Welche Gesetzestexte sind in der Klausur erlaubt? Dürfen die Gesetzestexte farbliche oder andere Kennzeichnungen/Markierungen enthalten?Antwort:
Zugelassen in der Klausur sind als Gesetzestexte: BGB und Nebengesetze (z.B. dtv Band 5001 oder Schönfelder: Deutsche Gesetze). Das HGB wird also nicht benötigt. Kommentare oder kommentierte Gesetzestexte sind nicht zugelassen. Gesetzestexte mit allgemeinen Einführungen (z.B. eben die dtv-Texte) dürfen benutzt werden.
Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine handschriftlichen Eintragungen - auch nicht auf den Lesezeichen - enthalten. Die Benutzung von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.
Zu den unzulässigen handschriftlichen Eintragungen gehören auch Verweise auf andere §§ oder Seiten im Text. Unter zulässigen Markierungen verstehen wir sowohl die Markierung bestimmter Seiten im Gesetzestext durch Büroklammern etc. als auch die farbliche Kennzeichnung einzelner Tatbestandsmerkmale in den einzelnen §§.
Bei systematischen Markierungen, z.B. mit verschiedenfarbigen Stiften oder Unterstreichung nur einzelner Wörter oder Buchstaben, wird im Einzelfall entschieden, ob die Einfügungen über eine bloße Lesehilfe hinausgehen und damit als Täuschungsversuch zu werten sind.
Mal eine ganz andere Frage: Finden Sie die Diskussion nicht zugleich interessant wie auch ein bisschen lächerlich? Einerseits zeigt sie nämlich, wie wenig abstrakte Regeln den Einzelfall entscheiden helfen und wie auch trotz der Regeln jeder versucht, möglichst bis an die Grenzen des Zulässigen zu gehen (das meinen wir ganz neutral, wir würden es selbst auch versuchen). An den Randbereichen entsteht dann Unsicherheit - ganz so wie mit den Regeln des Gesetzes, die Sie in der Klausur auf den Fall anwenden sollen. Andererseits kann einem doch schon der gesunde Menschenverstand sagen, was noch zulässige Markierungen sind und was nicht. Deshalb sind wir auch nicht bereit, weitere Details zu gerade noch zulässigen Markierungen an dieser Stelle bekannt zu geben. Der Verweis auf die Entscheidung im Einzelfall soll verdeutlichen, dass jeder auf eigenes Risiko bis an die Grenze geht.