ROM I VO

B

b12506

Dr Franke Ghostwriter
KollegenInnen,

ich habe mal ne Frage zu Art 3 III ROM I VO.
Der besagt ja, dass bei Binnensachverhalten das zwingende Recht des Staates in dem sich alle Elemente des Sachverhalts verwirklichen nicht durch die Rechtswahl eines anderen Staates abgedungen werden kann. (KE 02 Rz. 237) Dort wird in Bsp. 6 als zwingendes Recht der § 311b BGB genannt. Dabei handelt es sich aber doch um eine Formvorschrift.
Dafür ist aber doch Art 11 anzuwenden (durch Verweisung des Art. 3 V). Hier wäre demnach Art 11 V anzuwenden, da es sich in dem Bsp. um einen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft bzgl.) einer Immobilie handelt.
Nach Art 11 V muss es sich aber um eine international zwingende Formvorschrift handeln (Rz. 283). Solche internationale Formvorschriften gibt es aber im deutschen materiellen Recht nicht.
Wenn es solche aber nicht gibt (Rz. 283) dann gehört auch nicht § 311b BGB dazu. Mithin ist diese doch überhaupt nicht relevant.
Damit kann man doch aber nicht das Bsp.6 wie in Rz. 237 lösen.
Denn eigentlich gilt doch Art 3 III wegen Abs. V i.V.m Art 11 V gerade nicht für Formvorschriften.😕😕😕

Kann mir da mal jemand seine Meinung mitteilen.
 
Ich denke, wichtig ist es sich bei der Rechtswahl folgendes klarzumachen:
Der auf der Ebene des Sachrechts angesiedelte Hauptvertrag und der kollisionsrechtliche Verweisungsvertrag sind voneinander unabhängige Verträge. Gleichwohl unterstehen das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Das für die Rechtswahlvereinbarung geltende Recht wird sozusagen im Vorgriff bestimmt.https://ub-data.fernuni-hagen.de:20...0/EGBGB/cont/MuekoBGB.EGBGB.A27.T67.htm#FN380
Da Rechtswahl- und Hauptvertrag eigenständige Verträge sind, ist auch die Formfrage selbständig zu beurteilen.https://ub-data.fernuni-hagen.de:20...0/EGBGB/cont/MuekoBGB.EGBGB.A27.T72.htm#FN394 Daraus folgt, dass die Vereinbarung des anwendbaren Rechts nicht der Form des abgeschlossenen Hauptvertrages bedarf.https://ub-data.fernuni-hagen.de:20...0/EGBGB/cont/MuekoBGB.EGBGB.A27.T72.htm#FN395
Für die Rechtwahl verweist Art. 3 IV auf Art. 11. Die Form des Hauptvertrags ist dann nach den Sachvorschriften des gewählten Rechts zu bestimmen (Rechtswahl ist Sachnormverweisung).
Das heißt ich kann also mit meinem Rechtswahlvertrag auf italienisches Recht für meinen Kaufvertrag verweisen. Dann kommen auf den Kaufvertrag die italienischen Formvorschriften zum Zuge.
Das ist unbillig, wenn der ganze Sachverhalt in Deutschland spielt. Deswegen gibt es diesen Abs. 3.
Danach kommen jetzt alle zwingenden (d.h. nicht dispositiven) deutschen Sachvorschriften für den Kaufvertrag zur Anwendung und verdrängen insoweit das italienische Recht. Und § 311b BGB ist eine zwingende Vorschrift im deutschen (Sach)recht, mithin muss der Kaufvertrag vor dem Notar geschlossen werden.
Die Form des Rechtswahlvertrags hingegen, um darauf nochmal zurückzukommen, beurteilt sich hingegen weiter nach Art. 11 I,II.
 
Ich denke, wichtig ist es sich bei der Rechtswahl folgendes klarzumachen:
Der auf der Ebene des Sachrechts angesiedelte Hauptvertrag und der kollisionsrechtliche Verweisungsvertrag sind voneinander unabhängige Verträge. Gleichwohl unterstehen das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Das für die Rechtswahlvereinbarung geltende Recht wird sozusagen im Vorgriff bestimmt.
Da Rechtswahl- und Hauptvertrag eigenständige Verträge sind, ist auch die Formfrage selbständig zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Vereinbarung des anwendbaren Rechts nicht der Form des abgeschlossenen Hauptvertrages bedarf.
Für die Rechtwahl verweist Art. 3 IV auf Art. 11. Die Form des Hauptvertrags ist dann nach den Sachvorschriften des gewählten Rechts zu bestimmen (Rechtswahl ist Sachnormverweisung).
Das heißt ich kann also mit meinem Rechtswahlvertrag auf italienisches Recht für meinen Kaufvertrag verweisen. Dann kommen auf den Kaufvertrag die italienischen Formvorschriften zum Zuge.
Das ist unbillig, wenn der ganze Sachverhalt in Deutschland spielt. Deswegen gibt es diesen Abs. 3.
Danach kommen jetzt alle zwingenden (d.h. nicht dispositiven) deutschen Sachvorschriften für den Kaufvertrag zur Anwendung und verdrängen insoweit das italienische Recht. Und § 311b BGB ist eine zwingende Vorschrift im deutschen (Sach)recht, mithin muss der Kaufvertrag vor dem Notar geschlossen werden.
Die Form des Rechtswahlvertrags hingegen, um darauf nochmal zurückzukommen, beurteilt sich hingegen weiter nach Art. 11 I,II.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

gelöscht (hat sich erledigt).
 
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