Problem mit dem § 285

Dr Franke Ghostwriter
da draußen,

steige erst sehr spät in die EA ein, weil ich bisher einfach noch zu gar nichts kam. Habe mir jetzt also Eure Beiträge mal angesehen und hoffe, mit meiner Idee keine Verwirrung zu stiften. (Die meisten werden wohl eh schon abgegeben haben).

Ich denke, dass der § 285 auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Dem V ist es aufgrund der Übergabe und Übereignung an P nicht möglich, das Bild an den K zu übereignen.
Die 8000 € hat V aber nicht aufgrund dieser Übereignung an P erhalten (Verfügungsgeschäft), sondern aufgrund des Kaufvertrages mit P (Verpflichtungsgeschäft). Wenn wir das Abstraktionsprinzip anwenden, hat V damit keinen "Ersatz" erhalten.

Bin gespannt auf Eure Meinungen, vielleicht bin ja auf dem völlig falschen Dampfer????

Viele Grüße
Cassandra
 
cassandra schrieb:
Hallo an alle da draußen,

steige erst sehr spät in die EA ein, weil ich bisher einfach noch zu gar nichts kam. Habe mir jetzt also Eure Beiträge mal angesehen und hoffe, mit meiner Idee keine Verwirrung zu stiften. (Die meisten werden wohl eh schon abgegeben haben).

Ich denke, dass der § 285 auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Dem V ist es aufgrund der Übergabe und Übereignung an P nicht möglich, das Bild an den K zu übereignen.
Die 8000 € hat V aber nicht aufgrund dieser Übereignung an P erhalten (Verfügungsgeschäft), sondern aufgrund des Kaufvertrages mit P (Verpflichtungsgeschäft). Wenn wir das Abstraktionsprinzip anwenden, hat V damit keinen "Ersatz" erhalten.

Bin gespannt auf Eure Meinungen, vielleicht bin ja auf dem völlig falschen Dampfer????

Viele Grüße
Cassandra

Hallo Cassandra,

dazu habe ich etwas in der Literatur (Musielak, 1997, Grundkurs BGB, damals war der Anspruch desselben Inhalts in 281 BGB geregelt) gefunden, die herrschende Meinung wendet § 285 BGB auch auf den Veräußerungserlös an, trotz der Trennung zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft.

Eine Mindermeinung vertritt die Ansicht, § 285 sei nicht anwendbar, dafür komme eine Wertersatzpflicht in Betracht, die letztlich zum selben Ergebnis führen soll....

Juristen und ihre Meinungen....😛
aber in der Falllösung habe ich das nur kurz problematisiert.

Hast Du auch die Abgrenzung zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 280 I, III, 281 und § 280 I, III, 283 problematisiert, insbes. Nachfristsetzung und diesen Kram....

Gruß
Christian
 
Christian,

erst mal danke für die schnelle Antwort, die Zeit wird ja doch langsam knapp.
Irgendwie kam mir meine eigene Idee wie Haarspalterei vor, aber nachdem ich in BGB I nichts anderes gehört habe, als "niemals das Abstraktionsprinzip schlachten", war es für mich die einzig sinnige Lösung.

Ich werde das Thema also nur kurz ansprechen und mich dann dafür entscheiden, dass der § 285 doch anwendbar ist, da der Verkauf des Bildes an P sozusagen eine Einheit ist mit dem Erlangen des Geldes und somit des Ersatzes.

Zu der Problematik von § 280 I, II, 281 und § 280 I, II, 283 habe ich mich auch auf den Palandt verlassen, wonach 283 den 281 verdrängt, weil spezieller.

Viele Grüße
Cassandra
 
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