Ganz blöde Frage...?

Dr Franke Ghostwriter
Ganz blöde Frage....?

Hallo an alle IPRler,

ich finde das Fach ja echt interessant, aber ich habe irgendwie keinen Plan, wann ich welches Gesetz nehmen muss.

Wann denn das EGBGB, wann die EGVO und wann CISG???!!!

Ich habe da irgendeinen Knoten im Kopf und wäre froh, wenn ihn einer mit mir lösen könnte....!

Danke schön!
 
Xyrodster,

also du musst unterscheiden zwischen internationaler Zuständigkeit und anzuwendendem Recht:

Die EGVO beantwortet die Frage, ob ein bestimmtes angerufenes Gericht überhaupt *zuständig* ist. Wird also gefragt "welches Gericht ist zuständig" musst du in die EGVO schauen.

EGBGB und CISG beantworten die Frage: "welches Recht ist anzuwenden?"
D.h. wenn du über die EGVO zur Ansicht gelangt bist, dass beispielsweise ein deutsches Gericht zuständig ist, muss bei einem Fall mit Auslandsbezug vom deutschen Gericht festgestellt werden, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anzuwenden ist. Das regelt sich nach beispielsweise nach CISG oder EGBGB.

CISG kommt allerdings nur bei Kaufverträgen in Frage. Wenn also kein Kaufvertrag vorliegt, dann auch kein CISG.

Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass man automatisch beim EGBGB landet. Wenn nämlich andere multi- oder bilaterale Staatsverträge zwischen den am Sachverhalt beteiligten Ländern bestehen, könnten diese dem EGBGB vorzuziehen sein. Gibt es keine solchen Verträge landest du beim EGBGB.

Wenn das EGBGB richtig angwendet wird, kommt beispielsweise raus, dass ein bestimmter Sachverhalt nach dem Recht des Landes zu entscheiden ist in dem die Person des Sachverhalts, auf die es ankommt, gewohnt hat. Es kann aber anstelle des Wohnort etc. auch auf die Staatangehörigkeit der entsprechende Anknüpfungspunkt sein. Angenommen es wird aufgrund der Staatangehörigkeit der entsprechenden Person auf schweizer Recht verwiesen, so muss das Gericht nachsehen, ob das schweizer Recht die Verweisung annimmt. Angenommen das schweizer Recht nimmt die Verweisung an, so muss gemäß EGBGB iVm dem schweizer Recht das deutsche Gericht schweizer Recht anwenden. Nimmt das schweizer Recht die Verweisung nicht an, dann verweist das schweizer Recht entweder zurück auf deutsches Recht oder das Recht einer anderen Nation. Das deutsche Gericht wendet dann deutsches Recht oder das Recht besagter anderer Nation an.

Handelt es sich beispielsweise um einen Erbrechtsfall und verweist das schweizer Recht auf deutsches Recht zurück, dann sind die BGB-Vorschriften zur Erbschaft anzuwenden, um den Fall zu lösen.

Ich hoffe das war nicht zu verdreht geschrieben und hilft etwas Ordnung im Kopf zu schaffen 🙂

Viele Grüße
 
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