Säumnisurteil wegen fehlender Akten nach Verweisung ans LG

Dr Franke Ghostwriter
Vielleicht kann ja jemand zu folgendem Sachverhalt etwas Schlaues beitragen oder auch nur ein paar gedankliche Anstöße geben:

Vermieter V klagt gegen Mieter M aus Mietvertrag vor dem Amtsgericht. Nachdem sich die Forderung nach Klageeinreichung weiter erhöht hat, beantragt A Verweisung der Sache an das zuständige Landgericht. Die Verweisung erfolgt.
Vor dem LG findet eine erste mündliche Verhandlung statt, bei der von Richter R ein Vergleich vorgeschlagen wird - dieser wird von M abgelehnt. R kündigt an, dass er aufgrund fehlenden Parteivortrags ein Säumnisurteil abfassen wird. Schließlich seien die Akten nicht in das Verfahren eingeführt worden.

Die Fragen:
1. Liegt Säumnis vor?
2. War das AG verpflichtet, die Akten an das LG zu übersenden?
3. War R verpfichtet, den M darauf hinzuweisen, dass die Akten nicht vorliegen?
4. Gibt es ein Rechtsmittel?

Ich finde, das ist mal ein spannender ZPO-Fall, dessen Beurteilung mir sehr schwer fällt. Aus dem Bauch heraus ist es so nicht korrekt gelaufen. Aber woraus leite ich das juristisch ab?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe! 🙂

Gruß
Steffi
 
Hab hier was gefunden:

§ 17b GVG
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
 
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