Konkurrenzverhältnis der Widerrufsrechte - KE 1 S.67
Hallo ihr Lieben,
ich hätte da noch eine Frage, weil ich mir mit meinem Verständnis der Sachlage nicht ganz sicher bin.
Es geht um das Beispiel Variante 9 auf Seite 67 f im Skript zu KE 1:
Habe ich ds so richtig verstanden oder habe ich einen Denkfehler?
1) Der Verbraucher kann den ("Haustür"-) Vertrag über das Lexikon wegen § 312a BGB nicht widerrufen.
2) Den Verbraucherdarlehensvertrag zu dessen Finanzierung kann er wegen § 358 II Seite 2 BGB nicht widerrufen, obwohl ihm eigentlich (wegen § 312a BGB) kein anderes Widerrufsrecht zusteht. Komisch - aber so verstehe ich das Beispiel.
3) Er kann aber den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags erklären und das wiederum wirkt nach § 358 II Seite 3 BGB als Widerruf des Kaufvertrags. Das wiederrum wirkt gem. § 358 I BGB als Widerruf des Darlehensvertrags.
😱😕😱
Stimmt das so? Mir ist das Verhältnis von § 312a BGB zu § 358 II Seite 2 BGB nicht so ganz klar und ich finde im Skript ist das nicht sehr deutlich ausgearbeitet worden. Oder kommt das nur mir so vor?
Dann mal noch eine andere Frage. Der RegE, von dem in diesem Kapitel die Rede ist, tritt doch erst nach unserer Klausur in Kraft, oder habe ich mich da falsch informiert?
Vielen Dank für eure Antworten bereits im Voraus.
by heinereiner
Hallo ihr Lieben,
ich hätte da noch eine Frage, weil ich mir mit meinem Verständnis der Sachlage nicht ganz sicher bin.
Es geht um das Beispiel Variante 9 auf Seite 67 f im Skript zu KE 1:
Habe ich ds so richtig verstanden oder habe ich einen Denkfehler?
1) Der Verbraucher kann den ("Haustür"-) Vertrag über das Lexikon wegen § 312a BGB nicht widerrufen.
2) Den Verbraucherdarlehensvertrag zu dessen Finanzierung kann er wegen § 358 II Seite 2 BGB nicht widerrufen, obwohl ihm eigentlich (wegen § 312a BGB) kein anderes Widerrufsrecht zusteht. Komisch - aber so verstehe ich das Beispiel.
3) Er kann aber den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags erklären und das wiederum wirkt nach § 358 II Seite 3 BGB als Widerruf des Kaufvertrags. Das wiederrum wirkt gem. § 358 I BGB als Widerruf des Darlehensvertrags.
😱😕😱
Stimmt das so? Mir ist das Verhältnis von § 312a BGB zu § 358 II Seite 2 BGB nicht so ganz klar und ich finde im Skript ist das nicht sehr deutlich ausgearbeitet worden. Oder kommt das nur mir so vor?
Dann mal noch eine andere Frage. Der RegE, von dem in diesem Kapitel die Rede ist, tritt doch erst nach unserer Klausur in Kraft, oder habe ich mich da falsch informiert?
Vielen Dank für eure Antworten bereits im Voraus.
by heinereiner