Ja, ich würde behaupten, dass es sich um ein Nebengewerbe nach § 3 III HGB handeln soll. Dann sind § 3 I,II HGB anwendbar, was wiederum bedeutet, dass § 1 HGB nicht anzuwenden ist und es auf eine (freiwillige) Eintragung im Handelsregister nach § 2 HGB ankommt.
Sofern also keine Registereintragung erfolgt ist, sind sie auch keine Kaufleute.