Mal ein reeler Alltagsfall

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N

Naddel

Dr Franke Ghostwriter
Hallo

ich habe da mal einen Fall mitten aus dem Leben und bräuchte eure Meinung.

Alsooooooooo

Die Freundin einer Freundin, wir nennen sie mal A 🙂

Hat sich vor einem halben Jahr einen Fernseher für 129,- Euro gekauft.
Jetzt ist der Fernseher kaputt (zwei Jahre Garantie drauf).
Der Händler hat den Fernseher an das Werk zurück geschickt, die haben aber gesagt, dass sie den Fernseher nicht mehr reparien können, weil keine Ersatzteile mehr hergestellt werden.
Die Firma bietet A nun 89,- Euro für den kaputten Fernseher an.

Ist das so ok? Oder hat A Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzgerät?
Wobei gleichwertig relativ ist, wenn der Fernseher schon ein halbes Jahr alt ist, ist er ja nicht mehr die 129,- Euro wert.
Hmmm
Ist das hier ein Fall der Schlechtleistung?

Eure Meinung ist gefragt
 
Naddel,

ein "Klassiker"🙂 ....

Die Grundlagen für die Ansprüche der A findest Du im Kaufrecht, §§ 433 ff. BGB.

Zunächst hat A ja einen Anspruch auf Übergabe einer mangelfreien Sache, § 433 I 2 BGB. Problematisch könnte im "Normalfall" sein, dass, wenn der Mangel erst ein halbes Jahr nach Übergabe der Sache auftritt, die Beweislast den Käufer trifft (es sei denn, der Fernseher wurde über Versandhandel bezogen). Ist hier aber nicht gegeben, denn Deinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sowohl Händler als auch Hersteller den Mangel wohl anerkannt haben...es sei denn, bei dem "Angebot" zur Zahlung der 89,-- Eus steht was von "Kulanz" drin-dann muss man aufpassen.

Wenn der Mangel (vom Verkäufer) anerkannt ist oder der Mangelanspruch durchgesetzt werden kann (d.h. die Mangelhaftigkeit der Sache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs begründet war-was aber im Kaufrecht auch nicht sooo schwer ist nachzuweisen), steht dem Käufer prinzipiell gem. § 437 Nr. 1 BGB das Recht der Nacherfüllung als primärer Anspruch zu: er kann die Beseitigung des Mangels oder die (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 BGB). Da aber gemäß Deiner Angaben die Mangelbeseitigung nicht mehr möglich ist, hat bitteschön eine Ersatzlieferung zu erfolgen 😀 .
Bloß nicht sich auf eine "Minderung" (§ 437 Nr. 2 Alt. 2) einlassen!!! Das §-chen zieht nicht, auch wenn es der Verkäufer gerne sehen würde, erst recht nicht, wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht nur eingeschränkt, sondern unmöglich wurde. Jetzt könnte man sich noch klausurmäßig🙄 über Unmöglichkeit auslassen....😉 ....kurz gesagt: der Verkäufer kriegt seine Kiste zurück, der Käufer seine Kohle, und zwar tutto completto, es sei denn, A ist über den Rahmen der gewöhnlichen Verwendung mit dem Fernseher "umgesprungen" - bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt bei der Rückabwicklung außer Betracht (es würde sich dann um einen Rücktritt nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 handeln iVm. § 346 II Nr. 3)
 
Vorsicht Leute, ganz so einfach ist es nicht. Naddel bezieht sich auf die Garantie, nicht die gesetzliche Gewährleistung. Was steht denn da drin ? Wenn das nicht zufriedenstellend ist, DANN erst sollte man sich auf das Gewährleistungsrecht berufen, denn hier liegt der Knackpunkt im § 476 BGB. Da ist extrem wichtig, on nun die sechs Monate schon rum sind, oder noch nicht (Stichtag, Fristberechnung). Sind die sechs Monate rum, muß die A beweisen, daß der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat. Dann wäre ich etwas vorsichtig mit dem Stellen von Forderungen und würde ganz freundlich einen "Vergleich" aushandeln, denn der Beweis ist schwierig.
Fazit: wenn die sechs Monate rum sind, dann schau in den Garantievertrag. Was da drin steht ist wichtig. Wenn nicht, hat Georgia recht.
 
Wieso sollte sich an dem geschlossenen Vertrag etwas ändern, nur weil der Hersteller sich später dazu entscheidet die Preise zu senken ? Dafür gibts keine Rechtsgrundlage, oder ? Eine spätere Preisänderung ist nicht Vertragsbestandteil und somit unbeachtlich, oder willst Du draufzahlen, wenn der Hersteller nachträglich mal die Preise erhöht
 
Ich war einfach mal vom sogenannten Wiederbeschaffungswert ausgegangen, was natürlich nicht mit der vertraglichen Anspruchsgrundlage zusammenpasst....aber es war mal so ein Gedankengang, wie vielleicht 89 € zu begründen wären....
 
Ich hab von der gesetzlichen Materie keine Ahnung. Aber die 89 € die A angeboten werden sind Zeitwert. Das ist ein Unterschied zum Wiederbeschaffungswert.

Nur hab ich keine Ahnung ob das auch rechtlich andere Möglichkeiten hat.
 
Tiia schrieb:
Ich hab von der gesetzlichen Materie keine Ahnung. Aber die 89 € die A angeboten werden sind Zeitwert. Das ist ein Unterschied zum Wiederbeschaffungswert.

Nur hab ich keine Ahnung ob das auch rechtlich andere Möglichkeiten hat.

Wiederbeschaffungswert kann gleich Zeitwert sein, also unter Abzug von Alter und Abnutzung. Kann aber ggf. auch höher sein, wenn z. B. Preis inzwischen gestiegen sein sollte, und die Sache an sich noch neuwertig war.
 
denkt doch mal praktisch ...

  • lieber jetzt 89,- € akzeptieren - ein faires und angemessenes Angebot
  • oder schön argumentieren und nach tausend Schriftsätzen und zig Beweislast- und Rechtsproblemen einen vermutlich nicht wesentlich anderen Betrag erstritten haben - vom Prozeßrisiko und dem ganzen Ärger ganz zu schweigen ...
Ergo: Die Freundin der Freundin sollte die 89,- € nehmen und zu ALDI gehen, wo sie immer wieder mal für 99,- € einen tollen neuen Fernseher bekommt, der auf dem aktuellen Stand der Technik ist.
 
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