Ich habe gelegentlich Schwierigkeiten, die Obersätze in der Musterlösungen zu den Übungsaufgaben in den Kurseinheiten nachzuvollziehen. So wie ich das verstanden habe, gehört in den Obersatz nur die Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Anspruchsgrundlage werden im Folgenden geklärt, die dazugehörigen Paragraphen entsprechend im Folgenden bei der Behandlung der Voraussetzungen genannt ("Dazu müsste weiterhin ein Sachmangel vorliegen. Ein Sachmangel liegt gemäß 633 BGB vor, wenn..." o.ä.). Anscheinend ist das so aber nicht ganz richtig.
Ein Beispiel: Aufgabe 1, Teil 1 in Kurseinheit 3, es geht um einen Sachmangel bei einem Werk. Die Ansprüche ergeben sich aus 634 und 635, also schreibe ich sie in den Obersatz. In der Musterlösung steht allerdings auch der 633, in dem der Begriff des Sachmangels definiert ist und keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Voraussetzung darstellt.
Was ist richtig? Kann mir jemand was dazu sagen? Wie sehr beschäftigt Ihr Euch überhaupt mit dem Gutachtenstil zur Klausurvorbereitung?
Gruß,
Rincewind
Ein Beispiel: Aufgabe 1, Teil 1 in Kurseinheit 3, es geht um einen Sachmangel bei einem Werk. Die Ansprüche ergeben sich aus 634 und 635, also schreibe ich sie in den Obersatz. In der Musterlösung steht allerdings auch der 633, in dem der Begriff des Sachmangels definiert ist und keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Voraussetzung darstellt.
Was ist richtig? Kann mir jemand was dazu sagen? Wie sehr beschäftigt Ihr Euch überhaupt mit dem Gutachtenstil zur Klausurvorbereitung?
Gruß,
Rincewind