Hausarbeit

Dr Franke Ghostwriter
So weiter gehts,

hab ich das richtig gesehen, dass bei BGB II nur eine Hausarbeit geschrieben werden muss?
(Hab bis jetzt nur mal alles kurz überflogen -gönn mir noch bis zum 4.10. ne kleine Pause 🙂)

LG Franzi
 
Die Hausarbeit ist für die Klausurzulassung NICHT notwendig. Du musst sie aber schreiben. Ob vor oder nach der Klausur ist dir überlassen. Es gibt natürlich jedes Semester eine neue Hausarbeit. Wenn du sie dieses Semester nicht schreibst, dann kannst du zwar die Klausur dieses Semester schreiben aber musst dann bis zum neuen Semester auf die neue Hausarbeit warten.
Einsendeschluss für dieses Semester ist Ende Januar.
Da es sich um eine wissentschaftliche Arbeit handeln soll (Literaturverzeichnis, Fußnoten) und diese Formalien einzuhalten sind, ist die Hausarbeit auch sicherlich nicht einfach, sondern braucht eine Menge Zeit (recherchieren usw.).
Die Hausarbeit kann man bei Nichtbestehen dann auch nochmal schreiben egal ob du die Klausur schon geschrieben hast oder nicht. Ein postives Klausurergebnis wird von dem Nichtbestehen der Hausarbeit nicht beeinflusst aber bis zum Ende des Studiums musst du die Hausarbeit irgendwann mit "bestanden" geschrieben haben.
 
Die Hausarbeit ist für die Klausurzulassung NICHT notwendig. Du musst sie aber schreiben. Ob vor oder nach der Klausur ist dir überlassen. Es gibt natürlich jedes Semester eine neue Hausarbeit. Wenn du sie dieses Semester nicht schreibst, dann kannst du zwar die Klausur dieses Semester schreiben aber musst dann bis zum neuen Semester auf die neue Hausarbeit warten.
Einsendeschluss für dieses Semester ist Ende Januar.
Da es sich um eine wissentschaftliche Arbeit handeln soll (Literaturverzeichnis, Fußnoten) und diese Formalien einzuhalten sind, ist die Hausarbeit auch sicherlich nicht einfach, sondern braucht eine Menge Zeit (recherchieren usw.).
Die Hausarbeit kann man bei Nichtbestehen dann auch nochmal schreiben egal ob du die Klausur schon geschrieben hast oder nicht. Ein postives Klausurergebnis wird von dem Nichtbestehen der Hausarbeit nicht beeinflusst aber bis zum Ende des Studiums musst du die Hausarbeit irgendwann mit "bestanden" geschrieben haben.

Ganz so kann ich da nicht zustimmen, denn selbstverständlich ist sie notwendig für die Zulassung. Man darf sie nur auch im Nachhinein erwerben. Aber wenn man die Hausarbeit nicht macht, zählt die Klausur nicht, weil sie eben Voraussetzung ist für die Zulassung.

Soweit ich das jetzt weiß, taucht die bestandene Klausur auch nicht in den Bafögleistungsnachweisen auf, solange die Ha nicht geschrieben ist - aber das wollte ich noch mal nachgefragt haben bei der Uni, find ich nämlich nicht unrelevant.
 
Ganz so kann ich da nicht zustimmen, denn selbstverständlich ist sie notwendig für die Zulassung. Man darf sie nur auch im Nachhinein erwerben. Aber wenn man die Hausarbeit nicht macht, zählt die Klausur nicht, weil sie eben Voraussetzung ist für die Zulassung.

Das stimmt nicht, Morgi hat Recht! Einzige Voraussetzung für die (wirksame) Klausurteilnahme ist die Belegung des Moduls im Semester der Klausurteilnahme oder in einem früheren Semester. Klausur und Hausarbeit gehen zu je 50% in die Modulabschlussnote ein. Bei Erstbelegungen des Moduls ab SS 10 is also ohne Hausarbeit das Modul nicht deshalb nicht abgeschlossen, weil die Klausurzulassung fehlt, sondern weil der zweite Prüfungsteil nicht erbracht ist. Die erbrachte Klausurleistung ist also nicht "schwebend unwirksam" solange die Hausarbeit nicht bestanden ist, sondern sie ist voll wirksam, jedoch nicht ausreichend, um das Modul abzuschließen.

Siehe auch hier S. 19 obere Hälfte: https://www.fernuni-hagen.de/imperi...-_und_pruefungsinformationen_nr_1_ss_2010.pdf

Liebe Grüße
 
Ganz so kann ich da nicht zustimmen, denn selbstverständlich ist sie notwendig für die Zulassung.

Nein, Morgi hat das richtig erklärt. Das einzige Klausurzulassungskriterium für die Module mit HA (BGB II, IV, Verfassungsrecht) besteht darin, für das Modul angemeldet zu sein. Die HA muss halt irgendwann im Laufe des Studiums bearbeitet werden, um das Modul abgeschlossen zu haben.

