Naturalherstellung (Unklarheit)
Hallo allerseits,
im Skript (Teil 2) auf Seite 118 steht unter C. I. im Zusammenhang der Naturalherstellung, dass der Gläubiger bei einem Sachschaden in der Verwendung des erhaltenen Geldes frei ist. Er kann also die beschädigte Sache reparieren, muss dieses aber nicht tun.
Im Zusammenhang mit Personenschäden stellt das Skript fest, dass hier keine Freiheit bestehen solle, d.h. der Gläubiger gezwungen ist mit dem Geld quasi eine Behebung des Personenschadens vorzunehmen, um das Geld (Schadenserstatz) zu bekommen. Begründet wird dieses damit, dass ansonsten eine Umgehung des § 253 I ermöglicht würde, der gerade besagt, dass ein Geschädigter aus einem immateriellem Schaden kein Geschäft machen können soll.
So weit, so gut, d.h. ich kann dem noch folgen. Wenn ich aber den § 253 ein bisschen weiter lese, so komme ich schnell zu § 253 II. Dort heißt es gerade, dass bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit etc. (Personenschaden!!!) auch wegen eines Schadens der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Für mein Verständnis bedeutet das dann aber auch, dass das Argument aus dem Skript aus 253 I wegen 253 II nicht zieht. 253 I sagt, ein immaterieller Schaden ist grundsätzlich nicht in Geld ersetzbar. 253 II macht für Fälle einer Körperverletzung davon jedoch wieder eine Ausnahme und ermöglicht einen Schadensersatz in Geld für einen immateriellen Schaden. Demnach müsste der Gläubiger im Falle eines Schadensersatzanspruches nach § 249 auch im Falle eines Personenschadens ein Wahlrecht haben, ob was er mit dem Geld (als Schadensersatz) macht.
Es mag sein, dass ich gerade ein "Brett vor dem Kopf" habe, deshalb wäre es sehr schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende!
Sven
Hallo allerseits,
im Skript (Teil 2) auf Seite 118 steht unter C. I. im Zusammenhang der Naturalherstellung, dass der Gläubiger bei einem Sachschaden in der Verwendung des erhaltenen Geldes frei ist. Er kann also die beschädigte Sache reparieren, muss dieses aber nicht tun.
Im Zusammenhang mit Personenschäden stellt das Skript fest, dass hier keine Freiheit bestehen solle, d.h. der Gläubiger gezwungen ist mit dem Geld quasi eine Behebung des Personenschadens vorzunehmen, um das Geld (Schadenserstatz) zu bekommen. Begründet wird dieses damit, dass ansonsten eine Umgehung des § 253 I ermöglicht würde, der gerade besagt, dass ein Geschädigter aus einem immateriellem Schaden kein Geschäft machen können soll.
So weit, so gut, d.h. ich kann dem noch folgen. Wenn ich aber den § 253 ein bisschen weiter lese, so komme ich schnell zu § 253 II. Dort heißt es gerade, dass bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit etc. (Personenschaden!!!) auch wegen eines Schadens der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Für mein Verständnis bedeutet das dann aber auch, dass das Argument aus dem Skript aus 253 I wegen 253 II nicht zieht. 253 I sagt, ein immaterieller Schaden ist grundsätzlich nicht in Geld ersetzbar. 253 II macht für Fälle einer Körperverletzung davon jedoch wieder eine Ausnahme und ermöglicht einen Schadensersatz in Geld für einen immateriellen Schaden. Demnach müsste der Gläubiger im Falle eines Schadensersatzanspruches nach § 249 auch im Falle eines Personenschadens ein Wahlrecht haben, ob was er mit dem Geld (als Schadensersatz) macht.
Es mag sein, dass ich gerade ein "Brett vor dem Kopf" habe, deshalb wäre es sehr schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Liebe Grüße und ein schönes Wochenende!
Sven