klar gibt es eine aktuelle rechtslage
-> das ist die die im bundesgesetzblatt steht - oder mit der jeweils aktuellen ergänzungslieferung der einschlägigen loseblattsammlungen erschienen ist.
ein verweis z.b. auf das erscheinungsdatum der jeweiligen ergänzungslieferung hinter der Norm - also etwa: .......Anspruch nach § 433 II 1. HS BGB, EL. 129, November 2006....erübrigt sich daher...
eine berabeitung eines falles mit einem alten gesetz ist u.U. falsch, weil die einschlägigen paragraphen jetzt nicht mehr gültig sind...
rechtswissenschaft ist eine dynamische wissenschaft - allein daher sollte man im eigenen intresse immmmmmmmmmmmmer die aktuellsten ausgaben seiner gesetze dabei haben.
welche das genau sind steht meist im literaturverzeichnis des studienbriefs