Kurseinheit 3 - Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Dr Franke Ghostwriter
KE 3 - Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Was haltet ihr von folgendem (konstruierten) Fall:

Ehegatte stirbt, keine Kinder, Zugewinngemeinschaft. vom Erblasser leben noch der Großvater väterlicherseits; mütterlicherseits sind beide verstorben, es lebt jedoch noch eine Schwester.

der überlebende Ehegatte erhält nach § 1931 (1) Seite 1 neben den Großeltern die Hälfte der Erbschaft. den auf die Schwester entfallenden Teil (ein Viertel) bekommt er ebenfalls nach § 1926 (1) Seite 2.

weiterhin hat der Ehegatte einen Anspruch auf pauschalen Zugewinn von einem Viertel (§ 1931 (3) i. V. m. § 1371 (1)

folglich erbt der Ehegatte in diesem konstruierten Fall 1/2 + 1/4 + 1/4 = alles. kann doch irgendwie nicht sein, dass der Ehegatte so quasi Alleinerbe wird und den Erben 2. Ordnung von der Erbschaft ausschließt.

hat jemand ne Idee?
 
Da hätte ich als erstes mal Fragen zum SV:
1) Mit Großeltern meinst du wirklich Großeltern des Erblassers (E)? Also Erben 3. Ordnung? Wenn ja, was ist mit den Eltern des E? Sind sie Verstorben? Haben die noch weitere Abkömmlinge?
2) Was meinst du mit Schwester? Schwester des E (2. Ordnung) oder Schwester der Mutter? Also Tante des E?

Alt. 1: Ich gehe mal davon aus, dass du wirklich Großeltern des E und Schwester (S) des E meinst. Außerdem sind die Eltern des E verstorben und haben außer E und S keine Kinder.
Dann würde die S die Großeltern des E nach § 1930 ausschließen.
Das Erbe würde unter S und dem Ehegatte (EG) aufgeteilt.
Gem. §§ 1925, 1930 erbt S alles. Aber aufgrund von § 1931 I 1 erbt EG neben S als Verwandte 2. Ordnung die Hälfte.
Daraus folgt EG und S = 1/2
Aufgrund von §§ 1931 III, 1371 I erhält aber EG nochmal 1/4 der Erbschaft
Daraus folgt EG = 3/4 und S 1/4

Alt. 2: Großeltern sind wirklich Großeltern und S ist die Schwester der Mutter. Außerdem sind die Eltern des E verstorben und haben außer E keine Kinder.
Dann würden S und der Großvater (GV) gem. § 1926 jeweils die Hälfte erben. Aber Aufgrund § 1931 I 1 gehört eine Hälte der Erbschaft dem EG.
Daraus folgt EG = 1/2 und GV, S = je 1/4
Aber § 1931 I 2 erhält EG auch den Anteil, der auf S entfallen würde.
Daraus folgt EG = 3/4 und GV = 1/4
Aber gem. §§ 1931 III, 1371 I erhält aber EG nochmal 1/4 der Erbschaft
Daraus folgt EG = 4/4 und GV = 0/4
Ah, jetzt habe ich das Problem erst richtig erkannt.

Aber eine richtige Lösung dazu habe ich auch nicht. Entweder man lässt de GV dann eben leer ausgehen, was ich so auf den ersten Blick tun würde. Oder man findet irgenwie eine Lösung, die den Pflichtteil zuerst abzuziehen und dann den Rest nach 1/4 zu 3/4 verteilt. Also:
EG = 1/4 + 3/4 von 3/4 = 4/16 + 9/16 = 13/16
GV = 1/4 von 3/4 = 3/16
Aber da mir dazu keine gute Begründung einfällt würde ich den GV einfach mal leer ausgehen lasse. Schließlich ist er auch weit enfernt verwandt und hat wohl eine Absicherung nicht mehr nötig, da er es selbst in der Hand ahtte dafür zu sorgen.

Naja, richtig gut gefällt mir die Lösung nicht, aber es wäre wohl die, die ich in der Klausur bevorzugen würde.


by heinereiner
 
Die Eltern des Erblassers sind beide verstorben, ich meine also tatsächlich die Großeltern. die überlebende Schwester musste ich reinkonstruieren, um deren Anteil nach § 1931 i V m § 1926 ebenfalls dem Ehegatten zukommen zu lassen.

keine weiteren überlebenden Abkömmlinge ... nur der eine Großelternteil väterlicherseits und die Schwester mütterlicherseit existieren noch.

insofern passt deine 2. Alternative auf den konstruierten Sachverhalt ... aber die Lösung (Großeltern leer ausgehen lassen) gefällt mir nicht wirklich, da sie ja rein nach dem Gesetzeswortlaut einen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben
 
Wie gesagt mir gefällt die Lösung auch nicht wirklich. Aber mangels besserer Argumente schien es mir die besste die ich hatte, denn andererseits erbt EG auch rein vom Gesetzeswortlaut 1/2 (§ 1931 I 1) + 1/4 (§ 1931 I 2) + 1/4 (§§ 1931 III, 1371 I)
Somit passt dein Argument auch auf diese Lösung.

by heinereiner
 
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