Steuerliche Gewinnermittlung - Bewertung d. abnutzbaren Anlagevermögens

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ich habe noch eine Frage zu Seite 29 im Skript:

Worin liegt in der Praxis der Unterschied zwischen Nr. 5 und 1 bzw. Nr. 6 und 2?
Wirtschaftsgüter in Nr. 5 und 6 gehören bereits am letzten Bilazstichtag um Anlagevermögen.

Da ich aber die Bilanz doch stichtagsbezogen erstelle, verstehe ich die Besonderheit nicht. Warum muss das extra erwähnt werden? Oder habe ich etwas ganz anderes übersehen?

Für eure Hilfe vielen Dank vorab!
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich verstehe es so:

5. behandelt die Folgebewertung. Grundsätzlich ist eine Teilwertabschreibung im nächsten Jahr nicht mehr zu beachten. Wenn die Wertminderung allerdings andauert, regelt 6. das die Teilwertabschreibung auch weiterhin angesetzt werden darf.
 
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