Mangelrecht beim Kaufvertrag

Dr Franke Ghostwriter
da ich mich gerade intensiv auf die Klausur vorbereit gehe ich in den letzten Tagen das Skript noch einmal durch. Nun bin ich gerade im Mangelrecht beim Kaufvertrag angekommen und da bin ich über eine Sache gestolpert die mir vorher anscheinend noch gar nicht aufgefallen ist. Und zwar geht es darum, dass sowohl § 437 Nr.2 (Verweis auf Rücktritt) als auch § 437 Nr.3 BGB (Verweis auf SE) nicht auf Normen verweisen, die sich dem SE oder dem Rücktritt wegen Verletzung eine nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht (§ 241 II BGB) widmen.
--> Also:§§ 282, 324 BGB
Habe ich da etwas übersehen, oder wird eine derartige Pflichtverletzung, innerhalb eines KV nicht "geahndet"? Sollte es dann etwa keinerlei Möglichkeit geben auf das allg. Leistungsstörungsrecht zurück zu greifen?
Wäre schön wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Gruß
Soean
 
Mängel im Sinne 437, 434 beziehen sich immer auf die Kaufsache selber (ab Gefahrübergang).
"Nebenpflichtverletzungen" werden (alleine) über das allgemeine Schuldrecht 280ff. "bearbeitet". Die haben ja mit der Kaufsache auch nichts zu tun.
 
Der § 433 spricht ja auch nur von den Hauptleistungspflichten. Alles andere ist quasi on top zu prüfen. §§ 280 ff. prüft man ja auch erst nach den Primärpflichten. Ich finde, ein guter Fall ist da der "Salatblattfall", dort wird es ganz gut und differenziert erklärt.
 
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