Kündigung i.Z.m. § 554a BGB

Dr Franke Ghostwriter
natürlich seid ihr alle dabei euch auf die Klausur vorzubereiten. Ich schiebe es noch etwas hinaus und bin erst beim Bearbeiten von Teil 1. Vielleicht hat jemand Zeit, zu antworten.
Auf Seite 73 wird § 554a BGB als Beispiel genannt für eine gesetzliche Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis (hier Miete) einseitig und unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners aufzulösen.
Der § handelt von Barrierefreiheit und ich verstehe nicht wo im Gesetzestext die Kündigungsmöglichkeit zu finden ist.
Schon mal
 
Obacht, bis zum 31.08.2001 hatte der 554a einen anderen Wortlaut, nämlich:

§ 554a. [1] Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. [2] Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

Siehe auch:

https://lexetius.com/BGB/554a

Das Studienmaterial meint an dieser Stelle wohl die alte Fassung und ist deshalb veraltet. Der § 543 BGB taucht in der Liste im Skript nicht auf. Diese Norm ist aber die aktuelle Kodifizierung der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertags aus wichtigem Grund.

Liebe Grüße
 
Danke ChrissiLLB. Was mich jetzt natürlich interessiert ist, wie hast du das heraus gefunden. Ich habe den § gelesen und mich gewundert. Mehr als mal nach zu fragen im forum sehe ich dann nicht als Lösungsansatz. Wie gehst du an sowas heran?
 
@Micham, nicht jeder Vertrag kann einseitig gekündigt werden. Das Gesetz gibt aber Möglichkeiten und Vorgaben dieses manchmal wohl zu tun, also einen wirksam geschlossenen Vertrag (durch eine Kündigung) einseitig und unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners aufzulösen.
Mein Problem war nur, dass ich im betreffenden § nichts über Kündigung lesen konnte. (Nun ja, wie ChrissiLLB erläuterte, steht es auch nicht mehr drin, seit 2001)
 
Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Vertrag zu beendigen oder auf zu lösen. Die Kündigung ist eine dieser Möglichkeiten und dadurch gekennzeichnet, dass sie einseitig und unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners den Vertrag auflösen kann. Das ist regelmäßig bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen der Fall.
Diesen Teil des Moduls befasst sich mit Erfüllung von Verträgen. Auf Seite 73 werden mehrere Beispiele genannt, welche Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung beendet werden können. Der frühere § 554a BGB nannte die Möglichkeit bei Mietverhältnisse, das Skript ist aber veraltet. Jetzt handelt der § von Barrierefreiheit, was mich verwirrt hat.
 
Danke ChrissiLLB. Was mich jetzt natürlich interessiert ist, wie hast du das heraus gefunden. Ich habe den § gelesen und mich gewundert. Mehr als mal nach zu fragen im forum sehe ich dann nicht als Lösungsansatz. Wie gehst du an sowas heran?

Ich habe den § gelesen und gefolgert, dass Skript und Norm nicht zusammenpassen. Dann habe ich gegoogelt, ob es einen Zusammenhang zwischen Barrierefreiheit und Kündigung gibt. So bekam ich dann die alte Fassung des § 554a auf den Schirm. Dann habe ich gegoogelt, ob es einen Zusammenhang zwischen Hausfrieden und Kündigung gibt und bin so auf den § 543 gestoßen. Dann habe ich noch überprüft, dass der § 543 in der heutigen Fassung auch erst seit dem 01.09.2001 gilt (und damals eine alte Fassung abgelöst hat). Und so war es. Also meine Vorgehensweise: Kreativ und zielgerichtet googeln!

Liebe Grüße
 
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