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Hallo zusammen,
wer ein paar Denkanstöße benötigt zu dieser EA sollte mal unter dem
folgenden Link schauen und hoffe auf Anregungen und Verbesserungen von euch....
#?t=28942
Es handelt sich nämlich um die Klausur vom 27.9.07.
Gruss
Raik
Hallo Jaseki,
hast Du mittlerweile den Text erhalten ???
Gruß
Anke
Hallo zusammen.
Habe mich tatsächlich an den Diskussionen aus dem Link orientiert und dann mit eigenem Leben gefüllt. Ich stelle mal meine Falllösung in sehr kurzer Form zur Verfügung:
Anspruch des K auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I
K könnte gegen V Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I haben.
I. Schuldverhältnis/Kaufvertrag (+)
II. Pflichtverletzung
Nach§433 I 2 ?
a) Vorliegen eines Mangels
Nach § 434. Hier insb. § 434 I 1?
aa) Beschaffenheitsvereinbarung (+)
bb) Zurechenbarkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
A dem V? Vielleicht nach 164
1) Eigene Willenserklärung des A (+)
2) Offenkundigkeitsprinzip (+)
3) Vertretungsmacht (+)
-Nach § 56 HGB
4) Zwischenergebnis
Zurechenbarkeit (+)
cc) Negativabweichung von vereinbarter Beschaffenheit (+)
dd) Zwischenergebnis
Ein Sachmangel liegt vor
b) Nacherfüllung (-)
-Primärer Rechtsbehelf: §§ 437 Nr.1, 439. Danach erst § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
-K möchte Nacherfüllung gem. § 439 I Alt. 2.
-V verweigert
c) Fristsetzung (-)
-Grundsätzlich § 281 II 1
-Ausnahme: § 281 II
-Ausnahme greift, da V endgültig verweigert
d) Zwischenergebnis
-Pflichtverletzung ist gegeben
III) Vertretenmüssen des V
a) Eigenes Vertretenmüssen des V (-)
b) Verantwortlichkeit für Dritte (+)
-§ 278 I Alt. 2
c) Verschulden des A (+/-)
- Beweislastumkehr wg § 280 I 2
Pos: Wissen um bisherige Eigenschaft der Farbe
Neg: Ggf. Fahrlässige Eigenschaftszusicherung ohne Kollegen fragen oder Firma anrufen
-Entbehrlich wenn strengere insbesondere verschuldensunabhängige Haftung
à Ich denke man gut begründet an dieser Stelle einfach bejahen ohne Punkt d)
d) Verschuldensunabhängige Haftung wegen Garantie (+)
- Siehe insb. BGHZ 122, 256
- Zurechenbarkeit zu V wiederum gem. § 164 I
e) Zwischenergebnis
-Vertretenmüssen ist gegeben
- Anspruch dem Grunde nach gegeben. Fraglich welche Höhe
IV) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (+)
- Nach § 281 I 3 dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.
- Ist sie nicht
V) Ergebnis
A hat Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I, kann also den Kaufpreis herausverlangen.
Gruß und schon mal schönes Wochenende
Hallo NiceGuy,
kommt meinem Aufbau sehr nahe.
Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.
Grüße
Ute
Hallo NiceGuy,
kommt meinem Aufbau sehr nahe.
Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.
Grüße
Ute
.
Die Ersatzlieferung halte ich auch für unmöglich, weil ja die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. Wegen der veränderten Zusammenstellung der Farbe durch den Hersteller wird aber jede weitere Farbe dieser Marke ebenfalls mangelhaft sein. Der Händler kann also keine mangelfreie Sache liefern.
Leider kommt meine Antwort wohl nun etwas zu spät aber ich denke, dass du damit den Fall etwas überinterpretierst. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt, die eine Prüfung o.a. §§ begründet. Also für mich zumindest nicht. Aber nun ist die Post ja bestimmt schon unterwegs und spätestens im Februar werden wir wohl mehr wissen. Auf frühere Ergebnisse hoffe ich mittlerweile nicht mehr...=)
Grüße
Pierre
Ich glaube nicht, dass man prüfen muss, ob eine Nacherfüllung generell möglich wäre, da der V ja ernsthaft und endgültig weigert. Ich verstehe das so, dass selbst wenn eine Nacherfüllung möglich wäre, würde V diese verweigern.
Unabhängig von der Verweigerung des V ist doch die Möglichkeit der Nacherfüllung eine wesentliche Voraussetzung des § 281. Insofern halte ich es für sehr wichtig, dies zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Punkt offensichtlich nicht so ganz klar zu sein scheint.
an alle: wo ist der Unterschied zwischen Handlungsgehilfen nach § 278 und Stellvertreter nach § 164? Wie prüft ihr das Zustandekommen des Kaufvertrages? Ist der Vertrag zwischen K und V oder zwischen K und A als Stellvertreter geschlossen worden? Und später (beim Vertretenmüssen) ist A dann Handlungsgehilfe und V muss sich daher sein Handeln (seine Erklärungen) zurechnen lassen?
Ich komm hier grade irgendwie nicht weiter!
Ich würde mich auf jeden Fall anmelden, abmelden kannst Du Dich ja problemlos bis 1 Woche vorher.Hallo,
ich hab meine EA noch nicht zurück, bin ich damit etwa der einzige?! Vor allem kommt es bei mir auf diese Arbeit an. Klausuranmeldung ist ja nur noch bis Freitag, 25.01.08, möglich. Weiß jemand, an welcher Stelle ich vielleicht Druck machen kann, damit ich bis dahin weiß ob es gereicht hat?