• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Gewinnermittlung Land- und Forstwirte

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ich stehe gerade auf dem Schlauch. Hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Sind Landwirte zur Buchführung verpflichtet, dann ermitteln sie ihren Gewinn über §4 EStG Abs.1.
Wenn sie aber nicht verpflichtet sind, aber trotzdem freiwillig Bücher führen, worüber wird dann der Gewinn ermittelt? Wäre §4 EStG Abs.3 richtig?

LG,
sylwi
 
sylwi,
§4 EStG Abs.3 grerift nur, wenn keine Büchergeführt werden. LuF-Wirte. Daher würde ich sagen, dass auch bei freiwilliger Buchführung §4 EStG Abs.1 greift. Ansonsten gibt es ja den berühmt berüchtigten §13a I.
 
Ich dachte mir auch, dass §4 EStG Abs.1 logisch wäre.
Habe mir aber bei der Veranstaltung am 25.02. den §4 EStG Abs.3 aufgeschrieben. Deshalb meine Verwirrung.
 
Sylwi,

der 4 (1) EStG sollte der Richtige Paragraph sein. Beim Betriebsvermoegensvergleich i.S.d. 5 EStG und des 4 (1) EStG wird daher die Buchfuehrung (freiwillig oder Pflicht) vorrausgesetzt. Bei der Einnahme/Uberschuss Rechnung brauchst du dagegen keine Buecher zu fuehren! Das wird auch klar wenn man bedenkt, dass der 4 (3) EStG sich auf den 11 ESstG bezieht, der Ein- und Auszahlungen als Grundlage der Gewinnerziehlung heranzieht. Dies passt nicht zur Periodengerechten Gewinnermittlung das aus der Buchhaltung bekannt ist.
 
Danke für die Antwort.
Ich sollte wohl besser schreiben lernen 😉
Kurze Zusammenfassung:
§5 -> Gewerbetreibende, die Bücher führen (Pflicht oder freiwillig)
§4 (1) -> sonstige Steuerpflichtige, die Bücher führen (Pflicht oder freiwillig)
§4 (3) -> sonstige Steuerpflichtige, die keine Bücher führen
Und wenn noch nicht mal die Aufzeichnungen für §4 (3) geführt werden, dann wird über §4 (1) Gewinn ermittelt (sagt zumindest S.6 im Skript)
Ist diese Zusammenfassung korrekt?
 
Sylwi, wuerde noch erwaehnen das es eine Schaetzung darstellt nach 162 AO, der wie du schon gesagt hast auf dem 4 (1) basiert, wenn keine Aufzeichnungen gefuehrt werden. Sonst wuerde ich sagen waere das alles hierzu
 
@Joanito: Wie kommst Du denn auf die Schätzung? Die greift nur, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird. Ansonsten müssen natürlich auch die Steuerplichtigen nach § 4 Unterlagen zu ihrer Steuererklärung haben, genauso wie Du und ich... und wir führen auch keine Bücher, werden aber dennoch nicht geschätzt.
 
Wie interpretierst du denn dann die Aussage des Skriptes auf S.6 (...) fuehrt er auch hierzu nicht die erforderlichen Aufzeichnungen der Einahmen und Ausgaben, so schaezt das Finanzamt seinen Gewinn gem. 162 AO(...)?
 
Das dann geschätzt wird, wenn es keinerlei Aufzeichnungen irgendwelcher Art gibt, anhand derer die Einnahmeüberschuss-Rechnung belegt werden kann.

Klassisches Beispiel aus der Praxis sind bei uns sind Schrotthändler. Die müssen keine Bücher führen, haben aber nicht mal Schuhkartons, in denen sie ihre Belege sammeln. Dementsprechend wird geschätzt. Oder ein Aufsteller von Geldspielgeräten, der seine Umsatzsteuervoranmeldung und seine Vergnügungssteuererklärung anhand der Auslesestreifen der Geräte machen muss. In beiden Fällen ist er verpflichtet Steueranmeldungen mit Belegen einzureichen. Erst wenn er keinerlei Belege einreicht und die Finanzbehörde keinen eigenständigen Zugriff darauf hat, darf geschätzt werden.

Genau das meint auch das Skript - auch bei einer Einnahmeüberschussrechnung brauchst Du Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, es entbindet Dich nicht von der Belegpflicht.

Allerdings würde ich bei Land- und Forstwirtschaft immer den § 141 AO im Hinterkopf haben, u.U. trifft sie doch die Buchführungspflicht...
 
Danke fuer die Hilfestellung🙂 Ich habe mich aber exakt auf die Situation bezogen in denen keine Belege vorliegen, ob die jeweilie Person dies praktisch schuldhaft getan hat, d.h. er waere eigentlich verpflichtet dazu ist doch in diesem Moment irrelevant, jedenfalls aus meiner Sicht. Denn was will das Finanzamt denn dann machen, es muss doch schaetzen. Nichts anderes steht auch im 162 AO. Die Sache mit den Grenzwerten ist schon klar...

greets
 
Passt schon... ist auch definitiv zu spät heut für solche Themen... aber ab morgen Mittag hab ich Urlaub, dann kann ich auch endlich alle Schätzungen hinter mir lassen und ab in die heiße Phase der Klausurvorbereitung starten...
 

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