Fragen zu Formmangel!!!
Hallo zusammen,
ich habe ein paar Fragen zu dem Wiwioskript!
1)Der Satz "ein Rechtsgeschäft, welches gegen eine gesetzliche oder gegen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Formvorschrift verstößt, ist immer nichtig" wird im Skript als falsch beurteilt.
In der Lösung nach Prinzler steht, dass der Verstoß gegen eine durch Rechtsgeschäft bestimmte Form NUR im Zweifel zur Nichtigkeit führt §125 Satz 2 BGB. Das stimmt doch gar nicht, laut § 125 Satz 1 BGB heißt es doch: ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig!
Wie seht Ihr das denn? Ich finde, dass die Aussage richtig ist, oder?
2) Wieso hat jemand, der einen Versicherungsvertrag abschließt und eine Täuschung am nächsten Tag bemerkt, und direkt den Versicherungsvertreter anruft und zu ihm sagt: dass er die Vertragsunterlagen "an die Kühe verfüttert" hat, wirksam seine Willenserklärung angefochten? Liegt da nicht ein Formmangel in der Erklärung vor? Ich kann doch nicht einfach mit der Floskel "an die Kühe verfüttert" wirksam anfechten?
3) Kann ich eine WE wegen Drohung nach § 123 1 Var. 2 BGB nur dann anfechten, wenn der Drohende das "Übel" für den Bedrohten selbst ausführt?
Wieso ist sonst die Aussage:
"Bernd hatte wahrheitsgemäß Anton gesagt: " Ich verkaufe die Uhr in Kommission für XY. Wenn Du die Uhr nicht sofort kaufst, wird sich der XY morgen wegen Geldmangel erhängen" falsch.
Wäre die Aussage nur richtig, wenn der Bernd sozusagen, den Strick um den XY legen würde????
Und warum ist die Aussage "Bernd hatte dem Anton wahrheitsgemäß gesagt: " Wenn du die Uhr nicht kaufst, wird meine kranke Tochter sterben, weil ich Ihr eine teure medizinische Spezialoperation nicht bezahlen kann" auch falsch.
Hier gibt doch Bernd indirekt seinen Einfluss zu, dass wenn er die teure OP nicht zahlt, die Tochter sterben wird und somit droht er doch dem Anton!
Könnt`Ihr mir diesbezüglich einen Tip geben?
Grüße, peggy
Hallo zusammen,
ich habe ein paar Fragen zu dem Wiwioskript!
1)Der Satz "ein Rechtsgeschäft, welches gegen eine gesetzliche oder gegen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Formvorschrift verstößt, ist immer nichtig" wird im Skript als falsch beurteilt.
In der Lösung nach Prinzler steht, dass der Verstoß gegen eine durch Rechtsgeschäft bestimmte Form NUR im Zweifel zur Nichtigkeit führt §125 Satz 2 BGB. Das stimmt doch gar nicht, laut § 125 Satz 1 BGB heißt es doch: ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig!
Wie seht Ihr das denn? Ich finde, dass die Aussage richtig ist, oder?
2) Wieso hat jemand, der einen Versicherungsvertrag abschließt und eine Täuschung am nächsten Tag bemerkt, und direkt den Versicherungsvertreter anruft und zu ihm sagt: dass er die Vertragsunterlagen "an die Kühe verfüttert" hat, wirksam seine Willenserklärung angefochten? Liegt da nicht ein Formmangel in der Erklärung vor? Ich kann doch nicht einfach mit der Floskel "an die Kühe verfüttert" wirksam anfechten?
3) Kann ich eine WE wegen Drohung nach § 123 1 Var. 2 BGB nur dann anfechten, wenn der Drohende das "Übel" für den Bedrohten selbst ausführt?
Wieso ist sonst die Aussage:
"Bernd hatte wahrheitsgemäß Anton gesagt: " Ich verkaufe die Uhr in Kommission für XY. Wenn Du die Uhr nicht sofort kaufst, wird sich der XY morgen wegen Geldmangel erhängen" falsch.
Wäre die Aussage nur richtig, wenn der Bernd sozusagen, den Strick um den XY legen würde????
Und warum ist die Aussage "Bernd hatte dem Anton wahrheitsgemäß gesagt: " Wenn du die Uhr nicht kaufst, wird meine kranke Tochter sterben, weil ich Ihr eine teure medizinische Spezialoperation nicht bezahlen kann" auch falsch.
Hier gibt doch Bernd indirekt seinen Einfluss zu, dass wenn er die teure OP nicht zahlt, die Tochter sterben wird und somit droht er doch dem Anton!
Könnt`Ihr mir diesbezüglich einen Tip geben?
Grüße, peggy