Offizieller Bearbeitungsbeginn für die HA ist übrigens der 13.12.10.
 
Also da steht nicht, dass die Klausurzulassung entfällt, lediglich, dass die Klausurzulassungsvoraussetzungen entfallen.

Und die Voraussetzung wäre in dem Fall das Bestehen der Ha VOR Schreiben der Klausur, wie bei den Eas.
Aber meiner Ansicht nach nicht, dass eine Zulassung zu einer Modulabschlussklausur entfällt. Ohne Ha kein Abschluss des Moduls, der mit der Klausur erworben wird.

...

edit: Bei Propäd steht zB. auch, dass zur Klausurzulassung bereits die Belegung des Moduls berechtigt. Das steht bei Bgb II nicht dabei, sondern die Ha ist aufgelistet unter der Mindestanzahl der bestandenen Ea/Ha. Ebenso bei VerfR. Zur Teilnahme (und dieses Wort steht auch auf Seite 19 von Chrissis Link und nicht das Wort Zulassung) der Klausur berechtigt hier die Belegung von BgbII - nicht aber zur Zulassung. So hab ich es im letzten Wintersemester (09/10) auch am Telefon erklärt bekommen - und es erscheint mir schlüssig.
Dass man diesen Unterschied machen muss sieht man auch bei Bgb III, wo die Belegung des Seminars auch Teil der Zulassung ist, aber genauso wie die Ha später nachgeholt werden kann, zur Teilnahme an der Klausur bei Bgb III berechtigen die bestandenen Eas.
Auf S. 18 von Chrissis Link steht "Zulassung zur Modulabschlussklausur ... von Leistungsnachweisen (hauptsächlich Eas .... oder Seminarteilnahmen)... abhängig." und weiter unten "wird von den Studierenden statt der Eas die Absolvierung der Ha verlangt".
Ergo: Zulassung durch Ha, die anstelle der Eas treten. Erleichterung (wie bei Seminar): Ha muss nicht im selben Semester geschrieben werden wie Klausur, Teilnahme an Klausur berechtigt durch Belegung des Moduls.

Eine andere Sichtweise erschließt sich mir leider nicht - letztlich führt es in der Durchführung zum selben Ergebnis, wie auch immer man es nennen mag......................
 
Da unterliegst Du aber einem Irrtum: sämtliche Modulabschlussnoten fließen in die Endnote ein (im Verhältnis Modulabschlüsse : Abschlussprüfung 6:4). Sieh doch mal im hiesigen Diskussionsthread in die rechte Leiste mit den Anhängen. Da gibt es eine hübsche Excel-Tabelle zum Berechnen der Abschlussnote.

Siehe auch: https://www.fernuni-hagen.de/imperia/md/content/rewi/po_llb_stand_17122009.pdf

Ich gebe zu, dass ich jedes Semester aufs Neue darüber erstaunt bin, wie wenig sich einige Studenten mit der eigenen Prüfungsordnung und anderen formalen Rahmenbedingungen auskennen. Und das als angehende Juristen....
 
edit: Bei Propäd steht zB. auch, dass zur Klausurzulassung bereits die Belegung des Moduls berechtigt. Das steht bei Bgb II nicht dabei, sondern die Ha ist aufgelistet unter der Mindestanzahl der bestandenen Ea/Ha.

Das stimmt nicht! Im ReWi Infoheft 1 WS 10/11 steht für BGB II auf S. 46 unten: "Zur Klausurzulassung berechtigt bereits die Belegung des Moduls". Das ist derselbe Satz wie bei Propädeutikum. Im Infoheft 1 SS 10 steht der Hinweis nicht, aber daran erkennst Du, dass so ein fehlender Hinweis keine Überinterpretationen stützt.

Und auf S. 37 steht oben (wie bereits im Infoheft 1 des SS 10):

"Wie bereits erwähnt, ist in den meisten Modulen Voraussetzung zur Teilnahme an einer Klausur im Regelfall der Nachweis, dass mindestens die Hälfte der Einsendeaufgaben des entsprechenden Moduls oder Kurses mit Erfolg bearbeitet worden sind. Dies gilt nicht für die Module 55100, 55103, 55104 und 55113, in denen keine Einsendeaufgaben absolviert werden müssen. Allerdings müssen diese Module zur Teilnahme an der Klausur vorab belegt worden sein."

Propädeutikum (55100) und die Module mit Hausarbeit haben also dieselben Zulassungsbeschränkungen, nämlich die vorherige Belegung des Moduls und sonst nichts. Klausur und Hausarbeit sind voneinander unabhängige notenrelevante Modulleistungen, die zu je 50% in die Note einfließen. Ohne Hausarbeit keine Modulnote und ohne Klausur (wenn sie auch nicht zwingend bestanden werden muss, siehe Ausgleichsregelungen) ebenfalls keine Modulnote.

Liebe Grüße
 
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