Vielleicht kann mir Jemand zu folgendem Sachverhalt etwas sagen, da ich die Quelle leider nicht mehr auffindig machen kann, um es nochmals zu lesen:
Der Formmangel der Beglaubigung des Kaufvertrages wird ja geheilt, wenn
Auflassung und Eintragung erfolgt sind. Wenn nun aber beim Zustandekommen
des Vertrages eine Vertragspartei erwartet, dass die Annahme ihres Angebotes innerhalb einer bestimmtes Frist ebenfalls beim Notar abgeben
sein soll, dann gilt die Annahme ebenfalls nicht als rechtzeitig selbst, wenn
diese per Einschreiben pünktlich zugegangen ist. Die Regelung aus 311b, Satz 2 BGB heilt also keinen Formmangel, der bereits das Entstehen des Vertrages
verhindern würde. Ist das richtig?
Der Formmangel der Beglaubigung des Kaufvertrages wird ja geheilt, wenn
Auflassung und Eintragung erfolgt sind. Wenn nun aber beim Zustandekommen
des Vertrages eine Vertragspartei erwartet, dass die Annahme ihres Angebotes innerhalb einer bestimmtes Frist ebenfalls beim Notar abgeben
sein soll, dann gilt die Annahme ebenfalls nicht als rechtzeitig selbst, wenn
diese per Einschreiben pünktlich zugegangen ist. Die Regelung aus 311b, Satz 2 BGB heilt also keinen Formmangel, der bereits das Entstehen des Vertrages
verhindern würde. Ist das richtig?