Gewinnermittlung Land- und Forstwirte

Dr Franke Ghostwriter
ich stehe gerade auf dem Schlauch. Hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Sind Landwirte zur Buchführung verpflichtet, dann ermitteln sie ihren Gewinn über §4 EStG Abs.1.
Wenn sie aber nicht verpflichtet sind, aber trotzdem freiwillig Bücher führen, worüber wird dann der Gewinn ermittelt? Wäre §4 EStG Abs.3 richtig?

LG,
sylwi
 
Sylwi,

der 4 (1) EStG sollte der Richtige Paragraph sein. Beim Betriebsvermoegensvergleich i.S.d. 5 EStG und des 4 (1) EStG wird daher die Buchfuehrung (freiwillig oder Pflicht) vorrausgesetzt. Bei der Einnahme/Uberschuss Rechnung brauchst du dagegen keine Buecher zu fuehren! Das wird auch klar wenn man bedenkt, dass der 4 (3) EStG sich auf den 11 ESstG bezieht, der Ein- und Auszahlungen als Grundlage der Gewinnerziehlung heranzieht. Dies passt nicht zur Periodengerechten Gewinnermittlung das aus der Buchhaltung bekannt ist.
 
Danke für die Antwort.
Ich sollte wohl besser schreiben lernen 😉
Kurze Zusammenfassung:
§5 -> Gewerbetreibende, die Bücher führen (Pflicht oder freiwillig)
§4 (1) -> sonstige Steuerpflichtige, die Bücher führen (Pflicht oder freiwillig)
§4 (3) -> sonstige Steuerpflichtige, die keine Bücher führen
Und wenn noch nicht mal die Aufzeichnungen für §4 (3) geführt werden, dann wird über §4 (1) Gewinn ermittelt (sagt zumindest S.6 im Skript)
Ist diese Zusammenfassung korrekt?
 
@Joanito: Wie kommst Du denn auf die Schätzung? Die greift nur, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird. Ansonsten müssen natürlich auch die Steuerplichtigen nach § 4 Unterlagen zu ihrer Steuererklärung haben, genauso wie Du und ich... und wir führen auch keine Bücher, werden aber dennoch nicht geschätzt.
 
Das dann geschätzt wird, wenn es keinerlei Aufzeichnungen irgendwelcher Art gibt, anhand derer die Einnahmeüberschuss-Rechnung belegt werden kann.

Klassisches Beispiel aus der Praxis sind bei uns sind Schrotthändler. Die müssen keine Bücher führen, haben aber nicht mal Schuhkartons, in denen sie ihre Belege sammeln. Dementsprechend wird geschätzt. Oder ein Aufsteller von Geldspielgeräten, der seine Umsatzsteuervoranmeldung und seine Vergnügungssteuererklärung anhand der Auslesestreifen der Geräte machen muss. In beiden Fällen ist er verpflichtet Steueranmeldungen mit Belegen einzureichen. Erst wenn er keinerlei Belege einreicht und die Finanzbehörde keinen eigenständigen Zugriff darauf hat, darf geschätzt werden.

Genau das meint auch das Skript - auch bei einer Einnahmeüberschussrechnung brauchst Du Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, es entbindet Dich nicht von der Belegpflicht.

Allerdings würde ich bei Land- und Forstwirtschaft immer den § 141 AO im Hinterkopf haben, u.U. trifft sie doch die Buchführungspflicht...
 
Danke fuer die Hilfestellung🙂 Ich habe mich aber exakt auf die Situation bezogen in denen keine Belege vorliegen, ob die jeweilie Person dies praktisch schuldhaft getan hat, d.h. er waere eigentlich verpflichtet dazu ist doch in diesem Moment irrelevant, jedenfalls aus meiner Sicht. Denn was will das Finanzamt denn dann machen, es muss doch schaetzen. Nichts anderes steht auch im 162 AO. Die Sache mit den Grenzwerten ist schon klar...

greets
 
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