Fragen zu den Skripten, Zusatzinfos u.ä.

Dr Franke Ghostwriter
zu Kurs 613 KE 1 S. 3 letzter Satz


ist leider unvollständig. Komplett lautet er: "Damit ist die Vermutung naheliegend, dass
zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Realinvestition andere Beurteilungsmethoden
erforderlich sind als zu der einer Finanzinvestition."

Danach geht es auch im Buch so weiter wie im Skript.

-------------------------------------------------------------------------------------------

zu Kurs 613 KE 1 S. 7 und 9


Sowohl im Beispiel auf Seite 7 als auch in dem auf Seite 9 ist die Anfangsauszahlung
beim Investitionsobjekt B jeweils um 1.000 € zu hoch!

Warum sich allerdings gleich in zwei verschiedenen Beispielen derselbe Fehler eingeschlichen hat???

--------------------------------------------------------------------------------------------

zu Kurs 613 KE 2 S. 3


Die Randbemerkung auf Seite 3 oben ist bei der letzten Überarbeitung übersehen worden. Dauerschulden bei der Gewerbesteuer gibt es seit 2009 nicht mehr. Fremdfinanzierungen, die nicht (!) zu einer Hinzurechnung n. § 8 Nr. 1 GewStG führen, sind seitdem nur noch in zwei Fällen möglich

- bei unverzinslichen Darlehen
- sofern der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nicht überschritten wird
 
zu Kurs 613 KE 3 S. 14


In der Aufzählung wurde aus irgendeinem Grund das Spezialleasing vergessen. Im Erlass vom 19.4.1971 heißt es dazu:

"Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln zuzurechnen."

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

zu Kurs 613 KE 2 S. 39 ff.


Hier ist dem Professor wirklich ein übler Fehler unterlaufen. Wenn er auf Seite 39 und fortfolgende von der 99%-Grenze schreibt, ist das definitiv falsch!!!

Der Fehler kommt daher, dass er die Angabe "bis zu zwei Prozentpunkte" in § 4h Abs. 2 S. 1 c.) S. 2 EStG als relative Abweichung und nicht als absoluten Wert interpretiert.

Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl.dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/048/1604841.pdf, dort Seite 49, rechte Spalte, zweiter Absatz) falsch.
Die Abweichung soll eine Toleranzgrenze sein, da es fast unmöglich ist, innerhalb eines Konzerns die Höhe des
Eigenkapitals punktgenau aufeinander abzustimmen und wird von der Praxis als ohnehin viel zu niedrig abgelehnt.
Da wäre eine relative Abweichung von gerade einmal ein oder zwei Hundertstel wohl wenig hilfreich.

Wenn jemand vom Lehrstuhl dies liest, wäre eine kurze Bestätigung gut.
 
Oben