F
fralu
wir schreiben gerade ÖffR Hausarbeit und brauchen mal hilfe.
uns ist unklar,welches verfahren angewendet werden muss.
wäre nett,wenn uns jemand so schnell wie möglich jemand helfen könnte.
hier ein teil des betreffenden sachverhalts:
Das Fritz-Walter-Stadion in Sachsen- Anhalt soll während der Fußballweltmeisterschaft 2006 zum Puplic- Viewing genutzt werden.
Dazu ist es notwendig, aufgrund des erwarteten enormen Besucherandrangs einen zusätzlichen Parkplatz einzurichten, damit genügend Parkmöglichkeiten für das fußballbegeisterte Publikum zur Verfügung gestellt werden können. In Stadionnähe befindet sich nur noch ein einziges für das Vorhaben geeignetes Grundstück in passender Größe, eine Wiese, die dem P gehört. P nutzt die Wiese nicht und hat dies auch insbesondere während der WM nicht vor, noch ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet. Er will sie jedoch auf keinen Fall verkaufen, weil sich dieses Stückchen Land schon immer im Eigentum seiner Familie befunden hat. Ein viertel Jahr vor WM- Beginn bekommt P einen formell rechtmäßigen Bescheid von der zuständigen Behörde, der ihm eröffnet, dass seine Wiese für die Dauer der Fußball- WM 2006 als Autostellplatz verwendet werden wird.
Der Bescheid beruht auf folgendem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Parlamentsgesetz:
(§ 1)
(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle
der Allgemeinheit dienen, insbesondere zur Errichtung von Anlagen für Sporteinrichtungen
und Großveranstaltungen anlässlich besonderer Sportereignisse.
(2) Anlagen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Anlagen zur Versorgung der Besucher,
zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Infrastruktur.
(§ 2)
Durch die Enteignungen können Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigen, begründet werden. Die Begründung eben genannter Rechte ist nur
solange und soweit aufrecht zu erhalten, wie es tatsächlich zur Erfüllung von Vorhaben nach §1
notwendig ist.
(§ 3)
(1) Für die Enteignungen ist eine Entschädigung in Geld ( in Höhe von zwei Dritteln des ortsüb-
lichen Pachtzinses ) zu leisten. Diese wird für den durch die Enteignung eingetretenen Rechts-
verlust sowie der dadurch eintretenden Vermögensnachteile ( z.B. Abnutzung des Grundstücks )
gewährt.
(2) Anstelle des in Absatz 1 genannten Pachtzinses, wird auf Antrag eine nach dem Verkehrs-
wert zu berechnende Entschädigung in Geld gewährt, soweit das Grundstück vor der
Enteignung nachweislich vom Eigentümer gewerblich genutzt wurde.
P ist entsetzt und erhebt gegen diesen Bescheid Widerspruch und danach Klage vor dem VG. Beides jedoch ohne Erfolg. Alle weiteren Rechtsmittel waren ebenso wenig erfolgreich.
FRAGE: Ist das Vorgehen gegen P verfassungsgemäß?
uns ist unklar,welches verfahren angewendet werden muss.
wäre nett,wenn uns jemand so schnell wie möglich jemand helfen könnte.
hier ein teil des betreffenden sachverhalts:
Das Fritz-Walter-Stadion in Sachsen- Anhalt soll während der Fußballweltmeisterschaft 2006 zum Puplic- Viewing genutzt werden.
Dazu ist es notwendig, aufgrund des erwarteten enormen Besucherandrangs einen zusätzlichen Parkplatz einzurichten, damit genügend Parkmöglichkeiten für das fußballbegeisterte Publikum zur Verfügung gestellt werden können. In Stadionnähe befindet sich nur noch ein einziges für das Vorhaben geeignetes Grundstück in passender Größe, eine Wiese, die dem P gehört. P nutzt die Wiese nicht und hat dies auch insbesondere während der WM nicht vor, noch ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet. Er will sie jedoch auf keinen Fall verkaufen, weil sich dieses Stückchen Land schon immer im Eigentum seiner Familie befunden hat. Ein viertel Jahr vor WM- Beginn bekommt P einen formell rechtmäßigen Bescheid von der zuständigen Behörde, der ihm eröffnet, dass seine Wiese für die Dauer der Fußball- WM 2006 als Autostellplatz verwendet werden wird.
Der Bescheid beruht auf folgendem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Parlamentsgesetz:
(§ 1)
(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle
der Allgemeinheit dienen, insbesondere zur Errichtung von Anlagen für Sporteinrichtungen
und Großveranstaltungen anlässlich besonderer Sportereignisse.
(2) Anlagen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Anlagen zur Versorgung der Besucher,
zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Infrastruktur.
(§ 2)
Durch die Enteignungen können Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigen, begründet werden. Die Begründung eben genannter Rechte ist nur
solange und soweit aufrecht zu erhalten, wie es tatsächlich zur Erfüllung von Vorhaben nach §1
notwendig ist.
(§ 3)
(1) Für die Enteignungen ist eine Entschädigung in Geld ( in Höhe von zwei Dritteln des ortsüb-
lichen Pachtzinses ) zu leisten. Diese wird für den durch die Enteignung eingetretenen Rechts-
verlust sowie der dadurch eintretenden Vermögensnachteile ( z.B. Abnutzung des Grundstücks )
gewährt.
(2) Anstelle des in Absatz 1 genannten Pachtzinses, wird auf Antrag eine nach dem Verkehrs-
wert zu berechnende Entschädigung in Geld gewährt, soweit das Grundstück vor der
Enteignung nachweislich vom Eigentümer gewerblich genutzt wurde.
P ist entsetzt und erhebt gegen diesen Bescheid Widerspruch und danach Klage vor dem VG. Beides jedoch ohne Erfolg. Alle weiteren Rechtsmittel waren ebenso wenig erfolgreich.
FRAGE: Ist das Vorgehen gegen P verfassungsgemäß?