Herrschende Theorie der realen Leistungswirkung

Dr Franke Ghostwriter
Mitstreiter,

ich stecke gerade voll in den Klausurvorbereitungen - Thema aktuell
Herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung
Skript Teil 5 Seite 23.
Lt. Skript heißt es: Der Schuldner wird deshalb grundsätzlich auch durch die Leistung (Übereignung) an den Minderjährigen frei (so SOERGEL-ZEISS....).

Für diese Meinung finde ich aber bei anderen Autoren keine Zustimmung.
Beispiel Hemmer-Wüst Fall 35 Erfüllung ggü. Minderjährigen
Aussage:Es fehlt an der Empfangszuständigkeit des Minderjärigen, die gemäß § 362 Abs. 1 BGB notwendig ist, ergo. keine wirksame Leistung an den Minderjährigen.
Folgt man Braunschneider "Das Skript BGB AT" kommt dieser auf Seite 111 zum gleichen Ergebnis - wirksame Erfüllung fand nicht statt.


Was nun? Lese ich das Skript des Lehrstuhls falsch, oder werden hier wirklich zwei verschiedene Meinungen vertreten? Was wäre die bessere in einer Klausur?

Wie ist Euere Meinung dazu?

Liebe Grüße

Ramona
 
Hallo Mitstreiter,

ich stecke gerade voll in den Klausurvorbereitungen - Thema aktuell
Herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung
Skript Teil 5 Seite 23.
Lt. Skript heißt es: Der Schuldner wird deshalb grundsätzlich auch durch die Leistung (Übereignung) an den Minderjährigen frei (so SOERGEL-ZEISS....).

Für diese Meinung finde ich aber bei anderen Autoren keine Zustimmung.
Beispiel Hemmer-Wüst Fall 35 Erfüllung ggü. Minderjährigen
Aussage:Es fehlt an der Empfangszuständigkeit des Minderjärigen, die gemäß § 362 Abs. 1 BGB notwendig ist, ergo. keine wirksame Leistung an den Minderjährigen.
Folgt man Braunschneider "Das Skript BGB AT" kommt dieser auf Seite 111 zum gleichen Ergebnis - wirksame Erfüllung fand nicht statt.


Was nun? Lese ich das Skript des Lehrstuhls falsch, oder werden hier wirklich zwei verschiedene Meinungen vertreten? Was wäre die bessere in einer Klausur?

Wie ist Euere Meinung dazu?

Liebe Grüße

Ramona

Da werden in der Tat zwei Meinungen vertreten, und zwar gleichfalls in zweierlei Hinsicht.

Erstens ist streitig, ob Erfüllung (losgelöst von der Minderjährigkeit des Empfängers) als objektive Tatbestandsfolge einer Leistung eintritt (so die herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung) oder ob für die Erfüllung darüber hinaus eine vertragliche Willenseinigung zwischen Schuldner und Gläubiger zu fordern ist (Vertragstheorie). Folgt man letztgenannter Ansicht, stellt sich die Frage, ob die Leistung an den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil bringt. Einerseits, so wird gesagt, verliere der Minderjährige durch Erfüllung ja seinen Anspruch; daher könne gegenüber dem Minderjährigen nicht erfüllt werden. Nach anderer Ansicht aber ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen; in diesem Zusammenhang wird vorgebracht, es sei doch immer rechtlich besser, die Leistung zu haben (z. B.: Inhaberschaft des Vollrechts "Eigentum" an der geschuldeten Sache) als den Anspruch hierauf. Insgesamt sei daher die Erfüllung rechtlich vorteilhaft.

Es gibt hierzur Rechtsnatur der Erfüllung neben der Theorie der realen Leistungsbewirkung und der Vertragstheorie noch zwei weitere Theorien, nämlich die Zweckvereinbarungstheorie und die Theorie der finalen Leistungsbewirkung, die ich aber hier nicht erörtern will.

Wenn man mit der h. M. der Theorie der realen Leistungsbewirkung folgt, stellt sich aber sodann die Frage, ob der Minderjährige empfangszuständig ist. Nur die Leistung an eine empfangszuständige Person kann Erfüllung bewirken (unstreitig). Streitig ist aber, ob der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige empfangszuständig ist oder nicht. Die h. M. verneint hier die Empfangszuständigkeit. Grund: Wenn die Leistung ohne Wissen des gesetzlichen Vertreters an den Minderjährigen gelangt, kann dieser sie verbrauchen. Bei Geldforderungen wird diese Gefahr besonders deutlich. Die Mindermeinung bejaht die Empfangszuständigkeit wegen lediglich rechtlichen Vorteils (s. o.: Besser die Katze im Gesicht als den Hund auf dem Dach.).

In der Klausur gilt: Sie müssen nicht mehr Wissen anbringen als im Skript steht.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
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