gewöhnlicher Aufenthalt

Dr Franke Ghostwriter
Wie würdet Ihr den gewöhnlichen Aufenthalt eines Italieners bestimmen, der in einem deutschen Gefängnis einsitzt. In den Kursunterlagen steht, dass hierbei aufgrund des Aufenthalts gegen den Willen des Betroffenen und aufgrund mangelnder Bewegungsfreiheit schwerlich von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland gesprochen werden kann. An anderer Stelle habe ich jedoch gelesen, dass bei entsprechend langem Aufenthalt auch entgegen dessen Willen ein gewöhnlicher Aufenthalt eines Strafgefangenen in Deutschland begründet werden kann....

Viele Grüße
Simone
 
Da bei einer Haft die Rückkehr von Vornherein geplant ist und ein Gefängnis zudem wohl nicht als Lebensmittelpunkt angesehen werden kann, würde ich mit dem Skript davon ausgehen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in D nicht gegeben ist.

Gruß
Steffi
 
Def."gewöhnlicher Aufenthalt":
Betroffener muss objektiv seinen Lebensmittelpunkt dort haben und dort auch sozial integriert sein (oder es zumindestens anstreben) und
subjektiv muss der Wille bestehen, an diesem Ort länger zu bleiben (zu wollen).

Dürfte in diesem Fall, wenn nicht schon am objektiven Kriterium der sozialen Integriertheit im Knast, so doch am subjektiven da "Dableiben-wollen" scheitern.

Frohes Schaffen!
zephyr
 
Bei dem Kriterium des "Dableiben-wollen" ist aber zu berücksichtigen, dass z.B. Minderjährige, die von einem Elternteil entführt worden sind, auch erst einmal nicht den Willen haben werden, in dem fremden Land zu bleiben. Trotzdem wird dieser Ort nach ca. 6 Monaten zum gewöhnlichen Aufenthalt, weil die sozialen Strukturen sich dort entwickelt haben.

Gruß
Steffi
 
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