht für die kalte und nasse Jahreszeit zu dunkel. Er kauft deshalb im Geschäft des Bernd eine helle Taschenlampe, die er dann vorn am Fahrradlenker befestigt. Bernd weiss nichts vom geplanten Einsatzzweck. Durch die beim Radfahren auftretenden Erschütterungen brennt jedoch bereits nach 3 Stunden Radfahren die Glühwendel in der Taschenlampe durch.
Jetzt kommt`s:
Wie Fall C, aber Anton hatte in der letzten "Fit for Nix" eine Anzeige des Lampenherstellers gesehen, in welcher die Lampe als für Fahrräder geeignet angepriesen wurde. Bernd kannte die Anzeige nicht.
Heißt das, dass ich mich in dem Fall an den Hersteller wenden muss und nur auf die Kulanz des Verkäufers verlassen kann? Da in der Lösung argumentiert wird, dass die unzutreffende Aussage des Herstellers nach § 434 Abs. 2 Satz 3 BGB nur dann zu Lasten des Bernd wirkt, wenn Bernd die Anzeige kannte?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Grüße, peggy