B
b12506
KollegenInnen,
ich habe mal ne Frage zu Art 3 III ROM I VO.
Der besagt ja, dass bei Binnensachverhalten das zwingende Recht des Staates in dem sich alle Elemente des Sachverhalts verwirklichen nicht durch die Rechtswahl eines anderen Staates abgedungen werden kann. (KE 02 Rz. 237) Dort wird in Bsp. 6 als zwingendes Recht der § 311b BGB genannt. Dabei handelt es sich aber doch um eine Formvorschrift.
Dafür ist aber doch Art 11 anzuwenden (durch Verweisung des Art. 3 V). Hier wäre demnach Art 11 V anzuwenden, da es sich in dem Bsp. um einen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft bzgl.) einer Immobilie handelt.
Nach Art 11 V muss es sich aber um eine international zwingende Formvorschrift handeln (Rz. 283). Solche internationale Formvorschriften gibt es aber im deutschen materiellen Recht nicht.
Wenn es solche aber nicht gibt (Rz. 283) dann gehört auch nicht § 311b BGB dazu. Mithin ist diese doch überhaupt nicht relevant.
Damit kann man doch aber nicht das Bsp.6 wie in Rz. 237 lösen.
Denn eigentlich gilt doch Art 3 III wegen Abs. V i.V.m Art 11 V gerade nicht für Formvorschriften.😕😕😕
Kann mir da mal jemand seine Meinung mitteilen.
ich habe mal ne Frage zu Art 3 III ROM I VO.
Der besagt ja, dass bei Binnensachverhalten das zwingende Recht des Staates in dem sich alle Elemente des Sachverhalts verwirklichen nicht durch die Rechtswahl eines anderen Staates abgedungen werden kann. (KE 02 Rz. 237) Dort wird in Bsp. 6 als zwingendes Recht der § 311b BGB genannt. Dabei handelt es sich aber doch um eine Formvorschrift.
Dafür ist aber doch Art 11 anzuwenden (durch Verweisung des Art. 3 V). Hier wäre demnach Art 11 V anzuwenden, da es sich in dem Bsp. um einen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft bzgl.) einer Immobilie handelt.
Nach Art 11 V muss es sich aber um eine international zwingende Formvorschrift handeln (Rz. 283). Solche internationale Formvorschriften gibt es aber im deutschen materiellen Recht nicht.
Wenn es solche aber nicht gibt (Rz. 283) dann gehört auch nicht § 311b BGB dazu. Mithin ist diese doch überhaupt nicht relevant.
Damit kann man doch aber nicht das Bsp.6 wie in Rz. 237 lösen.
Denn eigentlich gilt doch Art 3 III wegen Abs. V i.V.m Art 11 V gerade nicht für Formvorschriften.😕😕😕
Kann mir da mal jemand seine Meinung mitteilen.