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Das ist ja aus einer alten Klausur. Ich bin auch darüber gestolpert. Ich denke, dass es am "u. a." liegt, das Bilanzsteuerrecht kennt "nur" diese Posten.Warum ist die Frage "Das Bilanzsteuerrecht kennt als Bilanzposten u.a. die Wirtschaftsgüter, das EK und die RAP" falsch? Da haette ich jetzt richtig gesagt.
"Der IFRS Abschluß ist als Adressat für den Fiskus relevant." (Diese Aussage ist laut Musterlösung falsch.)
--> Adressaten laut IFRS-Texte sind u.a. Regierungen
--> verstehe ich die Formulierung richtig, daß in diesem Fall der "Empfänger" der IFRS Abschluß ist? Oder wie darf man das verstehen?
--> Die Aussage wäre doch richtig, wenn dort bspw. stehen würde "Für den Fiskus als Adressat ist der IFRS Abschluß relevant.", oder?
Bei 122 würde ich das "F" belassen. Ich denke, dass in diesem Zusammenhang die Finanzverwaltung als Fiskus zu verstehen ist. Die interessiert sich aber eher nicht für den IFRS-Abschluss. Die Finanzverwaltung will eine Steuer- oder eine Einheitsbilanz.
Ich glaube, Frankonia hat Recht. HB-Gewinn dient lediglich als Bemessungsgrundlage für die Steuerbilanz. HB wird nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt, für die Finanzverwaltung sind die Steuergesetze maßgebend, daher auch Steuerbilanz (§60 EStDV) und "F" bei 122.Die Finanzverwaltung möchte einen HGB Abschluss, dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung.
.Kann mir jemand sagen wo der Unterschied zwischen nr. 14 und 60 liegt - ist das Ergebnis je Aktie nun Pflichtbestandteil oder nicht ?
SS 2011 ist nicht doppelt drin -da hat leider irgendwer alles runter "gezogen" - sprich in Felder kopiert, wo es nicht hin sollIn den MC Aufgaben ist das SS 2011 doppelt drin, deshalb sind es auch so viele MC Aufgaben. Wollte aber nicht einfach die Zeilen löschen (wer weiß, wo Du welche Bezüge hast).