Naturalherstellung Unklarheit

Dr Franke Ghostwriter
Naturalherstellung (Unklarheit)

Hallo allerseits,

im Skript (Teil 2) auf Seite 118 steht unter C. I. im Zusammenhang der Naturalherstellung, dass der Gläubiger bei einem Sachschaden in der Verwendung des erhaltenen Geldes frei ist. Er kann also die beschädigte Sache reparieren, muss dieses aber nicht tun.

Im Zusammenhang mit Personenschäden stellt das Skript fest, dass hier keine Freiheit bestehen solle, d.h. der Gläubiger gezwungen ist mit dem Geld quasi eine Behebung des Personenschadens vorzunehmen, um das Geld (Schadenserstatz) zu bekommen. Begründet wird dieses damit, dass ansonsten eine Umgehung des § 253 I ermöglicht würde, der gerade besagt, dass ein Geschädigter aus einem immateriellem Schaden kein Geschäft machen können soll.

So weit, so gut, d.h. ich kann dem noch folgen. Wenn ich aber den § 253 ein bisschen weiter lese, so komme ich schnell zu § 253 II. Dort heißt es gerade, dass bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit etc. (Personenschaden!!!) auch wegen eines Schadens der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Für mein Verständnis bedeutet das dann aber auch, dass das Argument aus dem Skript aus 253 I wegen 253 II nicht zieht. 253 I sagt, ein immaterieller Schaden ist grundsätzlich nicht in Geld ersetzbar. 253 II macht für Fälle einer Körperverletzung davon jedoch wieder eine Ausnahme und ermöglicht einen Schadensersatz in Geld für einen immateriellen Schaden. Demnach müsste der Gläubiger im Falle eines Schadensersatzanspruches nach § 249 auch im Falle eines Personenschadens ein Wahlrecht haben, ob was er mit dem Geld (als Schadensersatz) macht.

Es mag sein, dass ich gerade ein "Brett vor dem Kopf" habe, deshalb wäre es sehr schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

Liebe Grüße und ein schönes Wochenende!

Sven
 
zuerst habe ich gedacht, Ihr seid vielleicht alle so sehr mit der EA beschäfftigt und deshalb antwortet niemand. Mittlerweile Frage ich mich, ob meine Frage zu doof, falsch ausgedrückt, nicht nachvollziehbar oder einfach zu schwierig ist.😕

Ich fände eure Meinung dazu nach wie vor spannend!!

Sven
 
Sven,
das habe ich auch schon festgestellt, daß auf Fragen zum Verständnis weniger Antworten kommen 😱 Ich finde die Frage nicht doof.
Ich habe nicht BGB2 belegt, aber über die Frage bin ich auch schon in den Grundlagen BGB gestolpert. Werde mal Deinen Text ausdrucken und darüber nachdenken.
Gruß Eliza
 
sven_berlin schrieb:
So weit, so gut, d.h. ich kann dem noch folgen. Wenn ich aber den § 253 ein bisschen weiter lese, so komme ich schnell zu § 253 II. Dort heißt es gerade, dass bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit etc. (Personenschaden!!!) auch wegen eines Schadens der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Für mein Verständnis bedeutet das dann aber auch, dass das Argument aus dem Skript aus 253 I wegen 253 II nicht zieht. 253 I sagt, ein immaterieller Schaden ist grundsätzlich nicht in Geld ersetzbar. 253 II macht für Fälle einer Körperverletzung davon jedoch wieder eine Ausnahme und ermöglicht einen Schadensersatz in Geld für einen immateriellen Schaden. Demnach müsste der Gläubiger im Falle eines Schadensersatzanspruches nach § 249 auch im Falle eines Personenschadens ein Wahlrecht haben, ob was er mit dem Geld (als Schadensersatz) macht.
Sven

Hallo Sven,
also, so habe ich das nicht verstanden, das § 253 Abs. 1 wegen Abs. 2 gleich wieder ausgehebelt wird. Liefert nicht § 253 Abs. 2 vielmehr gleich die erste "Ausnahme" von der in § 253 Abs. 1 mit "... kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ..." angekündigten Ausnahmen?
Auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 wird ja wohl auch Schmerzensgeld zugesprochen, z.B. für Mobbing-Opfer = seelischer = immaterieller Schaden, und der ist manchmal wohl nicht zu knapp in der heutigen Zeit.
Das ist im BGB dann aber wohl die einzigste Ausnahme?
Wie würdest Du überhaupt immateriell definieren?
Wenn man mir ein Erbstück von meinem Uropa, vielleicht ein Sammlerstück, zerstört, das vielleicht materiell 2.000 € wert ist, unter (wenigen) Liebhabern aber das doppelte?
Ist dann eigentlich ein immaterieller Schaden von 2.000 €?
Den kann ich nach § 253 Abs. 1 wohl abschreiben. Bleibt mir nur die Erinnerung.
(Ich will jetzt zwar nicht am Ziel vorbeischießen, aber wenn ich das dann wieder als "seelischen = immateriellen" Schaden "verkaufe"?)
Ansonsten muß ich Eliza zustimmen, über die EAs wird von (wenigen) Engagierten tatsächlich konstruktiv diskutiert, aber für Verständnisprobleme, die wohl zwangsläufig kommen, wenn man beim Fernstudium "im stillen Kämmerlein" sitzt, wird weniger Verständnis/Zeit oder wie auch immer, aufgebracht.
Ulrike
 
