Rechtsfortbildung der Verfassung - statthaft?
Zu Kurseinheit Teil 2, Kurs 2 von Modul 5, "Deutsches Verfassungsrecht", Seite 75, zweiter Absatz von unten:
Der Verfasser äußert sich hier zu Art. 6 Abs. 1 GG derart, dass er dem genanntem Artikel, der ja gerade Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellen möchte, kein Diskriminierungsgebot für alle anderen Lebensgemeinschaften entnimmt, sondern daraus "allenfalls eine Verpflichtung herleitet, die Ehe nicht schlechter zu stellen, als alle anderen Lebensgemeinschaften".
Hier wird mittels Analogieschluss eine offensichtliche Lücke im Verfassungstext geschlossen. (Weiteres zur Rechtsfortbildung siehe Modul 2.)
Die Verfassung, als Verrechtlichung der elementaren Beziehungen im Staat ist unstreitig Recht. Aber auch das höchste Recht, an welchem sich jedes andere messen lassen muß. Und auch bei der Reihenfolge der Gesetzesauslegung, grammatisch -> systematisch -> historisch -> teleologisch, erfolgt bei der systematischen Auslegung die Prüfung der Verfassungskonformität.
Nun meine Frage:
Darf auch die Verfassung der Rechtsfortbildung unterliegen? Oder ist tatsächlich nur das erfasst, was auch grammatisch drin steht?
Hier, Art. 6 Abs. 1, IST nun mal nur "Ehe und Familie" erfaßt und im Abs. 4 IST nun mal nur von der "Mutter" die Rede. Im Gegensatz dazu, Abs. 5, erfaßt "uneheliche" UND "eheliche" Kinder. (Na bitte - geht doch.)
Im Art. 6 Abs. 1 sind "alle anderen Lebensgemeinschaften" aber gerade nicht erfasst!
Meiner Ansicht nach birgt die Anwendung der Rechtsanalogie auf die Verfassung eine Gefahr, denn auf diesem Wege kann sie derart "verbogen" werden, dass sie nicht mehr im Sinne ihres Erfinders ist.
Dann bitte eine Verfassungsänderung, geht ja auch, siehe Art. 20a, und es besteht Klarheit.
😕 😕 😕 😕 😕 😕
Ulrike
Zu Kurseinheit Teil 2, Kurs 2 von Modul 5, "Deutsches Verfassungsrecht", Seite 75, zweiter Absatz von unten:
Der Verfasser äußert sich hier zu Art. 6 Abs. 1 GG derart, dass er dem genanntem Artikel, der ja gerade Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellen möchte, kein Diskriminierungsgebot für alle anderen Lebensgemeinschaften entnimmt, sondern daraus "allenfalls eine Verpflichtung herleitet, die Ehe nicht schlechter zu stellen, als alle anderen Lebensgemeinschaften".
Hier wird mittels Analogieschluss eine offensichtliche Lücke im Verfassungstext geschlossen. (Weiteres zur Rechtsfortbildung siehe Modul 2.)
Die Verfassung, als Verrechtlichung der elementaren Beziehungen im Staat ist unstreitig Recht. Aber auch das höchste Recht, an welchem sich jedes andere messen lassen muß. Und auch bei der Reihenfolge der Gesetzesauslegung, grammatisch -> systematisch -> historisch -> teleologisch, erfolgt bei der systematischen Auslegung die Prüfung der Verfassungskonformität.
Nun meine Frage:
Darf auch die Verfassung der Rechtsfortbildung unterliegen? Oder ist tatsächlich nur das erfasst, was auch grammatisch drin steht?
Hier, Art. 6 Abs. 1, IST nun mal nur "Ehe und Familie" erfaßt und im Abs. 4 IST nun mal nur von der "Mutter" die Rede. Im Gegensatz dazu, Abs. 5, erfaßt "uneheliche" UND "eheliche" Kinder. (Na bitte - geht doch.)
Im Art. 6 Abs. 1 sind "alle anderen Lebensgemeinschaften" aber gerade nicht erfasst!
Meiner Ansicht nach birgt die Anwendung der Rechtsanalogie auf die Verfassung eine Gefahr, denn auf diesem Wege kann sie derart "verbogen" werden, dass sie nicht mehr im Sinne ihres Erfinders ist.
Dann bitte eine Verfassungsänderung, geht ja auch, siehe Art. 20a, und es besteht Klarheit.
😕 😕 😕 😕 😕 😕
Ulrike