Nettozins bei Freiberufler

Dr Franke Ghostwriter
Sollte ein Freiberufler eine Anschaffung aus von seinem Tagesgeldkonto (Habenzins) tätigen (wie z.B. die Leasing-Aufgabe im Skript), muss doch der Bruttozins lediglich um die Abgeltungsteuer reduziert werden oder?
 
Hier bin ich mir auch unsicher, deshalb sind meine Erklärungsversuche etwas holprig.
1 Es geht bei allen Leasing- bzw. Investtionsaufgaben bei den Supplementinvestitionen um Konten im BV.
2 Beim Nettozins einer positiven Finanzinvestition geht es um die Besteuerung der Alternativanlage (z. B. auf einem betriebliches Festgeldkonto). Betroffen ist hier die Gesellschaftsebene und bei KapG gilt somit wegen des Trennungsprinzips nach wie vor der kombinierte Steuersatz skap. Etwas anders gestaltet sich die Lage bei PersG. Hier gilt das Transparenzprinzip und es müßte deshalb ab 2009 eigentlich neu das TEV greifen, d. h. 60 % der Supplementerträge werden besteuert. Dies gilt auch für Freiberufler.
Relevant für den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbeertrag (Teilbemmessungsgrundlage E für Gewerbebetriebende und Ee bei Freiberuflern) sind dann die auf 60 % reduzierten Zinseinkünfte.
3 Beim Abbau von Schuldzinsen als Alternativanlage (z. B. negatives Kontokorrentkonto) bleibt es 2009 bei der bisherigen Verfahrensweise wie in 2008 (siehe Nettozinssätze im Schneeloch-Skript).
 
Dies ist ja auch der einzige kleine Vorteil der Abgeltungssteuer. Bei Dividenden war das HEV regelmäßig günstiger.
Das TEV ergibt sich übrigens aus § 32d Abs. 1 Satz 1 iV mit § 20 Abs. 8 EStG. Demnach gilt die normale Veranlagung und damit § 3 Nr. 40 Ziffer d iV mit § 3c Abs. 2 EStG.
 
Seltsamerweise hat sich der Professor beim Kolloquium nicht zum Recht 2009 geäußert. In seiner Leasingaufgabe hat er jedenfalls noch mit Recht 2008 (Übernahme der Aufgabe aus dem Kolloquiumsskript vom 11.02.2008) gerechnet. Ob dies heute auch noch gilt oder das TEV, wir werden wohl bis zur Klausur keine verbindliche Antwort mehr bekommen.
 
Vermutlich Entwarnung. § 3 Nr. 40d EStG gilt nicht für Zinseinkünfte. Somit ändert sich für Gewerbetreibende und Freiberufler bei Zinseinkünften gar nichts gegenüber dem Recht 2008, d. h. volle Versteuerung mit se bzw. snat. Nettozinssätze wie in 2008. Ich hoffe das wars.
 
Leider nicht ganz richtig. Wenn es nämlich Einkünfte aus Kapitalvermögen wären, würde die Abgeltungssteuer greifen. Dies trift aber nach § 32d Abs. 1 Satz 1 iV mit § 20 Abs. 8 EStG nicht zu. Allerdings gilt hier dann für Zinsen nach § 3 Nr. 40 Ziffer d iV mit § 3c Abs. 2 EStG die normale Veranlagung und nicht das TEV. Dies gilt übrigens auch für alle Gewerbetreibenden inkl. Mitunternehmerschaften (PersG).
 
Zinsen sind im Normalfall nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gem. § 20 Abs. 8 EStG werden die Zinsen jedoch den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zugerechnet.

In § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG werden diese Zinsen von der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und in § 3 Nr. 40 EStG werden diese Art Zinsen nicht aufgelistet.
 
100%ig. Dies war eine Lohnenswerte Diskussion!
Nun werde ich mich nochmal der Möglichkeit eines Leasingaufsatzes widmen. Haltet ihr euch da eher an die Gliederung aus dem Skript der Präsensveranstaltung oder an die KE3? Sind ja doch etwas unterschiedlich aufgebaut. Auch der Vorteilsvergleich...
Die Gliederung aus dem Skript der Präsensveranstaltung finde ich persönlich nicht gut, da sich sehr viel wiederholt. Steuerliche Einflussfaktoren, steuerliche Gestaltungsmaßnahmen und dann nochmal Vorteilsvergleich bei Zurechnung LG u LN...
Aber ich hab irgendwo gelesen, dass man sich schon relativ exakt an die Gliederung halten soll. Fragt sich nun bloß an welche...
 
hier noch die Antwort des LS Schneeloch zu diesem Thema:
Guten Abend Herr Gantert,

bei der von Ihnen genannten positiven Finanzinvestition (betriebliche Festgeldanlage) gestaltet sich eine Besteuerung (und hieraus die Ermittlung des Nettozinssatzes) wie folgt:

- KapG: Einbeziehung von KSt, Solz, GewSt
- PersU: Einbeziehung von ESt, Solz, GewSt
- Freiberufler: Einbeziehung von ESt, Solz

Der Abgeltungssteuersatz ist für Freiberufler (bei Zinserträgen im BV) nicht relevant (vgl. § 32d Abs. 1 iVm § 20 Abs. 8 EStG). Das TEV kommt bspw. für betriebliche Veräußerungsgewinne oder erhaltene Dividenden aus im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien zur Anwendung.

Beim Abbau von Schuldzinsen ist auf die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG zu achten. Allerdings erfolgt bis zu einem Freibetrag von 100 TEUR keine Hinzurechnung.

Deckt sich auch mit unseren Erkenntnissen.
 
KiSt: Tolerieren wir diese kleine Ungenauigkeit.
Ja, ich meinte das Kolloquium in Hagen.
Ich hatte telefonisch die Kursbetreuerin zu dieser Aufgabe gefragt. Die war aber auf dem Sprung und hatte die Aufgabe visuell nicht vor sich, deshalb keine Antwort. Wir sind uns aber eigentlich einig, dass das Tableau fehlerhaft ist. Für mich verbleibt eigentlich nur noch die Verbuchung der Steuererstattung offen, d. h. 2013 oder 2012. In der Klausur wird explizit das Datm des Verkaufs mit Anfang Januar benannt. In der Lösung zu Übungsaufgabe in Kurs 613 KE 3 wird der Verkauf zwar auf Anfang 05 terminiert, im Aufgabentext steht aber kein Hinweis hierzu. Ich hatte auch schon einmal eine Aufgabe gesehen, wo der Verkauf auf den 31.12. (= Ende der ND) terminiert war. Hier muss man halt in der Klausur den Aufgabentext genau lesen und dann entsprechend argumentieren.
 
Oben