UlrikeBroulik schrieb:
...Auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 wird ja wohl auch Schmerzensgeld zugesprochen
Richtig. Man muss halt den § 253 II auch bis zum Ende lesen:

Es ist zunächst im ganzen § von immateriellen Schäden die Rede.

Absatz I regelt den Schadensersatz- bzw: Entschädigungsansprüche infolge eines Schadens-(wie gesagt, § richtig lesen ;-/), d. h. letztendlich den Anspruch in Geld außerhalb der Naturalrestitution nur in gesetzlich bestimmten Fällen, z. B. im Rahmen einer deliktischen Haftung für immaterielle Schäden nach einem Unfall (gesetzlich bestimmt in §§ 249, 823 BGB).

Absatz II geht nur noch von (wegen Verletzung etc. eingetretenen) Schaden, der immateriell ist, aus, und bestimmt keinen Schadensersatzanspruch mehr, sondern eine ("billige) Entschädigung" in Geld. - Es ist hier wirklich nur das Schmerzensgeld gemeint, als Ausnahme zu Abs. 1. Das "billige" ist hier der Anhaltspunkt für das Schmerzensgeld. Im BGB alter Fassung (vor SMG) ist das als § 847 eindeutiger und direkt mit "Schmerzensgeld" überschrieben. § 253 II ist § 847 a.F.

Eine gute Erklärung hierzu liefert m. E. das Skript (M4, T2) auf Seite 121- 123):
- Für die Schönheitsoperation der Gesichtsverletzungen kann A nur Geld (als Kostenvorschuss im Rahmen des Schadensersatzes) verlangen, wenn er nachweist, sie auch tatsächlich durchführen zu lassen (oder sich nicht das Gegenteil beweisen lassen kann), sein Gesicht wieder "natural" herstellen zu lassen. Meist wird es aufgrund der Beweislast dann so sein, dass der Geschädigte erst in Vorleistung treten muss (oder verbindlichen Kostenvoranschlag des Arztes vorlegt), um einen Geld-Ausgleich für die Kosten der Wiederherstellung seiner 12 zu kriegen.
- Aber als Abgeltung für seine körperlichen Schmerzen nach dem Unfall kann er Entschädigung nach § 253 II fordern - das Schmerzensgeld.
 
UlrikeBroulik schrieb:
...Wie würdest Du überhaupt immateriell definieren?
Wenn man mir ein Erbstück von meinem Uropa, vielleicht ein Sammlerstück, zerstört, das vielleicht materiell 2.000 € wert ist, unter (wenigen) Liebhabern aber das doppelte?
Ist dann eigentlich ein immaterieller Schaden von 2.000 €?
Den kann ich nach § 253 Abs. 1 wohl abschreiben. ...
Is auch in § 253 II geregelt: da es kein Schaden aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ist, gibts kein Schmerzensgeld. Und Abs. I regelt, dass Entschädigungsansprüche nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen (z.B. BGB 611aII, UrhG 97ff)ausnahmsweise für immaterielle Schäden gefordert werden darf. Und zu Liebhaberwerten habe ich (bis jetzt) noch nichts in den Gesetzen gefunden.
 
Georgia schrieb:
Eine gute Erklärung hierzu liefert m. E. das Skript (M4, T2) auf Seite 121- 123):
Danke,
korrekt, für die körperlichen Schmerzen gibt es Schmerzensgeld, dagegen die 500,00 € dafür, dass sein Käfer nicht mehr der alte ist, gibt es nicht. Liebhaberwerte werden eben nicht ersetzt.
Entspricht ja auch dem gesunden Menschenverstand, sonst würde es ausufern.
Und mein obiges Beispiel mit dem Mobbing ist auch etwas unglücklich gewählt. Da geht es ja nicht um einen einmaligen Verlust einer geliebten Sache, die sicher weh tun kann aber irgendwann verschmerzbar ist, sondern über längere Zeit kontinuierlich zugefügten "Schaden".
Ulrike
 
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